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VwGH vom 12.12.2008, 2008/12/0011

VwGH vom 12.12.2008, 2008/12/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des HU in B, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3060401/056-2007, betreffend Vorstellung i.A. Feststellungen im Zusammenhang mit Weisungen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden bei Wien, vertreten durch die Bürgermeisterin, 2500 Baden, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer steht als dienstführender Gemeindewachebeamter der Verwendungsgruppe E2a und des Dienstzweiges 89 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Mit einer auf einem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom beruhenden Dienstauftrag wurde er mit Wirkung vom mit dem Funktionsdienstposten eines Dienstgruppenkommandanten betraut.

Zum weiteren Geschehen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die diesbezügliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0058, verwiesen.

Der Übersichtlichkeit halber wird aus dieser Sachverhaltsschilderung hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer am seine Versetzung in den dauernden Ruhestand beantragt hatte.

Da die in diesem Zusammenhang eingeholten medizinischen Gutachten das Fehlen von Exekutivdiensttauglichkeit ergaben, erging am an den Beschwerdeführer eine vom Stadtamtsdirektor namens des Bürgermeisters gefertigte schriftliche Weisung betreffend die Änderung seines Tätigkeitsbereiches, wobei er insbesondere auch von seinen Aufgaben als Dienstgruppenkommandant entbunden wurde.

Der Beschwerdeführer, welcher die in Rede stehende Maßnahme als "verschlechternde Versetzung" ansah und sie für rechtswidrig erachtete, stellte daraufhin am den Antrag

"auf bescheidmäßige Feststellung dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Aufgaben als Dienstgruppenkommandant der Dienstgruppe der Stadtpolizei B zu verrichten hat und die Aufgaben des Exekutivdienstes wahrzunehmen hat."

Mit einem am übernommenen Schreiben des Stadtpolizeikommandanten vom erging an den Beschwerdeführer neuerlich ein Dienstauftrag betreffend seinen Tätigkeitsbereich. Dieser sah insbesondere auch Außendienst in Form von Kurzparkzonenüberwachung vor.

Mit einem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den dauernden Ruhestand vom abgewiesen. Dagegen erhob er Vorstellung an die belangte Behörde.

Am wurde dem Beschwerdeführer ein auf einem Beschluss des Gemeinderates vom beruhender Dienstauftrag intimiert, wonach er mit Wirkung vom von seinem Funktionsdienstposten als Dienstgruppenkommandant abberufen werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom abgewiesen. Die erstinstanzliche Dienstbehörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, sämtliche den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers betreffende Weisungen seien von zuständigen Vorgesetzten erteilt worden. Ihre Befolgung verstoße auch nicht gegen strafrechtliche Vorschriften. Die (zulässigerweise) in Weisungsform verfügten Personalmaßnahmen, welche keinen Wechsel in der Verwendungsgruppe, im Dienstzweig oder in der Dienstklasse bewirkt hätten, seien daher wirksam und zu befolgen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er die Auffassung, im Hinblick auf die ihm bescheinigte dauernde Unfähigkeit zur Leistung von Exekutivdienst hätte er auf Grund seines Antrages in den dauernden Ruhestand versetzt werden müssen. Insbesondere meinte der Beschwerdeführer, die Zuweisung von Tätigkeiten, die nicht Exekutivdienst umfassten, sei unzulässig.

Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom wurde die vom Beschwerdeführer gegen den im Ruhestandsversetzungsverfahren ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Vorstellungsbescheid sodann die zur hg. Zl. 2007/12/0058 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Am übernahm der Beschwerdeführer eine vom Stadtpolizeikommandanten unterfertigte "Arbeitsplatzbeschreibung" vom .

Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde der Berufungsbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Gemeinde zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war die Auffassung der Vorstellungsbehörde, die Berufungsbehörde wäre gehalten gewesen, an Stelle der vorgenommenen Abweisung des Feststellungsantrages eine - sei es positiv, sei es negativ formulierte - konkrete Feststellung zu treffen.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der erstinstanzliche Bescheid vom auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers dahingehend geändert, dass er wie folgt zu lauten habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original):

"1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Weisung des Bürgermeisters vom sowie infolge des auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom erlassenen Dienstauftrages vom bis zu einer etwaigen Aufhebung bzw. entsprechenden Abänderung dieser Weisung bzw. dieses Dienstauftrages nicht die Aufgaben als Dienstgruppenkommandant der Dienstgruppe der Stadtpolizei B zu verrichten hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Weisung des Bürgermeisters vom bis zu einer etwaigen Aufhebung bzw. entsprechenden Abänderung dieser Weisung nicht die Aufgaben des Exekutivdienstes wahrzunehmen hat."

In der Begründung dieses Bescheides teilte der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde. Ergänzend führte er aus, dass auch eine am seitens des Bürgermeisters an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zum Dienstantritt nicht die Zuweisung exekutivdienstlicher Aufgaben oder Aufgaben als Dienstgruppenkommandant einer Dienstgruppe der Stadtpolizei B bewirkt habe. Diese Aufforderung "verweise im Gegenteil auf den mit Weisung vom festgelegten Tätigkeitsbereich".

Der vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage für seinen Anspruch herangezogene § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sei auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde.

In diesem Zusammenhang rügte er einerseits, dass die ihm durch die genannten Weisungen übertragenen Aufgaben nicht zum Aufgabengebiet eines dienstführenden Gemeindewachebeamten gehörten. Er vertrat weiters die Auffassung, dass nicht dem Exekutivdienst zuzuzählende Tätigkeiten einem Beamten des Exekutivdienstes nur vorübergehend und nicht auf Dauer übertragen werden dürften.

Darüber hinaus seien ihm durch die zitierten Weisungen Tätigkeiten übertragen worden, zu deren Verrichtung er auf Grund der Ergebnisse der medizinischen Begutachtung nicht in der Lage sei.

Die in Rede stehenden Weisungen widersprächen auch der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung vom , welche ihrerseits Aufgaben beinhalte, welche der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen könne. Schließlich umfasse die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch die Notwendigkeit, Arrestanten zu betreuen. Dies sei eindeutig eine Aufgabe des Exekutivdienstes.

Auch sei es für den Beschwerdeführer evident, dass die in Rede stehenden Personalmaßnahmen "jedenfalls aus unsachlichen Gründen" vorgenommen worden seien. Sie seien für den Beschwerdeführer mit finanziellen Einbußen verbunden. Dies gelte auch für die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ermittlung eines künftigen Ruhegenusses. All dies werde offensichtlich "seitens der bescheiderlassenden Behörde" angestrebt. Es liege daher Willkür im Verständnis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, für die Überprüfung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Stadtrates vom sei die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung eben dieses Bescheides maßgeblich. In diesem Zusammenhang war daher insbesondere auch der auf einem Beschluss des Gemeinderates vom beruhende, am intimierte Dienstauftrag bedeutsam.

Die Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion des Dienstgruppenkommandanten finde ihre Rechtfertigung im Verlust seiner Exekutivdienstfähigkeit. Darüber hinaus sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, einen Beamten des Exekutivdienstes auch außerhalb des typischen Exekutivdienstes in einer ausschließlich administrativen Tätigkeit zu verwenden. Es müsse lediglich ein (sachlicher) Zusammenhang zwischen den exekutiven und den administrativen Aufgaben bestehen. Eine Ruhestandsversetzung habe demgegenüber nur dann zu erfolgen, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auch zu administrativen Tätigkeiten im vorher aufgezeigten Sinne dauernd unfähig sei.

Es folgen sodann Erwägungen der belangten Behörde zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die übertragenen Aufgaben des Parteienverkehrs, der Überwachung von Kurzparkzonen bzw. die Aufgaben der mit datierten Arbeitsplatzbeschreibung gesundheitlich unzumutbar seien bzw. ob diese dem Exekutivdienstbegriff unterfielen, was jeweils verneint wurde. Schließlich verwies die belangte Behörde darauf, dass sich den gegenständlichen Weisungen eine Verpflichtung zur Betreuung der Arrestanten nicht entnehmen lasse.

Dem Vorwurf, die Abberufung und die vorgenommene Verwendungsänderung des Beschwerdeführers seien aus unsachlichen Motiven erfolgt, könne daher nicht gefolgt werden. Die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei nach Einholung von Sachverständigengutachten unter Wahrung des Parteiengehörs zur Auffassung gelangt, dass Exekutivdienstunfähigkeit vorliege. Dies sei ein sachlicher Grund für die vorgenommene Abberufung des Beschwerdeführers. Die Zuweisung von administrativen Aufgaben, zu deren Erledigung der Beschwerdeführer auch in der Lage sei, erweise sich als zulässig.

Erst nach Ergehen des nunmehr angefochtenen Bescheides hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0058, den im Zusammenhang mit dem Ruhestandsversetzungsverfahren ergangenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf welche im Detail gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zusammengefasst zur Auffassung, allein der Verlust der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers hätte rechtens nicht seine Versetzung in den dauernden Ruhestand erzwungen. Vielmehr sei auch die Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf "Systemerhalterarbeitsplätzen" durchaus zulässig. Vorausgesetzt sei jedoch, dass der Beamte in Ansehung solcher konkret umschriebener Systemerhalterarbeitsplätze nicht dauernd dienstunfähig ist. In diesem Zusammenhang seien aber die Ermittlungen der Gemeindebehörden unvollständig geblieben, was die Vorstellungsbehörde aufzugreifen gehabt hätte, sodass der Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei.

Gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Mit Eingabe vom gab die mitbeteiligte Stadtgemeinde bekannt, dass die Weisung des Bürgermeisters vom und eine Weisung des Stadtpolizeikommandanten vom , welche jene desselben Vorgesetzten vom ersetzt habe, mit einem am zugestellten Schreiben mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden seien. Mit einem am gleichen Tage zugestellten, auf einem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom beruhenden Dienstauftrag sei der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz versetzt worden, welcher mit jenem inhaltsgleich gewesen sei, der in den zuvor geschilderten Weisungen als Zielarbeitsplatz umschrieben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst auf deren Wiedergabe in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom verwiesen. Hervorgehoben seien an dieser Stelle folgende Bestimmungen:

§ 29 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO) in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. 2400-34, lautet (auszugsweise):

"(2) Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag einen

Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der

Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung

a) auf einen anderen Dienstposten versetzen oder

b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit

einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. ..."

§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung, LGBl. 2440 (im Folgenden: GBGO) in der Fassung dieser Absätze nach dem Landesgesetz LGBl. 2440-34, lauten (auszugsweise):

"(1) Gemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens an Stelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO), höchstens jedoch ...

...

(3) Bei Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z.B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) gebührt dem Gemeindebeamten der Gehalt nach der Verwendungsgruppe, der er nach wie vor angehört, und nach jener Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Funktionsbetrauung nicht erfolgt wäre. ... Eine Ausgleichszulage (§ 29 Abs. 5 GBDO) gebührt in diesen Fällen nicht."

§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 GBGO in der Fassung dieser Absätze nach dem Landesgesetz LGBl. 2440-35 lauten:

"§ 24

Anwendungsbereich

(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes - im Folgenden Gemeindewachebeamte genannt - finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

...

§ 25

Funktionsdienstposten

(1) Die Funktionsdienstposten der Gemeindewachebeamten sind vom Gemeinderat festzulegen und in jeder Verwendungsgruppe einer Funktionsgruppe zuzuordnen."

§ 2 Abs. 1 GBGO sieht für Gemeindebeamte neben dem allgemeinen Schema (lit. a leg. cit.) u.a. auch das Schema für Beamte des Gemeindewachdienstes (lit. c leg. cit.) vor.

Vorweg ist festzuhalten, dass durch die im Schreiben der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erwähnten Personalmaßnahmen eine Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht eingetreten ist, geht es doch im vorliegenden Fall auch um die nach wie vor relevante Frage, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Erlassung des Berufungsbescheides vom und der Setzung der eben erwähnten Personalmaßnahmen rechtswirksam zugewiesen war.

Vorauszuschicken ist weiters, dass unter den Begriff "Versetzung" im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a GBDO auch Verwendungsänderungen fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0146). Jede ins Gewicht fallende Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirkt eine Änderung der dauernden Verwendung bzw. des Arbeitsplatzes (des "Dienstpostens") eines Beamten und stellt somit eine dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahme im Verständnis des § 29 Abs. 2 lit. a GBDO dar.

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung der Personalmaßnahme vom mit dem Funktionsdienstposten eines Dienstgruppenkommandanten betraut war.

Soweit die Weisungen des Bürgermeisters vom bzw. des Stadtpolizeikommandanten vom auf eine Änderung dieser dem Beschwerdeführer zugewiesenen Verwendung abzielten, waren sie als von unzuständigen Organen vorgenommene "Versetzungen" unwirksam.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer der erwähnte Funktionsdienstposten bis zur Intimierung der auf einem Beschluss des Gemeinderates vom beruhenden Weisung am wirksam zugewiesen war.

Mit der zuletzt erwähnten Weisung verfügte der Gemeinderat im Rahmen der ihm abstrakt hiefür zukommenden Zuständigkeit gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO die Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Funktionsdienstposten. Die gleichzeitige Zuweisung einer anderen Verwendung durch den Gemeinderat erfolgte in diesem Zusammenhang nicht.

Zur Wirksamkeit und zur Befolgungspflicht in Ansehung von Weisungen des Gemeinderates gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0355, und vom , Zl. 2001/12/0057, zu verweisen.

Da der Gemeinderat zur Erteilung der in Rede stehenden Weisung zuständig war und auch keine Hinweise darauf bestehen, dass ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg hergestellt hätte, könnte der Wirksamkeit und Befolgungspflicht der Abberufungsweisung lediglich "Willkür" im Verständnis dieser Vorerkenntnisse entgegen gestanden sein.

In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass § 29 Abs. 2 lit. b GBDO seinem Wortlaut nach lediglich auf Beamte des allgemeinen Schemas anzuwenden ist, während es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten des Gemeindewachdienstes handelt. Es ist jedoch mitzubedenken, dass gemäß § 25 Abs. 1 GBGO Funktionsdienstposten auch für Beamte des Gemeindewachdienstes vorgesehen werden können und - jedenfalls - die in diesem Zusammenhang getroffenen gehaltsrechtlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 3 leg. cit. aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 GBGO auch auf das Schema des Beschwerdeführers Anwendung finden. Dies gilt insbesondere auch für die in § 18 Abs. 3 GBGO angeordnete Rechtsfolge einer Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens durch Abberufung oder Versetzung. Vor diesem Hintergrund ist die vom Gemeinderat hier der Sache nach vorgenommene analoge Anwendung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO auf Beamte des Gemeindewachdienstes jedenfalls im Rahmen der vorliegendenfalls allein durchzuführenden Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Dem Gemeinderat ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten hier auch nicht entgegenzutreten, wenn er - entsprechend dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO - lediglich eine Abberufung von dem in Rede stehenden Funktionsdienstposten ohne gleichzeitiger Zuweisung eines anderen Dienstpostens vornahm.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigt, ergab das im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführte Begutachtungsverfahren unstrittig dessen dauernde Unfähigkeit zur Leistung von Exekutivdienst. Vor diesem Hintergrund lag aber ein - jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden Grobprüfung - ausreichender sachlicher Grund für die getroffene Personalmaßnahme vor. Der belangten Behörde kann ihrerseits nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund dieses Umstandes und in Ermangelung sonstiger Hinweise auf eine diesbezügliche Schädigungsabsicht von (einzelnen) Gemeinderatsmitgliedern auch auf das Nichtvorliegen "subjektiver" Willkür schloss. Allein der Umstand, dass eine sachlich begründete Maßnahme mit besoldungsrechtlichen Nachteilen für den Beamten verbunden ist, begründet weder objektive noch subjektive Willkür (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0022).

Die vom Beschwerdeführer weiters aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Personalmaßnahme einer Abberufung vom Funktionsdienstposten gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO in Ansehung eines Beamten, der gemäß § 60 lit. a leg. cit. einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand hat, unzulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Zunächst könnte diese Rechtsfrage wohl nur im Rahmen einer juristischen "Feinprüfung" entschieden werden. Darüber hinaus ist aber zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom schon auf Grund der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates vom (welcher damals ja noch dem Rechtsbestand angehörte) vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers auszugehen war.

Willkür liegt daher nicht vor. Ob die gesetzte Personalmaßnahme im Übrigen in allen Aspekten rechtmäßig war, ist hier nicht zu prüfen.

Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die vom Gemeinderat getroffene Personalmaßnahme gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO wirksam war und Befolgungspflicht auslöste. Sie bewirkte die dienstrechtliche Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung als Dienstgruppenkommandant, ohne dass ihm gleichzeitig eine andere Verwendung zugewiesen worden wäre.

§ 29 Abs. 2 GBDO legt eine ausschließliche Kompetenz des Gemeinderates für die dort angeführten Personalmaßnahmen fest. Unter diesen Maßnahmen ist zwar nicht ausdrücklich die Neuzuweisung einer Verwendung an einen vom Gemeinderat (zunächst) ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem Funktionsdienstposten abberufenen Beamten genannt. Dennoch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auf Grund des systematischen Zusammenhanges auch die Festlegung des neuen Arbeitsgebietes eines aus seinem Funktionsdienstposten wirksam abberufenen Beamten dem Gemeinderat und nicht anderen Dienstvorgesetzten obliegt, stellt doch die Neuzuweisung lediglich die Vollendung des durch die Abberufung zunächst unvollständig gebliebenen "Versetzungsaktes" dar.

Nach dem Vorgesagten hat aber weder die Aufforderung des Bürgermeisters an den Beschwerdeführer seinen Dienst anzutreten noch die Übermittlung einer vom Stadtamtsdirektor gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung die wirksame Zuweisung eines (neuen) Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer bewirkt. Darauf, dass ein diesbezüglicher Dienstauftrag des Gemeinderates vor Erlassung des dienstbehördlichen Berufungsbescheides vom ergangen wäre, bestehen keine Hinweise.

Daraus folgt aber, dass der Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde zu Recht als für die Sachlage maßgeblich erachteten Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Stadtrates vom (über davor gelegene Zeiträume wurde mit dem genannten Bescheid nicht abgesprochen) ein von seiner Verwendung als Dienstgruppenkommandant abberufener Beamter war, dem bis dahin in dienstrechtlich wirksamer Weise keine neue Verwendung zugewiesen worden war.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich aber die in dem zitierten Bescheid vom erfolgten, jeweils in Gegenwartsform getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer weder die Aufgaben als Dienstgruppenkommandant der Dienstgruppe der Stadtpolizei noch sonstige Aufgaben des Exekutivdienstes zu verrichten bzw. wahrzunehmen hatte, als objektiv zutreffend. Objektiv unrichtig sind lediglich die Bezugnahmen in beiden Spruchpunkten auf die Weisung des Bürgermeisters vom als Grund für die getroffene Feststellung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei aber lediglich um ein überflüssigerweise in den Spruch aufgenommenes unrichtiges Begründungselement, sodass hieraus eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht abzuleiten ist.

Gleiches gilt für die - gleichfalls unzutreffende - auflösende Bedingung der Feststellungswirkung durch eine Änderung oder Rücknahme der in Wahrheit unwirksamen Weisung des Bürgermeisters vom . Keinesfalls lässt sich aus der Aufnahme dieser Bedingung aber e contrario schließen, dass andere relevante Sachverhaltsänderungen (hier insbesondere eine Änderung/Ergänzung der Weisung des Gemeinderates) keinen Einfluss auf die Rechtskraftwirkungen dieses Bescheides hätten. Durch die - objektiv nicht gebotene - Beschränkung der Rechtskraftwirkung des den Beschwerdeführer belastenden dienstbehördlichen Bescheides vom auf den Zeitraum bis zu einer Aufhebung der erwähnten Weisung des Bürgermeisters konnte er somit nicht in Rechten verletzt worden sein.

Hieraus aber folgt wiederum, dass die belangte Behörde aus Anlass der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht gehalten war, die oben aufgezeigten objektiven Unrichtigkeiten des Spruches des Bescheides vom aufzugreifen.

Vor diesem Hintergrund braucht auch auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht eingegangen werden, als es sich aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit gegen die Rechtmäßigkeit der nicht vom Gemeinderat gesetzten Personalmaßnahmen von Vorgesetzten wendet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Der Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die durch ihre eigenen Organe erstellte Gegenschrift war abzuweisen, weil gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 4/2008 ein Mitbeteiligter als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das für die Rechtslage vor Inkrafttreten der zitierten Novelle zum gleichen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0247).

Wien, am