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VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0191

VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FL in O, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Naglergasse 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3165301/003-2005, betreffend Vorstellungsentscheidung in Angelegenheit der Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Wildendürnbach, 2164 Wildendürnbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführer für den zukünftigen Anschluss seiner näher bezeichneten Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bei einer Berechnungsfläche von 331,41 m2, einem Einheitssatz von EUR 12,--/m2 oder einem Anteil an den Kosten der Umgestaltung von 91,70 % eine 80 %ige Vorauszahlung in der Höhe von EUR 2.917,47 (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) auf die zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben.

1.2. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0001) erachtete sie die Verwirklichung der im § 3a des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 enthaltenen Voraussetzungen, wie etwa den Beginn der Bauarbeiten am gegenständlichen Kanalabschnitt, als gegeben. Es sei daher im Sinne einer Prognose zu entscheiden, ob für die Liegenschaft des Beschwerdeführers eine gesetzliche Anschlusspflicht eintreten werde. Unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-12, und § 17 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ging die belangte Behörde bei der Beurteilung dieser Vorfrage vom Bestehen einer Anschlusspflicht aus.

Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung verwies die belangte Behörde drauf, dass es auf die Möglichkeit, die Abwässer auf andere Art zu entsorgen (z.B. durch eine vorhandene Senkgrube) nicht ankomme; eine derartige Möglichkeit hindere die Anschlusspflicht nicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0144). Im Übrigen käme eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nur für jene private Kläranlagen in Frage, deren Reinigungsleistung mit der Reinigungsleistung der öffentlichen Kläranlage zumindest gleichwertig sei; eine derartige Gleichwertigkeit habe der Beschwerdeführer "jedoch nicht einmal behauptet".

Des Weiteren ging die belangte Behörde auf Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorstellungsschrift ein, die den Einheitssatz der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde (der Anteil der Kosten der Umgestaltung von einem Regen- in einen Schmutzwasserkanal sei zu hoch) bzw. die Berechnungsfläche (Einbeziehung des Kellergeschoßes sowie eines Wintergartens in dieselbe) betrafen. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich durch den vor der belangten Behörde angefochtenen Bescheid keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers erkennen.

1.3. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Bescheides, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich erkennbar in seinem Recht verletzt, die vorgeschriebene Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgaben nicht entrichten zu müssen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Das Niederösterreichische Kanalgesetz 1977 in der Fassung der Novelle LGBl. 8230-6, lautet in seinen §§ 1a Z 9, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 und 3, 3a Abs. 1, 2, 4, 5 und 9 wie folgt (auszugsweise):

"§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

9. Liegenschaften:

Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

...

§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

...

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. ...

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen;

...

§ 3a

Vorauszahlungen

(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaft zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde.

...

(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre.

(5) Die Vorauszahlungen sind mit 4 v.H. per anno verzinst, innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückzuzahlen, wenn die Anschlusspflicht nicht innerhalb von 7 Jahren ab Baubeginn der Anlage entstanden ist oder schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, dass es zu keiner Anschlussverpflichtung kommen wird.

...

§ 9

Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

..."

Die Niederösterreichische Bauordnung 1996 in der Fassung durch die 6. Novelle, LGBl. 8200-12, regelt in ihrem § 62 die Wasserver- und -entsorgung wie folgt (auszugsweise):

"(1) ...

(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

...

Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaft über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,

und

3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.

...

(4) Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:

1. Landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft ...

2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlichen zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt. ...

(5) Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.

..."

Inhaltlich gleiche Bestimmungen enthielt die NÖ BauO 1996 in der Fassung der am in Kraft getretenen 5. Novelle, LGBl. 8200-11 (ausgenommen die Fassung des § 62 Abs. 4).

2.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in der Berufung darauf verwiesen, dass eine genehmigte Abwasseranlage (auf der gegenständlichen Liegenschaft) bestehe. Aus diesem Vorbringen ergebe sich, dass ein ausreichender und für die Abwasserentsorgung zielführender Anlagenbau errichtet worden sei, welcher über alle Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer verfüge. Hätte die Behörde entsprechende Erhebungen gepflogen, so hätte sie festgestellt, dass eine Sickerungsanlage eingerichtet sei, "welche allen Bestimmungen und Vorgaben für derartige Baulichkeiten entspreche". Das als Vorfrage zu beurteilende Bestehen einer Anschlussverpflichtung sei daher unrichtig gelöst worden; bestehe aber keine Anschlussverpflichtung, sei auch die gegenständliche Vorauszahlung nicht zu leisten.

2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus der Regelung des § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, insbesondere aus dessen Abs. 2, dass die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten sind. Ist der Anschluss an diesen nicht möglich, sind nach § 62 Abs. 5 leg. cit. die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten. Die belangte Behörde hat gleichfalls zutreffend darauf verwiesen, dass die Betreiber von Senk- oder Sickergruben bei Errichtung einer öffentlichen Kanalanlage zum Anschluss an diese verpflichtet sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0144). Das Vorhandensein einer Senk- oder Sickergrube, auch wenn diese allen Bestimmungen und Vorgaben für derartige Baulichkeiten entspricht, enthebt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage.

2.4. Die belangte Behörde hat diese - vom Verwaltungsgerichtshof geteilte - Rechtsansicht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt; es wäre daher - um die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels darzutun - am Beschwerdeführer gelegen gewesen, das Vorliegen einer im Gesetz geregelten Ausnahme konkret zu behaupten. Der Beschwerdeführer, der behauptet, er habe schon in der Berufung darauf hingewiesen, dass eine genehmigte Abwasseranlage bestehe, hätte in diesem Zusammenhang etwa auf das Bestehen einer den Kriterien des § 62 Abs. 2 leg. cit. entsprechenden Kläranlage und konkret auf die hiefür erteilte (oder als erteilt geltende) wasserrechtliche Bewilligung verweisen müssen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe schon in der Berufung "darauf verwiesen, dass eine genehmigte Abwasseranlage bestehe" und seine allgemein gehaltene Behauptung in der Beschwerde, es sei eine Sickerungsanlage eingerichtet, welche allen Bestimmungen und Vorgaben für derartige Baulichkeiten entspreche, reicht nicht zur Darlegung der Relevanz eines vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden allfälligen Verfahrensfehlers der belangten Behörde aus.

2.5. Auf die übrigen, in der Vorstellung angesprochenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsgebühr kommt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zurück; eine der belangten Behörde diesbezüglich unterlaufene Rechtswidrigkeit ist im gegebenen Zusammenhang für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am