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VwGH vom 24.06.2008, 2005/17/0190

VwGH vom 24.06.2008, 2005/17/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und durch die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Köhler und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der EW in N, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-484-185/05-1, betreffend Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe für das Jahr 2002 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Marhof, 8510 Marhof Nr. 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin sowie den beiden Miteigentümern, Herrn und Frau P, für eine näher bezeichnete Liegenschaft gemäß §§ 1, 9a und 9d Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54/1980, für das Jahr 2002 eine Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 121,13 (von bis EUR 23,18 (jährlich EUR 94,--); von bis EUR 97,95 (jährlich EUR 130,--)) sowie ab eine jährliche Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von EUR 130,-- vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wird u. a. festgehalten, dass die Miteigentümer mitgeteilt hätten, die Liegenschaft nicht zu nutzen, die Sozialversicherungsbeiträge zahle die Beschwerdeführerin; es bestehe lediglich eine Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Es sei der Gemeinde bekannt, dass auf der Liegenschaft kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Dass für die Liegenschaft die beschränkte Versicherungspflicht bestehe, bewirke weder, dass es sich damit um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, noch dass die Liegenschaftsnutzung damit "beruflichen Zwecken" diene.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie die Auffassung vertrat, auf der Liegenschaft mit ihren Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen.

1.3. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, nachdem er die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, entsprechende Nachweise über die Erlöse aus dem behaupteten Verkauf von Obst und Holz beizubringen, die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Erkenntnis vom ausgesprochen habe, komme es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Unterkunft um eine Ferienwohnung iSd NFWAG handle oder nicht, nicht darauf an, ob auf der Liegenschaft ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt werde, sondern ob die Wohnstätte auch nur zeitweise nicht beruflichen Zwecken diene.

Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Bestätigung des Holzunternehmens M vom vorgelegt, wonach Herr W (der Gatte der Beschwerdeführerin) als Lohnschnittkunde angelegt wäre, sowie eine Bestätigung des Unternehmens G, wonach Herr W im Wiegeprogramm als Äpfellieferant angelegt wäre. Auf Grund der geringen Größe und der bestehenden Betriebsform sei eine "einnahmen-(gewinn)erzielende Betriebsführung nicht vorstellbar". Angemerkt wurde auch, dass die Liegenschaft ausschließlich von der Beschwerdeführerin genutzt werde. Der Nachweis, dass die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin ausschließlich für berufliche (zumindest nebenberufliche) Zwecke genutzt werde, sei daher nicht erbracht worden.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Von der Beschwerdeführerin sei lediglich eine Bestätigung des Holzunternehmens M vom vorgelegt worden, wonach Herr W (der Gatte der Beschwerdeführerin) als Lohnschnittkunde angelegt wäre, sowie eine Bestätigung des Unternehmens G, wonach Herr W im Wiegeprogramm als Äpfellieferant angelegt wäre. Andere Nachweise über die aus der Landwirtschaft getätigten Einnahmen seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde könne auf Grund der vorgelegten Bestätigungen nicht zur Ansicht gelangen, dass die Beschwerdeführerin Lieferantin/Äpfellieferantin sei, da ihr Ehegatte, Herr W, als Kunde/Äpfellieferant angeführt sei.

Die gegenständliche Liegenschaft sei zum mit einem Einheitswert von EUR 799,-- bewertet worden und weise eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 1,92 ha sowie eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 0,3 ha auf. Auch wenn die gegenständliche Liegenschaft bei der Einheitswertfestsetzung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingestuft worden sei, sei auf Grund der geringen Größe und der bestehenden Betriebsform eine einnahmen-(gewinn)erzielende Betriebsführung nicht vorstellbar.

Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Unterkunft um eine Ferienwohnung im Sinne des NFWAG handle oder nicht, komme es nicht darauf an, ob auf der Liegenschaft ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt werde, sondern ob die Wohnstätte auch nur zeitweise nicht beruflichen Zwecken diene.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass diese offensichtlich vermeine, die Begründung der Abgabepflicht im Sinne von § 9a NFWAG setze voraus, dass zu dem Tatbestandselement eines nicht ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs die weitere Voraussetzung träte, dass die Unterkunft für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte diente. Die Beschwerdeführerin verkenne dabei, dass sich diese Einschränkung nur auf jene Aufenthalte beziehe, die außerhalb des durch die Begriffe "Freizeit, Wochenende, Urlaub, Ferien" abgesteckten Rahmens lägen und vom Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "zeitweise" umschrieben seien. Nur dann, wenn der auf Wochenenden, Urlaub, Freizeit und Ferien entfallende Anteil der Aufenthalte nicht überwiege, sei die von der Beschwerdeführerin behauptete betriebliche Objektnutzung abgabenrechtlich relevant.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sei davon ausgegangen, dass die Bewirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage die Merkmale der Liebhaberei aufweise, was für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen abgabenrechtlichen Frage maßgebend wäre. Dieser Ansicht schließe sich die belangte Behörde an.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete betriebliche Nutzung des Objekts habe durch keinerlei konkrete Angaben (wie etwa Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 4 Landwirtschaftskammergesetz, Erfassung bei der landbeziehungsweise forstwirtschaftlichen Betriebszählung) erhärtet werden können.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wird.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980 (NFWAG), LGBl. Nr. 54/1980 (§ 9b in der Fassung LGBl. Nr. 34/2002), lauten auszugsweise:

"II. Abschnitt

Ferienwohnungsabgabe

§ 9a. (1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.

...

§ 9b (1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene

Wohneinheit beträgt:

...

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 EUR 130,-

...

...

§ 9c. (1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben.

....

§ 9d. (1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut."

Die Novelle LGBl. Nr. 34/2002, mit der die Abgabenhöhe in § 9b neu geregelt wurde, ist am in Kraft getreten.

2.2. Gemäß § 15 NFWAG hat die Abgabenbehörde, wenn sich auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 eine Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres ergibt, diese Abgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für das laufende Kalenderjahr geleistete Abgabe anzurechnen ist.

Gemäß § 9b Abs. 1 lit. d NFWAG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 betrug die Höhe der Ferienwohnungsabgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 S 1.300,--.

2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Ferienwohnung. Das gegenständliche Objekt werde als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt. Sie beruft sich dabei auf die Bestätigungen der Unternehmen M und G, an sie ergangene Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführerin sowie einen Feststellungsbescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend den Einheitswert der Liegenschaft. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Urkunden nicht mit der notwendigen Genauigkeit und Ernsthaftigkeit auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe sich stets darauf gestützt, dass ihr gesamter Aufenthalt auf der gegenständlichen Liegenschaft mit der Bewirtschaftung der Landwirtschaft verbunden sei. Es liege im Beschwerdefall auch keine Liebhaberei vor.

2.4. Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass keine "betriebliche Nutzung" des Objekts vorliege.

Sie hat dazu festgehalten, dass auf Grund der geringen Größe und der bestehenden Betriebsform eine einnahmen-(gewinn)erzielende Betriebsführung nicht vorstellbar sei und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht ausreichten, um die betriebliche Nutzung des Objekts zu belegen.

Die Beschwerdeführerin habe daher nicht den Nachweis erbracht, dass keine Ferienwohnung vorliege.

2.5. Wie bereits ausgeführt (und an sich auch von der belangten Behörde erkannt) ist es nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0093). Um für die gegenständliche Wohnstätte eine Abgabepflicht nach §§ 9a ff NFWAG auszuschließen, muss es sich zudem nach der ständigen hg. Rechtsprechung um eine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke handeln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0043, und vom , Zl. 92/17/0077).

Unter Beruf ist nämlich letztlich eine (d.h. jede) Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0071). Dazu würde auch die von der Beschwerdeführerin behauptete landwirtschaftliche Tätigkeit im Nebenerwerb zählen.

2.6.1. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (am Ende) zumindest rein sprachlich (bereits) aus der Verneinung des Vorliegens einer "betrieblichen Nutzung" auf das Vorliegen der Abgabenpflicht geschlossen hat, könnte man darin lediglich ein Vergreifen im Ausdruck sehen, wenn die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch die Schlussfolgerung decken, dass der Nachweis des Vorliegens einer beruflichen Tätigkeit nicht gelungen sei.

2.6.2. Dies ist auch tatsächlich der Fall.

Zur Beurteilung dieser Frage haben sich nämlich schon die Gemeindebehörden und sodann auch die belangte Behörde mit dem Umstand auseinandergesetzt, ob auf Grund von Art und Größe des gegenständlichen Objekts sowie auf Grund der im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen bestehenden Ertragslage die von der Beschwerdeführerin behauptete ausschließliche berufliche Nutzung der Liegenschaft vorliegt. Sie haben deshalb die Beschwerdeführerin im Zuge des Abgabenverfahrens aufgefordert, entsprechende Nachweise betreffend die Erlöse aus dem Holz- und Früchteverkauf vorzulegen.

Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen, sondern hat lediglich die beiden oben genannten Nachweise vorgelegt, aus denen jedoch keine konkreten Daten zu entnehmen sind.

Die Beurteilung der belangten Behörde, es seien keine Nachweise erbracht worden, denen zu Folge die Bewirtschaftung der Liegenschaft nennenswerte Erlöse erbringe, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern sich die belangte Behörde weiter oder näher mit diesen vorgelegten Urkunden, die keinerlei Aussagekraft für die wirtschaftliche Beurteilung der behaupteten Tätigkeit haben, auseinander setzen hätte müssen, ist nicht ersichtlich. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, entsprechende Zahlen über die Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte vorzulegen, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob der behauptete Obstbau oder andere Nutzungen der Liegenschaft als berufliche Tätigkeit einzustufen seien.

2.6.3. Nur zur Klarstellung ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht Äpfellieferantin, da sich der vorgelegte Nachweis auf ihren Gatten bezogen habe.

Hiezu ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass die Apfellieferungen nicht namens der Beschwerdeführerin, sondern namens ihres Gatten erfolgten, noch nicht geschlossen werden könnte, dass eine Wohnung oder sonstige Unterkunft vorliege, die zu nicht beruflichen Zwecken verwendet worden wäre. Die rechtliche Ausgestaltung einer (hier: landwirtschaftlichen) Tätigkeit besagt noch nichts darüber, wie die tatsächliche Organisation der Arbeit erfolgt und welchem Zweck der Aufenthalt von Personen auf der Liegenschaft dient, die nicht mit der einen Betrieb führenden Person identisch sind. Dass eine natürliche Person als Apfellieferant auftritt, bedingt noch nicht zwangsläufig, dass ausschließlich diese Person mit der Bewirtschaftung der Liegenschaft, auf der die Äpfel gezogen werden, beschäftigt ist. Einzuräumen ist jedoch (was ebenfalls die Beurteilung der Abgabenbehörden und der belangten Behörde stützt), dass die vorgelegten Bestätigungen nicht nur den Namen des Gatten der Beschwerdeführerin, sondern vor allem auch jeweils eine andere Adresse als die der hier in Rede stehenden Liegenschaft nennen, sodass sie für sich allein keinesfalls als Nachweis einer auf dieser Liegenschaft entfalteten Tätigkeit gewertet werden konnten.

Das ausschlaggebende Argument für die Abgabenbehörden und die belangte Behörde war jedoch auch nicht die angesprochene rechtliche Konstruktion, sondern der Umstand, dass die Tätigkeit an sich nach Art und Umfang nicht als eine berufliche einzustufen gewesen sei. Aus den unter Punkt 2.5. dargestellten Gründen ist diese Beurteilung auch zutreffend.

2.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, da durch die vorliegende Entscheidung keine "civil rights" im Sinne von Art. 6 MRK berührt werden.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am