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VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0194

VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. Hannelore Pitzal als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der M GmbH in Wien, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 05/K/56/3429/2005/8, UVS-05/V/56/3430/2005, betreffend Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Über das Vermögen der M GmbH (in der Folge: GmbH) wurde am vom Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet und die Beschwerdeführerin am zur Masseverwalterin bestellt.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin und somit gesetzliche Vertreterin der Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin (nämlich der genannten GmbH) zur Last gelegt, sie habe den jeweils am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates der Stadt Wien vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem sie ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, das am bzw. am zu näher angeführten Zeiten an näher angeführten Orten in jeweils gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, weil keine Auskunft erteilt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes übertreten, weshalb über sie gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

1.3. Der Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht, nicht wegen der gegenständlichen Übertretungen bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Soweit dem Beschwerdevorbringen Zweifel daran entnommen werden können, dass die Auskunftspflicht den Masseverwalter und nicht den (Geschäftsführer des) Gemeinschuldner(s) selbst treffe, zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und - verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat. Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfragen bezogen, gehörte unbestritten zur Konkursmasse. Es ist daher davon auszugehen, dass der Masseverwalter hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners, anzusehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0410, und vom , Zl. 95/17/0618, mwN). Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes (vgl. wiederum die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom und vom ).

2.2. Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2000, regelt in seinem § 1a näher die den Zulassungsbesitzer treffende Auskunftspflicht. Danach hat dieser und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 1a Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

2.3. Die Beschwerde bringt vor allem vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zur Auskunft betreffend Zeitpunkte vor ihrer Amtseinführung als Masseverwalterin verpflichtet gewesen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0509, und das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0410), ist mit "Zulassungsbesitzer" im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die (nunmehr in Konkurs befindliche) GmbH nach wie vor Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist; die Beschwerdeführerin ist als Masseverwalterin ab ihrer Bestellung (Einführung) insoweit (nur) Vertreterin der gemeinschuldnerischen GmbH; ein Wechsel in der Person der Zulassungsbesitzerin fand nicht statt. Als Masseverwalterin traf die Beschwerdeführerin auch die Pflicht zur Führung der allenfalls erforderlichen Aufzeichnungen und zur Beantwortung der Anfragen im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalterin) bezogen. Dass der Beschwerdeführerin eine derartige Auskunftserteilung aber unmöglich gewesen wäre, weil etwa entsprechende Aufzeichnungen betreffend die Tatzeitpunkte nicht geführt worden wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind im Verfahren diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen (vgl. zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0618).

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am