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VwGH vom 19.09.2013, 2013/01/0122

VwGH vom 19.09.2013, 2013/01/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. A03-MK 147-263/1-2013, betreffend Bordellbewilligung nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach in 9500 Villach, Rathaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Bordellbewilligung gemäß § 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes (K-PRG) an einem näher genannten Standort in V.

Mit Bescheid des Stadtsenates V vom wurde dieser Antrag im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung begründete der Stadtsenat V im Wesentlichen damit, dass die Bordellbewilligung wegen der fehlenden Voraussetzung nach § 7 lit. b K-PRG zu versagen gewesen sei, weil sich im Umkreis von 300 m vom geplanten Bordellstandort einige öffentliche Einrichtungen befänden, welche den in § 7 lit. b K-PRG genannten Einrichtungen entsprächen. Die seit der Novelle zum K-PRG LGBl. Nr. 105/2012 bestehende Voraussetzung nach § 7 lit. b K-PRG sei gemäß Art. II Abs. 3 dieser Novelle im anhängigen Bewilligungsverfahren anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Stadtsenates V erhobene Vorstellung gemäß § 95 Abs. 4 Kärntner Allgemeiner Gemeindeordnung (K-AGO) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer als Vorstellungswerber geortete Unrechtmäßigkeit der Anwendung einer erst während des Berufungsverfahrens neu festgelegten gesetzlichen Regelung zur Begründung der Ablehnung der Berufung könne von der Vorstellungsbehörde nicht erblickt werden. Einer der Regelungsschwerpunkte der Novelle zum K-PRG LGBl. Nr. 105/2012 sei jener gewesen, dass Bordelle nicht im Umkreis von 300 m von bestimmten, näher bezeichneten öffentlichen Einrichtungen errichtet werden dürften. Durch diese Regelung würden bestimmte Einrichtungen und damit verbunden bestimmte Personenkreise, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt. Für eine Versagung der Bordellbewilligung komme es ausschließlich darauf an, ob das Bordell im Umkreis von 300 m einer geschützten Einrichtung situiert werden solle. Wenn dies der Fall sei, habe die Gemeinde die Bordellbewilligung zu untersagen.

Im Umkreis vom geplanten Standort befänden sich einige öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 7 lit. b K-PRG. Dies seien eine näher bezeichnete Volksschule und ein näher bezeichneter Kindergarten, das Arbeitsmarktservice, das Polizeikommissariat und die Sporthalle eines näher bezeichneten Turnvereins.

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 des K-PRG enthalte die ausdrückliche Regelung, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen seien. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf dieses Gesetzes lasse sich entnehmen, dass die mit diesem Gesetz neu eingeführten sachlichen Voraussetzungen im § 7 lit. b K-PRG (300 m-Zone) für die Erteilung einer Bordellbewilligung keine Anwendung auf bereits bewilligte Bordelle fänden. Die Zugrundelegung der durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2012 geschaffenen neuen Rechtslage sei daher zu Recht erfolgt. Auf Grund der Situierung des Bewilligungsobjektes innerhalb der 300 m-Verbotszone habe keine Möglichkeit bestanden, dem Begehren des Beschwerdeführers näher zu treten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 lit. b K-PRG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 105/2012 darf die Bordellbewilligung nur erteilt werden, wenn sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 105/2012 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

2. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass sich im Umkreis von 300 m um das beantragte Bordell in § 7 lit. b K-PRG genannte Einrichtungen befinden.

3. Sie bringt hingegen vor, die belangte Behörde habe das K-PRG falsch ausgelegt, da unter anhängigen Verwaltungsverfahren nicht solche zu verstehen seien, bei denen bereits Berufung und Vorstellung anhängig seien.

Diese Auffassung des Beschwerdeführers findet keine Deckung im Gesetz, wonach Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage () anhängig sind, nach dieser weiterzuführen sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren in zweiter Instanz (vor dem Stadtsenat der Stadt V) anhängig, weshalb die belangte Behörde zu Recht die neue Rechtslage einschließlich der Bewilligungsvoraussetzung des § 7 lit. b K-PRG angewendet hat.

4. Soweit die Beschwerde vorbringt, "durch die Änderung des Standpunktes der Behörde" sei der Vertrauensgrundsatz "schon sehr erheblich gebrochen" worden, ist mit der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass die genannte Novelle zum K-PRG dem (Landes)Gesetzgeber und nicht der belangten Behörde zuzurechnen ist.

Im Übrigen bestehen gegen die genannte Übergangsbestimmung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Fall der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts anordnet (vgl. so das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2024/06, VfSlg. 18.281, mwN).

5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-77987