VwGH vom 19.09.2013, 2013/01/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/IV-F 22/2013, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, beantragte am die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der obgenannte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 "in der geltenden Fassung" (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" oder die "konkreten Umstände der Rechtsverletzung" habe die Staatsbürgerschaftsbehörde nach der genannten Bestimmung nicht zu prüfen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung im "Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" geltend macht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0153 (mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/01/0416, und vom , Zl. 2006/01/0741) verwiesen.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte (auch) gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/01/0027).
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-77960