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VwGH vom 08.11.2005, 2005/17/0172

VwGH vom 08.11.2005, 2005/17/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FL in Graz, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zlen. UVS 30.13-104/2004-5, UVS 30.13-103/2004-6 und UVS 30.13- 105/2004-5, betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit drei Straferkenntnissen jeweils vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am in der Zeit von 10.08 Uhr bis 10.23 Uhr in Graz vor dem Haus Zimmerplatzgasse 1, am in der Zeit von 9.18 Uhr bis 9.34 Uhr in Graz vor dem Haus Zimmerplatzgasse 4 und am in der Zeit von 17.03 Uhr bis 17.23 Uhr in Graz vor dem Haus Pestalozzistraße 3 sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Automatenparkschein geparkt zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 (im Folgenden: Stmk ParkGebG 1979), LGBl. Nr. 21/1979 idF LGBl. Nr. 62/2001, iVm §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom übertreten und die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn gemäß § 6 Abs. 1 Stmk ParkGebG 1979 jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 33,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt.

In den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen heißt es, der Beschwerdeführer habe sein Kraftfahrzeug jeweils in einer flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, welche ordnungsgemäß verordnet und an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen durch die Vorschriftszeichen nach § 52a Z 13 lit. d bzw. e StVO 1960 kundgemacht worden sei, abgestellt. Ein gelöster Automatenparkschein sei vom beeideten Aufsichtsorgan nicht vorgefunden worden. Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges sei es zuzumuten, anhand der Beschilderungen zu erkennen, dass er sich in einer flächendeckenden Kurzparkzone befinde. Gegenüber der Behörde sei nicht bestritten worden, dass der Beschwerdeführer das näher bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug zu den angeführten Tatzeitpunkten und Tatorten ohne Automatenparkschein geparkt habe.

In den gegen diese Bescheide gleich lautenden Berufungen rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung des Parteiengehörs. Die so genannte Kurzparkzone im genannten Bereich sei überdies nicht rechtmäßig kundgemacht worden, weil bei der Einfahrt und Ausfahrt von und in die Pestalozzistraße an der Kreuzung mit der Radetzkystraße kein auf die Kurzparkzone hinweisendes Verkehrszeichen angebracht sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen mit der Begründung ab, jeder der drei vom Beschwerdeführer gewählten Parkplätze sei innerhalb der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone "Jakomini" gelegen. Der Beschwerdeführer habe in keinem Fall Parkgebühren entrichtet. Der Beschwerdeführer habe, um zu den gegenständlichen Parkplätzen gelangen zu können, eines dieser Vorschriftszeichen passiert, mit denen die flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone "Jakomini" durch die Verordnungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A10/1-146/71-2000, und vom , GZ. A10/1-246/73-2001, und den Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A8R-K217/1986-99, und vom , A8/1-K217/1986-100, kundgemacht worden seien. Weiters führte die belangte Behörde, gestützt auf eine Skizze und auf Fotos des gegenständlichen Kreuzungsbereiches, aus, im Kreuzungsbereich der Pestalozzistraße mit der Zimmerplatzgasse Richtung Radetzkystraße befinde sich auf beiden Straßenseiten das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Linienbusse und Zufahrt". In der Pestalozzistraße befinde sich wenige Meter vor dem Kreuzungsbereich mit der Radetzkystraße im Bereich einer Bushaltestelle ein weiteres Verkehrszeichen "Einfahrt verboten", an diesem Standort jedoch mit der Zusatztafel "Ausgenommen Linienbusse". Von der Radetzkystraße her kommend, die abgesehen von Linienbussen Richtung Mur als Einbahn mit zwei Fahrstreifen geführt werde, sei kurz vor dem Bereich, an welchem die Pestalozzistraße von Süden her in die Radetzkystraße einmünde, auf der nördlichen Straßenseite ein Vorschriftszeichen "Einbiegen nach links verboten" angebracht. Am nördlichen Beginn der Pestalozzistraße im Kreuzungsbereich mit der Radetzkystraße sei auf der rechten Straßenseite das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit dem Zusatz "Ausgenommen Linienbusse" angebracht.

Sofern der Beschwerdeführer behaupte, dass die "so genannte Kurzparkzone" im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht rechtmäßig kundgemacht sei, da bei der Einfahrt und der Ausfahrt von und in die Pestalozzistraße an der Kreuzung mit der Radetzkystraße kein auf die Kurzparkzone hinweisendes Verkehrszeichen angebracht sei, sei er darauf verwiesen, dass es genüge, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle, dass an allen Ein - und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht seien. Das Aufstellen der entsprechenden Vorschriftszeichen könne sich nur auf jene Ein- und Ausfahrten beziehen, bei denen rechtmäßig zu- oder ausgefahren werden könne. Beim Kreuzungsbereich Pestalozzistraße/Radetzkystraße handle es sich weder um einen Einnoch einen Ausfahrtsbereich für Kraftfahrzeuge ausgenommen Linienbusse. Ein Anbringen von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13d und Z 13e StVO an Straßenstellen, die nach der StVO von Lenkern mehrspuriger Fahrzeuge (ausgenommen Linienbusse) ohnedies nicht als Ein- oder Ausfahrt benützt werden dürften, sei für eine ordnungsgemäße Kundmachung nicht vorgesehen und nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark habe als unzuständige Instanz entschieden, weil es sich bei der Überwachung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen um eine "abgabenrechtliche Agende" handle und über seine Berufung daher durch die "übergeordnete Gebühreninstanz des Bürgermeisters der Stadt Graz" entscheiden hätte müssen.

Bei der Parkometerabgabe handelt es um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz idF BGBl. Nr. 100/2003 abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder. Die Erhebung einer Parkgebühr durch die Gemeinde bedarf daher jedenfalls einer landesgesetzlichen Ermächtigung. Eine solche besteht im Land Steiermark (lediglich) auf Grund des Stmk ParkGebG 1979, LGBl. Nr. 21/1979 idF LGBl. Nr. 62/2001. Dieses ermächtigt gemäß seinem § 1 Abs. 1 die Gemeinden des Landes Steiermark, durch Beschluss des Gemeinderates eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe seiner Bestimmungen auszuschreiben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0218, mwN).

Gemäß § 6 Abs. 1 Stmk ParkGebG 1979 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 EUR von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. Nr. 685/1988 erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht den Parteien in Verwaltungsstrafsachen das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Indem der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark über die vom Beschwerdeführer gegen die Straferkenntnisse erhobenen Berufungen entschieden hat, ist er somit nicht als unzuständige Behörde tätig geworden.

Der Beschwerdeführer vertritt auch die Auffassung, das Gebiet der gegenständlichen flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, weil sich "im Bereich der Einfahrt und Ausfahrt Pestalozzistraße keine auf eine Kurzparkzone hinweisende Beschilderung" befunden habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0456). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1859/78).

Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen sowohl die Pestalozzistraße als auch die Zimmerplatzgasse und die Friedrichgasse Teil der flächendeckenden Kurzparkzone "Jakomini" sein (vgl. die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A10/1-246/73-2001, und den Gebietsplan "Jakomini", welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet).

Unbestritten ist, dass im Bereich der Kreuzung Radetzkystraße/Pestalozzistraße kein Zeichen "Kurzparkzone" bzw. "Ende der Kurzparkzone" im § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht ist. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift jedoch zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/02/0352, in dem der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeführt hat, dass es zur Kundmachung nicht der Aufstellung von Vorschriftszeichen für jede Straße innerhalb des Gebietes bedarf, sondern dass dies lediglich auf jenen Straßen erforderlich ist, auf denen rechtmäßig in die Zone eingefahren werden kann.

Von der Radetzkystraße kommend ist eine Einfahrt in die Pestalozzistraße auf Grund des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 3a StVO "Einbiegen nach links verboten" sowie des Verbotszeichen gemäß § 52 Z 2 StVO "Einfahrt verboten ausgenommen Linienbusse" für den Fahrzeugverkehr (ausgenommen Linienbusse) nicht zulässig. Auch eine Ausfahrt von der Pestalozzistraße in die Radetzkystraße ist auf Grund des Verbotszeichen gemäß § 52 Z 2 StVO "Einfahrt verboten ausgenommen Linienbusse" für den Fahrzeugverkehr (ausgenommen Linienbusse) nicht zulässig. Daraus ergibt sich, dass am Kreuzungsbereich Radetzkystraße/Pestalozzistraße für den Kraftfahrzeugverkehr (ausgenommen Linienbusse) keine Ein- und Ausfahrtsstellen in die Kurzparkzone vorhanden sind, sodass die Kennzeichnung der Kurzparkzone in diesem Bereich unterbleiben konnte. Dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als Lenker eines Linienbusses begangen hätte, ist weder der Beschwerde noch dem Verwaltungsverfahren zu entnehmen.

Der Umstand, dass in einer Parallelstraße, die auch an der Kreuzung mit der Zimmerplatzgasse das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" aufweist, im Kreuzungsbereich mit der Radetzkystraße das Zeichen "Ende der Kurzparkzone" angebracht ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es dem Verordnungsgeber frei steht, auch an Stellen an denen keine zulässigen Ein- und Ausfahrten in bzw. aus einer flächendeckenden Kurzparkzone bestehen, entsprechende Zeichen anzubringen, ohne damit einen Kundmachungsmangel zu bewirken.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, zum Tatzeitpunkt sei es auch möglich gewesen, "durch Parkscheine die Parkzeit manuell einzutragen". Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, als nach der in den Tatzeitpunkten anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A 8/1- K 217/1986-101, Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 12/2001, ab ausschließlich Automatenparkscheine zu verwenden sind.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am