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VwGH vom 29.07.2010, 2010/15/0003

VwGH vom 29.07.2010, 2010/15/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G K in B, vertreten durch die Steirische Wirtschaftstreuhand GmbH Co KG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in 8010 Graz, Leonhardstraße 109, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0161-G/08, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen aufgrund seiner Behinderung geltend. Kosten für Medikamente und Sicherheitsschuhe wurden vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als außergewöhnliche Belastungen (in Höhe von 3.314,36 EUR) anerkannt. Nicht anerkannt wurden hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Herstellung eines Verbindungsganges zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude in B. in Höhe von ca. 100.000 EUR.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in diesem Umfang ab. Der Beschwerdeführer habe das Begehren auf Anerkennung der Kosten für die Errichtung eines Verbindungsganges damit begründet, dass er auf Grund einer Gehirnblutung zu 80 % behindert sei (rechtsseitige Lähmung) und ihm daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei. Daher sei er auf sein Spezialfahrzeug angewiesen. Um dieses im Nebengebäude abgestellte Fahrzeug auch im Winter gefahrlos erreichen zu können, habe er einen wind- und wettergeschützten Verbindungsgang errichtet; eine Überdachung der vorhandenen Stiege wäre noch teurer gekommen. Der Verbindungsgang sei ausschließlich für diesen Zweck gebaut worden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 seien nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft seien. Ihnen stünden die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzte überdies voraus, dass diese zwangsläufig erwüchsen. Aufwendungen, die Güter des gehobenen Lebensbedarfes beträfen, wozu auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz zähle, würden jedenfalls ausscheiden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seine Wohnung in G. als Hauptwohnsitz bezeichnet habe, während er in B. überhaupt keinen Wohnsitz nach den Bestimmungen des Meldegesetzes begründet habe. Eine definitive Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer entgegen der melderechtlichen Sachlage im Streitjahr tatsächlich den Hauptwohnsitz in B. begründet habe, könne dahingestellt bleiben. Eine bauliche Gestaltung, die es ermögliche, eine vom Wohnhaus baulich getrennte Garage geschützt vor Regen und Schnee ohne Sturzgefahr zu erreichen, sei für jeden - auch nicht körperbehinderten - potenziellen Erwerber der Liegenschaft ein werterhöhender Nutzen, der sich im Kaufpreis entsprechend niederschlage. Damit seien die Aufwendungen für die Errichtung dieses Verbindungsganges, der im Übrigen keine behindertenspezifische Beschaffenheit aufweise, als Vermögensumschichtung zu qualifizieren. Da sohin durch diese bauliche Maßnahme ein langlebiges Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert geschaffen worden sei, sei ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen stehender Gegenwert anzunehmen. Die Vermeidung der Rutschgefahr bei Schlechtwetter stelle nicht nur für einen gehbehinderten Menschen, sondern für jeden potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen Nutzen dar, der sich wertmäßig im Kaufpreis niederschlage. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung würde der Verbindungsgang zur Gänze wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, erweise sich als völlig realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen. Der Verbindungsgang eigne sich auch, wie das vom Beschwerdeführer übermittelte Foto beweise, zum Trocknen der Wäsche, was sich für die Haushaltsführung eines jeden Bewohners als äußerst hilfreich erweise. Ein weiteres Foto, auf dem ein Tisch mit Ziergegenständen und ein Blumentopf sowie ein daneben stehender Sessel abgebildet seien, dokumentiere, dass dieser Verbindungsgang - ähnlich einem Wintergarten - auch durchaus zum gemütlichen Verweilen einlade, was der alltäglichen Lebensführung eines jeden, auch nicht behinderten Bewohners zum Vorteil gereiche. In den ersichtlichen Handläufen sei keine behindertentypische Vorrichtung zu erkennen, zumal diese durch Bauvorschriften generell für Stiegenaufgänge verpflichtend vorgeschrieben seien und gerade bei einem weitläufigen, mit großen Glasflächen gestalteten Verbindungsgang aus Sicherheitsgründen jedenfalls angezeigt erschienen. An dieser Beurteilung würden die Ausführungen, die Aufwendungen seien allein deshalb getätigt worden, um auf Grund der schweren Gehbehinderung das Kraftfahrzeug, auf das der Beschwerdeführer angewiesen sei, zu erreichen, nichts ändern. Bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert werde ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen stehender Gegenwert auch dann angenommen, wenn die Anschaffung auf Grund einer Krankheit erfolge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein."
§
34 Abs. 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
(...)
-
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach §
35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
Unter Belastungen im Sinne des §
34 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0292, mwN).
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssten, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB.
deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0172). Eine Wohnung erfährt in der Regel durch eine behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung. Muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 16.839).
Die belangte Behörde hat zum streitgegenständlichen Verbindungsgang ausgeführt, dieser stelle nach der Verkehrsauffassung für jeden -
auch nicht körperbehinderten - potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen werterhöhenden Nutzen dar. Sie hat sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung (oder wie nunmehr in der Beschwerde vorgebracht: bei einer Veräußerung) würde dieser Verbindungsgang wieder entfernt werden, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dieses Vorbringen sei realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen. Diese Beurteilung der belangten Behörde - welcher die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt - kann nicht als unschlüssig erkannt werden.
Da sohin den Aufwendungen ein Gegenwert gegenüber steht, waren diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war demnach gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§
47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29.
Juli 2010