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VwGH vom 30.01.2006, 2005/17/0175

VwGH vom 30.01.2006, 2005/17/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der X in W, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-273/002-2005, betreffend Nachsicht einer Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 1, 3830 Waidhofen an der Thaya), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde einer näher genannten GmbH als Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes aus Anlass der mit Bescheid vom erfolgten Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 332.371,-- vor und setzte eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides für die Zahlung der Abgabe fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nach mehreren vergeblichen Mahnungen wurde vom zuständigen Bezirksgericht über Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde die zwangsweise Pfandrechtsbegründung gegen die GmbH auf Grund des Rückstandsausweises vom und der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom selben Tag über die ausständige Summe von S 339.250,-- bewilligt.

Am bewilligte das Bezirksgericht auf Grund des genannten vollstreckbaren Rückstandsausweises den Beitritt der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu der von der beschwerdeführenden Partei eingeleiteten Zwangsversteigerung. Am wurde der beschwerdeführenden Partei der Zuschlag für das gegenständliche Grundstück erteilt; bei der Meistbotsverteilung wurde die Forderung der Stadtgemeinde nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom ersuchte die Stadtgemeinde die beschwerdeführende Partei, den Rückstand an offener Aufschließungsabgabe in der Höhe von EUR 24.154,34 binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu begleichen; die Stadtgemeinde berief sich dabei auf die auch bei einem Eigentumsübergang gegenüber dem Rechtsnachfolger bestehende Rechtswirksamkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung, weshalb eine neuerliche Bescheiderlassung wegen der in § 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 normierten dinglichen Wirkung zu Lasten dieses Rechtsnachfolgers nicht erforderlich sei.

In der Folge stellte die Stadtgemeinde am einen Rückstandsausweis, gerichtet an die beschwerdeführende Partei, über den Betrag von EUR 24.154,34 aus und drohte ein Exekutionsverfahren an. Am wurde der genannte Betrag von der beschwerdeführenden Partei bezahlt.

1.2. Mit seinem Bescheid vom gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom um Nachsicht der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für das gegenständliche, näher bezeichnete Grundstück nicht statt.

Dinglich wirkende Bescheide - so die Behörde in der Begründung ihres Bescheides - entfalteten ihre Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem aktuellen Liegenschaftseigentümer, sondern auch gegenüber allen späteren Eigentümern. Nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0123) könne die dingliche Bescheidwirkung daher nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe.

Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handle es sich somit um eine durch Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand, sodass dieses besondere Rechtsinstrument darüber hinaus im jeweiligen Abgabengesetz auch ausdrücklich für erlassene Bescheide normiert sein müsse. Die dingliche Wirkung von Abgabenbescheiden sei in § 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der geltenden Fassung, normiert.

Die "dingliche Wirkung" erfasse sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil die einschlägigen Gesetze insofern nicht Unterschiedliches normierten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0104).

Die genannten Gesetze differenzierten auch nicht, ob der spätere Eigentümer sein Eigentum originär oder derivativ erhalten habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0128), sodass die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter bestehe.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu betonen, dass ab dem Eigentumsübergang die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber bzw. Ersteher der Liegenschaft hätten, sodass diesem gegenüber insoweit weder eine Sachhaftung noch eine persönliche Haftung geltend zu machen sei. Vielmehr reiche die Übersendung einer Mahnung an den neuen Eigentümer und die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (als Titel für die gerichtliche Exekution) zur Geltendmachung der Forderung aus. Dieser (gemeint: der neue Eigentümer) könne sich dann im gerichtlichen Exekutionsverfahren durch Einwendungen im Sinne des § 35 EO zur Wehr setzen, über welche die Abgabenbehörden der Gemeinde im Verwaltungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen hätten.

Es werde "festgestellt", auf Grund der Tatsache, dass trotz Abgabenmahnung vom keine Zahlung durch die GmbH erfolgt sei, habe die Stadtgemeinde beim Bezirksgericht eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt. Diese sei mit Beschluss vom bewilligt worden.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Stadtgemeinde der Zwangsversteigerung mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom beigetreten sei.

Auf Grund der Ausführungen über die dingliche Wirkung der vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe sowie der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei durch die bewilligte zwangsweise Pfandrechtsbegründung der Stadtgemeinde (Beschluss des Bezirksgerichtes vom ) sowie des Beitritts der Stadtgemeinde zur Zwangsversteigerung Kenntnis von der offenen Forderung der Stadtgemeinde gehabt haben müsste bzw. hätte erlangen können, sei die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeit nicht unbillig und könne daher auch nicht nachgesehen werden.

1.3. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Aufschließungsabgabe sei binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides vom an den Abgabenschuldner zur Zahlung fällig gewesen. Es sei jedoch erst am eine Abgabenmahnung und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung überhaupt erst am erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe bereits vor der Eintragung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in das Grundbuch auf Grund des ihr zustehenden Pfandrechts das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet gehabt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe sich nahezu anderthalb Jahre Zeit gelassen, um beim Abgabenschuldner die Aufschließungsabgabe einzumahnen. Erst zwei Jahre nach der erfolgten bescheidmäßigen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe habe die Gemeinde das Pfandrecht zwangsweise in das Grundbuch eintragen lassen. Bereits daraus ergebe sich eine Unbilligkeit der Forderung der Aufschließungsabgabe von der beschwerdeführenden Partei, welche das Grundstück im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens lastenfrei erworben habe.

Gemäß § 9 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 habe der Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Dies bedeute, dass die Information über öffentlichrechtliche Belastungen der Liegenschaft zu den vertraglichen Nebenpflichten des Verkäufers gehöre. Da es sich bei der Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren um einen originären Erwerb handle, habe der Ersteher der Sache im Exekutionsverfahren keinen Vertragspartner, den eine diesbezügliche Informationspflicht treffe. Selbst wenn man den Ausführungen der Gemeinde folge, dass die beschwerdeführende Partei von der angemeldeten Forderung der Stadtgemeinde wissen hätte können, sei hierdurch für die Gemeinde nichts gewonnen. Die durch ein Pfandrecht gesicherte Forderung der Gemeinde sei im Meistbot nicht berücksichtigt worden. Mangels eines Vertragspartners der beschwerdeführenden Partei habe es keine weitere Person gegeben, die über die bestehenden öffentlichrechtlichen Belastungen informieren hätte können. Vielmehr wäre es, angesichts dieser Situation und der weder aus dem Grundbuch "noch sonst wo" ersichtlichen oder der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebenen Tatsache, dass es sich um einen Abgabenbescheid über die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe und damit um einen Bescheid mit dinglicher Wirkung handle, Sache der Gemeinde gewesen, die beschwerdeführende Partei auf diesen Umstand zumindest aufmerksam zu machen. Das Bestehen einer einfach durch Mahnung oder Ausfertigung eines Rückstandsausweises gegen die beschwerdeführende Partei geltend zu machenden und nicht unbeträchtlichen Forderung hätte einen nicht unwesentlichen Einfluss auf den Ablauf des Versteigerungsverfahrens, insbesondere die Höhe des Meistbotes gehabt. Dass die Gemeinde eine solche Information unterlassen habe, jedoch trotzdem nunmehr die Forderung gegen die beschwerdeführende Partei geltend mache, bedeute, insbesondere in Gesamtschau der Umstände, eine unbillige, die Beschwerdeführerin treffende Härte. Des Weiteren sei - wie näher ausgeführt wird - die in § 9 der Niederösterreichischen Bauordnung angeordnete dingliche Wirkung verfassungswidrig.

1.4. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Eine persönliche Unbilligkeit im Sinne der näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung für die Gewährung der angestrebten Nachsicht liege bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor. Auch sei das Entstehen wirtschaftlicher Nachteile durch die Entrichtung der Abgabe, so wie dies von der beschwerdeführenden Partei behauptet werde, nicht als wirtschaftlicher Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu werten.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine behauptete Untätigkeit der mitbeteiligten Stadtgemeinde berufe, werde auf die Verjährungsfristen der NÖ AO 1977 hingewiesen. Der Abgabenbehörde stehe der Zeitraum von fünf Jahren für die Verjährung (auch der Einhebung oder zwangsweisen Einbringung) zur Verfügung, weshalb die Einmahnung einer Abgabe nach eineinhalb Jahren bzw. zwangsweise Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch nach zwei Jahren möglich und daher auch nicht unbillig sei. Offensichtlich habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bei der Stadtgemeinde nach offenen Abgabenschuldigkeiten betreffend das der Zwangsversteigerung unterworfene Grundstück erkundigt. Eine Verpflichtung der Gemeinde, den betreibenden Gläubiger eines Zwangsversteigerungsverfahrens über den Rückstand betreffend Abgabenschulden zu informieren, sei weder in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 noch in der NÖ AO 1977 normiert. Abgesehen davon hätte die beschwerdeführende Partei auf Grund der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung vom und des Beitritts zur Zwangsversteigerung bereits weit vor dem am erfolgten Zuschlag für das gegenständliche Grundstück von der auf dem Grundstück haftenden Abgabenschuldigkeit wissen müssen.

Die beschwerdeführende Partei hätte sich daher allenfalls erkundigen müssen, ob einem derartigen Abgabenbescheid auch dingliche Bescheidwirkung zukomme. Diese sei in § 9 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 vorgesehen. Dies führt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides näher aus.

Im Übrigen sehe sich die belangte Behörde - wie gleichfalls näher dargelegt wird - nicht veranlasst, den Erwägungen betreffend eine allfällige Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 näher zu treten. Auch eine Unbilligkeit der Einhebung könne insoweit nicht erkannt werden.

1.5. Mit Beschluss vom , B 281/05-3 und B 391/05- 3, lehnte der zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen im Hinblick darauf, dass die Abgabenschuld in einer Konstellation wie der vorliegenden nur die Folge der der beschwerdeführenden Partei zu Gute kommenden Wirkung der Bauplatzerklärung sei sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 5920/1969, 8050/1977, 9306/1981) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer - ergänzten - Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Nachsicht der fälligen Abgabenschuld (Aufschließungsabgabe) wegen Unbilligkeit der Einhebung verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 183 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400-0 (Wiederverlautbarung), können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 185 NÖ AO 1977 zulässig. Die Bestimmungen des § 182 Abs. 2 und 3 gelten gemäß § 183 Abs. 3 leg. cit. auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch zum inhaltsgleichen § 236 Abs. 1 BAO setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder im Steuergegenstand gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und dem in jenem Bereich entstehenden Nachteil ergibt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Durch die Bestimmung über die Gewährung der Nachsicht soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0237, mwN).

Die beschwerdeführende Partei geht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass durch die Geltendmachung der Aufschließungsabgabe ihr gegenüber ihre wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. Auch außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen, die mit der Abstattung der Abgabenschuld verbunden wären, liegen nach dem Akteninhalt und den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht vor.

Zu prüfen ist daher, ob die Anwendung der Abgabenvorschriften zu einem im Einzelfall vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde.

Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang wie schon auf Verwaltungsebene darauf, dass ihr von der GmbH als ihrem Einzelrechtsvorgänger weder Auskünfte erteilt noch Unterlagen über die bestehende Verbindlichkeit zur Begleichung der Aufschließungsabgabe ausgehändigt worden seien; auch seien von anderer Seite keine solchen Auskünfte erteilt worden. Bei "korrekter Interpretation" der angewandten gesetzlichen Bestimmung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass eine "dingliche Wirkung" gegenüber der beschwerdeführenden Partei "inadäquat und daher unbillig" sei, zumal die beschwerdeführende Partei davon habe ausgehen dürfen, lastenfrei originär Eigentum zu erwerben. Insbesondere habe es die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Stadtgemeinde "schuldhaft verabsäumt", die beschwerdeführende Partei bei der Meistbotsverteilung zu informieren. Es könne nicht sein, dass die beschwerdeführende Partei "für Nachlässigkeiten, Schlampereien und Verabsäumungen der anderen ... zum Handkuss" komme.

Die beschwerdeführende Partei übersieht bei ihren Ausführungen zunächst, dass - worauf bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom hingewiesen hat - die Abgabenschuld in einer Konstellation wie der vorliegenden nur die Folge der der beschwerdeführenden Partei zu Gute kommenden Wirkung der Bauplatzerklärung ist.

Sollte aber die beschwerdeführende Partei - worauf ihr Vorbringen hinauszulaufen scheint - die Ansicht vertreten, sie hätte im Exekutionsverfahren nicht das von ihr tatsächlich abgegebene Meistbot geboten, hätte sie von der aushaftenden Abgabenschuld Kenntnis gehabt, so ist ihr zu entgegnen, dass es sich dabei um einen Geschäftsvorfall, nämlich eine Fehleinschätzung des subjektiven Wertes einer Sache handelt, der dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen ist und somit im Sinne der angeführten Rechtsprechung eine Nachsicht nicht rechtfertigt. Dazu kommt noch, dass - worauf bereits die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - die beschwerdeführende Partei auf Grund (spätestens) des Beitritts der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum laufenden Zwangsversteigerungsverfahren Kenntnis von der vorliegenden Forderung betreffend die Aufschließungsabgabe hätte nehmen können (zur dinglichen Wirkung im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0104).

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am