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VwGH vom 13.03.2009, 2008/12/0007

VwGH vom 13.03.2009, 2008/12/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des M.Ed. E L in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom , Zl. P413232/22-PersB/2007, betreffend Diplomanerkennung nach § 4a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in der Verwendungsgruppe M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist an der Theresianischen Militärakademie als Hauptlehroffizier für Wehrpädagogik und Pädagogik tätig.

In den Jahren 1994 und 1995 absolvierte er an der Johannes Kepler Universität Linz den Universitätslehrgang Wehrpädagogik, wofür er die Bezeichnung "Akademischer Wehrpädagoge" verliehen erhielt, und in den Jahren 2003 bis 2005 an der Wiener Außenstelle der Universität Derby ein Studium, das er mit dem Titel "Master of Education" abschloss.

In seiner Eingabe vom beantragte er "die Diplomanerkennung gemäß § 4a BDG, die eine Verwendung auf einem MBO 1/A1 Arbeitsplatz ermöglicht" unter Anschluss von zahlreichen Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen.

Mit dem am erlassenen, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:

"Ihr Antrag vom um Diplomanerkennung Ihrer an der Universität in DERBY absolvierten Ausbildung zum 'Master of Education" wird gemäß § 4a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007, in Verbindung mit der Richtlinie 89/48/EWG (Abl. Nr. L 19/1989) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (Abl. Nr. L 206/2001, 1) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

abgewiesen. "

Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges aus, grundsätzlich hätten Bedienstete, die ein Hochschulstudium oder eine dementsprechende Qualifizierung innerhalb der Europäischen Union erworben hätten, die Möglichkeit, im Zuge einer Bewerbung durch einen Diplomanerkennungsantrag beim zuständigen Leiter der Zentralstelle - in concreto die belangte Behörde - das besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung im Sinn der Z. 1. 12 der Anlage 1 zum BDG 1979 anerkennen zu lassen. Die dienstrechtliche Folge einer Diplomanerkennung bestehe somit in der Option, die Voraussetzungen zur Ernennung/Überstellung in die Verwendungsgruppe MBO 1/A1 vorweisen zu können.

Für eine Diplomanerkennung gemäß § 4a BDG 1979 in Verbindung mit der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlössen, müssten nachfolgende formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein:

1. das ausländische Diplom müsse zum unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst im Herkunftsland berechtigen,

2. die Qualifizierung durch ein ausländisches Diplom müsse der in Österreich, also der im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprechen (inhaltliche Prüfung),

3. das ausländische Diplom müsse eine mindestens dreijährige (bei Vollzeitstudium bzw. ein dementsprechend längeres Teilzeitstudium) Berufsausbildung abschließen und

4. es müsse überhaupt ein freier Arbeitsplatz im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorhanden sein.

Die belangte Behörde habe hinsichtlich des Diplomanerkennungsantrages des Beschwerdeführers Folgendes erwogen:

Der Beschwerdeführer habe sich um den zur Disposition stehenden freien Arbeitsplatz des "Referatsleiters und Hauptlehroffiziers Pädagogik" an der Theresianischen Militärakademie, Organisationsplan T 02, Truppennummer 6226, Positionsnummer 172, mit der Wertigkeit MBO 1 Funktionsgruppe 1, beworben. Eine der formellen Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich die des freien Arbeitsplatzes (4. Punkt) wäre demnach erfüllt. Für diesen Arbeitsplatz sei ein Studium der Pädagogik bzw. ein dementsprechendes facheinschlägiges Studium als besonderes Ernennungserfordernis gefordert.

Den im Zuge des Diplomanerkennungsantrages vom übermittelten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Universität in Derby von Jänner 2003 bis Februar 2005 ein pädagogik-ähnliches postgraduales (Level of Study: Postgraduate Taught) Teilzeitstudium (Mode of Study: Part Time) erfolgreich absolviert und damit verbunden den Titel "Master of Education in Continuing Professional" erworben habe. Wie im Punkt 3. angeführt, müsse ein in die Verwendungsgruppe MBO 1/A1 ernennungs- und überstellungstaugliches ausländisches Diplom eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Der Beschwerdeführer habe aber lediglich ein zweijähriges Teilzeitstudium abgeschlossen, welches vorerst nicht den Vorgaben der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG entspreche.

In diesem Sinn sei auch das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten inhaltlichen Prüfung zu verstehen. Um europaweit eine objektive Vergleichbarkeit der Ausbildungen und Hochschulstudien zu gewährleisten, sei mit der Richtlinie 253/2000/EG das European Credit Transfer System-ECTS geschaffen worden, welches nunmehr auch in das Universitätsgesetz 2002 seinen Eingang gefunden habe. Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 26 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006, würden die Studienleistungen für das Arbeitspensum von einem Jahr mit 60 ECTS-Punkten bewertet.

Dies bedeute also, dass für ein anerkennbares ausländisches Studium im Durchschnitt 180 ECTS-Punkte im Hinblick auf eine dreijährige Berufsausbildung notwendig seien. Unter den vom Beschwerdeführer nachgereichten Studienunterlagen befinde sich auch die Bestätigung der Pädagogischen Akademie des Bundes, in der festgehalten sei, dass sein gesamtes Studium an der Universität in Derby auf dem Erwerb von lediglich 90 ECTS-Punkten basiere.

Zusammenfassend könne daher nach Abschluss einer eingehenden formellen und inhaltlichen Anerkennungsprüfung festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung zum "Master of Education in Continuing Professional" einer Diplomanerkennung gemäß § 4a BDG 1979 nicht zugänglich sei und somit der Nachweis einer Hochschulbildung im Sinn der Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 von ihm zur Zeit nicht erbracht werden könne. Die Prüfung, ob seine Ausbildung zum direkten Zugang in den öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtige, entfalle, da ohnehin die inhaltlichen Voraussetzungen zur Diplomanerkennung nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Diplomanerkennung nach § 4a BDG 1979 iVm dem in dieser Gesetzesnorm genannten EU-Recht durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesnorm samt EU-Recht iVm Anlage 1 zum BDG 1979 ... verletzt".

Der angefochtene Bescheid wurde am erlassen und ist vor dem Hintergrund des im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechts zu beurteilen.

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 255 vom , S. 22 ff, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

...

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 'reglementierter Beruf' ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b) 'Berufsqualifikationen' sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach

Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c) 'Ausbildungsnachweise' sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

...

(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

...

Artikel 4

Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

...

Artikel 11

Qualifikationsniveaus

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

...

b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

...


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c)
Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
i)
einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.
d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
...
Artikel 13
Anerkennungsbedingungen

(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

...

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß

Artikel 11 Buchstabe c verfügt.

Artikel 14

Ausgleichsmaßnahmen

(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:

a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;

b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;

c) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

...

Artikel 62

Aufhebung

Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.

Artikel 63

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Artikel 64

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."

§ 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, regelt die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse. Nach seinem Abs. 2 (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, und der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) werden die besonderen Ernennungserfordernisse im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.

§ 4a BDG 1979, eingefügt durch das EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 1 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 43/1995 und der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, die Überschrift sowie die Absätze 3 bis 6 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007 lautet:

"Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 4a. (1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn


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1.
diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. a)
eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22 oder

2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen."

Nach § 284 Abs. 66 Z. 5 BDG 1979, angefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, trat § 4a samt Überschrift mit in Kraft.

Z. 1.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, nennt als gemeinsame Erfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 eine in den Z. 1.2 bis 1.11.3 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 1.12 bis 1.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007:

"Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist."

Z. 12.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 - wiederum in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 - nennt als gemeinsame Erfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 eine der in Z. 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Z. 12.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 betreffend "Ausbildung und Verwendung" (in der Verwendungsgruppe M BO 1) lautet in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 und der Dienstrechts-Novelle 2007:

"12.12.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 lit. a und

b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten."

Die ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, 1506 BlgNR XVIII. GP 13 ff, führten zu § 4a BDG 1979 u.a. aus:

"Die Richtlinie des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. L 19 vom , S 16 - in der Folge 'Richtlinie') ist gemäß Art. 30 in Verbindung mit Anhang VII des EWR-Abkommens umzusetzen. Die Richtlinie gilt (abgesehen vom Bereich jener Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome sind) für alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (Art. 2 der Richtlinie). Die Umsetzung der Richtlinie erfordert legistische Maßnahmen auch im Bereich des Dienstrechtes des Bundes, weil sich die besonderen Ernennungserfordernisse, sofern sie (auch) auf Diplome im Sinne der Richtlinie abstellen, als die berufliche Tätigkeit reglementierende Bestimmungen darstellen. Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt nämlich gemäß Art. 1 Buchstabe d der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diplomes gebunden ist.

Grundregel der Richtlinie ist es, dass der Aufnahmestaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf vom Besitz eines Diplomes abhängig macht, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates den Zugang zu einem Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern darf, wenn der Betreffende ein Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem Beruf erforderlich ist und dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben worden ist (Art. 3 der Richtlinie). Damit ist die zentrale Bedeutung des Diplombegriffes angesprochen. ...

...

Bei der im § 4 a Abs. 4 BDG 1979 vorgesehenen Entscheidung ('Anerkennung') ist zunächst zu ermitteln, ob der durch Diplom nachgewiesene berufsqualifizierende Abschluss im wesentlichen dem Verwendungsbild der vorgesehenen Verwendung entspricht. Dabei kommt es wesentlich auf das Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten an, die das Diplom - unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und gegebenenfalls einer komplementären praktischen Ausbildung - bei seinem Besitzer vermuten lässt. Eine Entsprechung im wesentlichen wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die ermittelten Ausbildungsdefizite (inhaltlicher und zeitlicher Art) mit den allein zugelassenen Ausgleichsmaßnahmen (Art. 4 der Richtlinie) sachgerecht ausgeglichen werden können.

Beim zweiten Schritt, der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen, ist auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Richtlinie über die Berufspraxis, den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung Bedacht zu nehmen.

Bei der Vorbereitung der Bescheiderlassung (§ 4 a Abs. 5 BDG 1979) wird die zuständige Behörde in vielen Fällen auf die Erfahrungen der für postsekundäre Ausbildungsgänge primär zuständigen Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung sowie für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Ausrichtung und des Inhaltes ausländischer Ausbildungsgänge zurückzugreifen haben. Eine Mitwirkung des Bundeskanzlers ist nicht vorgesehen.

Die Richtlinie und die vorgesehene Regelung zur Umsetzung betreffen nur die fachlichen Voraussetzungen für den Berufszugang. Nicht berührt werden etwa Bestimmungen über die Aufnahme, wie sie insbesondere das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, oder § 4 Abs. 3 BDG 1979 vorsehen. ...

...

§ 4 a Abs. 4 und 5 BDG 1979 sieht daher eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vor, wobei eine gegenüber dem AVG auf vier Monate verkürzte Entscheidungsfrist festzulegen ist.

Die Entscheidung über die Anerkennung des Diplomes ist von der Entscheidung über die Begründung des Dienstverhältnisses, bezüglich der auch künftig keine Parteistellung des in- oder ausländischen Aufnahmewerbers - mag er die Ernennungserfordernisse unmittelbar oder nach entsprechender Anerkennung des Diplomes und der Erbringung der allenfalls auferlegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen - bestehen soll, streng zu unterscheiden. Dementsprechend ist auch die Parteistellung des Anerkennungswerbers auf die Entscheidung über die Anerkennung beschränkt und betrifft nicht das Verfahren zur Verleihung einer Planstelle.

Die Entscheidung über die Anerkennung ist auch abzugrenzen von der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Arbeitsplatz um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz (§ 42 a BDG 1979) handelt. Diese Frage ist anlässlich der Besetzung einer Planstelle an Hand der vorgesehenen Verwendung vorweg vom Dienstgeber zu entscheiden und in der Ausschreibung anzugeben, ohne dass einem Anerkennungs- oder Aufnahmewerber Parteistellung zukommt.

Spruchinhalt eines Bescheides im Sinne des § 4 a BDG 1979 ist nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinne einer Nostrifizierung nach § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Gegenstand der Entscheidung ist vielmehr, ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie - dass dieser Begriff nicht mit einem ausländischen Studienabschluß oder akademischen Grad deckungsgleich ist, wurde bereits erwähnt - die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden. ..."

Der AB zur Dienstrechts-Novelle 2007, 193 BlgNR XXIII. GP 4 ff, gibt einen im Verfassungsausschuss eingebrachten Abänderungsantrag zu § 4a BDG 1979 wie folgt wieder:

"Mit den Änderungen der Bestimmungen betreffend die Diplomanerkennung wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22, umgesetzt. Diese Richtlinie ersetzt die drei einschlägigen Richtlinien, die die Anerkennungsregelungen in reglementierten Berufen beinhalten (nämlich die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise) sowie zwölf spezielle, sektorbezogene Richtlinien. Die in den bisherigen Richtlinien enthaltenen Grundsätze sollen auch in der neuen Richtlinie aufrechterhalten werden, allerdings sollen die Vorschriften aufgrund der gemachten Erfahrungen verbessert werden. Da die einschlägigen Richtlinien mehrfach geändert wurden, soll durch die Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze auch eine Neuordnung und Straffung der Bestimmungen vorgenommen werden. Die konsolidierten Bestimmungen wurden bereits umgesetzt, sodass nicht alle Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG Umsetzungsmaßnahmen erfordern; teilweise reichen sprachliche Anpassungen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden jedoch in § 4a BDG 1979 die Absätze 3 bis 5 neu gefasst und ein 6. Absatz angefügt bzw. in den Anlagen zum LDG 1984 und LLDG 1985 die entsprechenden Änderungen vorgenommen.

Die Richtlinie 2005/36/EG führt den neuen Terminus 'Ausbildungsnachweise' als Oberbegriff ein. 'Ausbildungsnachweise' nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG 'sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden.' 'Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist' laut Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG 'jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.' In Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die genauere Definition der verschiedenen Ausbildungsnachweise.

Für die Anerkennung können zusätzliche Erfordernisse bzw. eben 'Ausgleichsmaßnahmen' gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr kürzer als die im Inland geforderte ist oder wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Inhalt bzw. die Fächer der Ausbildung bestehen. Allerdings werden nur mehr zwei Arten von Ausgleichsmaßnahmen in der Richtlinie 2005/36/EG beibehalten, nämlich der Anpassungslehrgang, der in allen Fällen maximal drei Jahre dauern darf, und die Eignungsprüfung. Nicht mehr möglich ist es, bei Unterschieden in der Dauer der Ausbildung Berufserfahrung zu verlangen. Bei der Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang Ausgleichsmaßnahmen festzulegen sind, sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Berufserfahrung zu berücksichtigen. Dem/Der AntragstellerIn ist die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu lassen. Nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann allerdings der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen ist nach Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG zu verzichten, wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers/der Antragstellerin vorab im Rahmen gemeinsamer Plattformen festgelegte Kriterien erfüllen.

..."

Die Beschwerde vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines Hochschulstudiums mit der Mindestdauer von drei Jahren gemäß der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG unter Berücksichtigung seines Studiums an der Universität Linz erfülle. Die Verkürzung des Studiums an der Wiener Außenstelle der Universität Derby, welches als Vollstudium mindestens drei Jahre dauere, sei in seinem Fall dadurch möglich gewesen, dass ihm einerseits Teile des Studiums in Linz angerechnet worden seien und er andererseits seine Diplomarbeit entsprechend frühzeitig verfasst und vorgelegt habe. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies darauf hingewiesen, dass in § 4a Abs. 3 BDG 1979 auch noch eine andere EU-Richtlinie genannt sei, nämlich die Richtlinie 92/51/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG. Diese sehe für einen "postsekundären Ausbildungslehrgang" eine Dauer von mindestens einem Jahr vor. Werte man das verfahrensgegenständliche Studium als postgradual, so würde dieses Erfordernis als unmittelbar erfüllt anzusehen seien.

Damit zeigt die Beschwerde - im Ergebnis - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Beschwerdeführer, ernannt in der Verwendungsgruppe M BO 2, hatte - offensichtlich in zumindest zeitlichem Zusammenhang mit einer Bewerbung um den Arbeitsplatz des "Referatsleiters und Hauptlehroffiziers Pädagogik" der Verwendungsgruppe M BO 1 (Funktionsgruppe 1) - die Anerkennung seines Abschlusses "Master of Education" der Universität in Derby beantragt.

Die belangte Behörde geht offenbar nicht davon aus, dass es sich bei diesem Arbeitsplatz um eine Inländern vorbehaltene Verwendung (vgl. § 4a Abs. 4 iVm. § 42a BDG 1979) handelt. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte sie dem Abschluss "Master of Education" der Universität in Derby ohne weitere Bezugnahme auf die genannte Verwendung gemäß § 4a BDG 1979 - in Verbindung mit nicht mehr in Geltung stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien - generell die Anerkennung als Diplom.

Wie schon die wiedergegebenen ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz betonten, ist Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG 1979 nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinn einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr, ob beziehungsweise mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der (damals) in Geltung stehenden Richtlinie die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden. An diesen Grundsätzen haben auch die zitierten Novellierungen des § 4a BDG 1979 nichts geändert.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre die belangte Behörde in Ansehung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers vom , der nicht explizit auf einen bestimmten Arbeitsplatz Bezug nahm, gehalten gewesen, ihn zu einer Ergänzung seines Antrages dahingehend anzuleiten, dass die Anerkennung seines Ausbildungsnachweises (Diploms) auf eine konkrete Verwendung (einen konkreten Arbeitsplatz) erfolgen soll. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortzusetzende Verfahren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Einstiegsvoraussetzung zu prüfen hat, ob der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis (Master of Education) im Herkunftsland, hiefür kommt im Beschwerdefall nur Großbritannien als Sitz der Universität Derby in Betracht, zu einem unmittelbaren Zugang zu einem (entsprechenden) Beruf im öffentlichen Dienst berechtigt.

Sollte sich der Antrag des Beschwerdeführers - nach entsprechender Anleitung durch die belangte Behörde - tatsächlich auf den Arbeitsplatz des "Referatsleiters und Hauptlehroffiziers Pädagogik" an der Theresianischen Militärakademie beziehen, wird sodann zu prüfen sein, ob das für diese Verwendung vorgesehene besondere Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums der Wirtschaftspädagogik in Österreich eine Mindeststudiendauer von vier oder mehr Jahren erfordert. Sollte die Mindeststudiendauer bei vier Jahren liegen, könnte nach der im Beschwerdefall maßgebenden, eingangs zitierten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie auch eine nicht universitäre Ausbildung in geringerem zeitlichen Ausmaß durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu einer Anerkennung nach § 4a BDG 1979 führen.

Zur weiteren im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0229, verwiesen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.

Wien, am