VwGH vom 29.10.2014, 2013/01/0098
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde der S Stiftung in B, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ia- 403/47-2003, betreffend Bestellung eines Stiftungskommissärs nach dem Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 7 des Gesetzes über Stiftungen und Fonds, LGBl. Nr. 17/2003, einen näher bezeichneten Rechtsanwalt im Aufsichtsverfahren der S Stiftung zum Stiftungskommissär für die Stiftung bestellt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass der Beirat der Stiftung den Beschluss gefasst habe, die Stiftung aufzulösen. Das Stiftungsvermögen (in Höhe von etwa EUR 165.000,--) sei ausgeschüttet worden. Die Stiftung sei aufgelöst und liquidiert, weshalb ersucht werde, die Stiftung aus dem Stiftungsregister zu löschen.
Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die dringende Notwendigkeit bestehe, einen Stiftungskommissär zu bestellen, da das Stammvermögen gesetzwidrig auf Null reduziert und die Stiftung hiedurch geschädigt worden sei. Die Auflösung einer Stiftung sei - nach Ansicht der Behörde - nur unter den Voraussetzungen des § 14 des Gesetzes über Stiftungen und Fonds (VSFG) und nur durch die Stiftungsbehörde möglich.
Die Beschwerdeführerin habe mit Stellungnahme vom vorgebracht, dass sie die behördliche Auffassung, wonach die Aufhebung einer Stiftung durch die Stifter bzw. satzungsgemäß befugten Organe unzulässig wäre, nicht teile. Auf Grund der Satzungsbestimmung § 11 Punkt 1 sei die Aufhebung der Stiftung auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses des Beirates vorgesehen. Die Aufhebung der Stiftung sei daher durch entsprechende Willensbildung der Organe der Stiftung möglich. Die Weiterführung der Stiftung sei - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - deshalb nicht möglich, "da der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne". Aus dem der Stiftung zugewandten Vermögen könne kein Ertrag erzielt werden, der die Verwaltung der Stiftung möglich machen würde. Die Verwaltung ehrenamtlich durchzuführen, sei auf Grund der umfangreichen Berichtspflichten nicht zumutbar. Bei einer Verzinsung des Stiftungsvermögens mit 2 % Zinsen jährlich würde ein Beitrag von (nur) EUR 720,-- zur Verfügung stehen. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation habe sich der Beirat verpflichtet gesehen, die Aufhebung der Stiftung zu erklären und die Liquidation durchzuführen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ia403-47, wurde die Stiftungserklärung der Eheleute E und K D über die Errichtung einer Stiftung mit dem Namen "S-Stiftung" angenommen und die mit Eingabe vom vorgelegte Satzung genehmigt. Das Stammvermögen der Stiftung betrug EUR 36.336,42 (damals ATS 500.000,--). Die Gründungssatzung sah als Zweck die Unterstützung von notleidenden und in Not geratenen Menschen in Vorarlberg vor.
Im Telefonat vom teilte Herr D der Stiftungsbehörde gegenüber mit, dass seit Gründung der Stiftung noch keine zweckentsprechenden Ausschüttungen getätigt worden seien. Mit Telefax vom teilten die beiden Stifter der Stiftungsbehörde mit, dass beschlossen worden sei, die Stiftung weiter anwachsen zu lassen und erst ab einem gewissen Betrag von ca. EUR 363.364,17 (damals ATS 5,000.000,--) Gewinnausschüttung an Notleidende zu leisten. Es wurde der Stiftungsbehörde gegenüber somit regelmäßig die Erhöhung des Stammvermögens angekündigt. Nur aus diesem Grund forderte die Stiftungsaufsicht erst mit Schreiben vom - somit zehn Jahre nach Stiftungsgründung - zweckentsprechende Ausschüttungen. Im selbigen Schreiben wurden auf Grund Nichteinhaltung diverser gesetzlicher Verpflichtungen erstmals stiftungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 11 SFG angedroht. Ein halbes Jahr später, am , wurde erstmals ausdrücklich eine Abberufung gemäß § 11 Abs. 6 SFG bzw. eine Kommissärsbestellung gemäß § 11 Abs. 7 SFG angedroht. Nachdem dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, wurde der RSb-Brief am an den damaligen Rechtsvertreter der Stiftung ausgefolgt.
Sowohl im Schreiben vom als auch im Schreiben vom wurde die Bekanntgabe des aktuellen Stiftungsvermögens gefordert. In einem persönlichen Gespräch teilte Herr D am der Stiftungsbehörde gegenüber mit, dass grundsätzlich nie vorgesehen gewesen sei, zu Lebzeiten die Erträgnisse auszuschütten. Es sei beabsichtigt, das 'Vermögen' durch Zinserträgnisse und fortlaufende Einlagen sowie beim Ableben der Stifter durch Einbringen eines Großteils des Nachlasses anwachsen zu lassen. Aus sämtlichen Gesprächen, Telefonaten und Schreiben geht eindeutig hervor, dass eine satzungsgemäße Anhebung des Stammvermögens geplant und auch der Stiftungsbehörde in Aussicht gestellt wurde. So auch aus dem Schreiben der Eheleute D vom bzw. dem Schreiben von Herrn D vom , in dem von einem 'Stammvermögen' in Höhe von EUR 125.405,27 die Rede ist.
Mit Schreiben vom wurde die Stiftung seitens der Stiftungsbehörde darüber informiert, dass bedingt durch die am in Kraft getretenen Novellierung des SFG diverse Satzungsanpassungen durchzuführen seien. Mit Schreiben vom übermittelte der damalige Rechtsvertreter der Stiftung einen Entwurf einer geänderten Stiftungssatzung. Dieser wurde auf Grund diverser Ungereimtheiten erneut überarbeitet und mit Schreiben vom der Stiftungsbehörde übermittelt. Dieser Entwurf regelte in § 11 Punkt 1 Folgendes:
11.1 Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes können nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Beirates erfolgen.
Mit Schreiben vom wurde der damalige Rechtsvertreter der Stiftung hinsichtlich dieser Regelung darauf hingewiesen, dass die Auflösung einer Stiftung genehmigungspflichtig sei und nur aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen genehmigt werden könne. Es werde der Stiftung überlassen, § 11 der Satzung vor diesem Hintergrund noch zu präzisieren. Dies sei aus Sicht der Stiftungsbehörde jedoch nicht zwingend notwendig, da das Gesetz ohnedies zu beachten sei. Die mit Schreiben vom zur Genehmigung vorgelegte und mit den notwendigen Unterschriften versehene Satzung nahm keine diesbezügliche Präzisierung des § 11 Pkt. 1 vor. Die Satzung wurde mit Bescheid vom stiftungsbehördlich genehmigt.
Dem Stiftungsakt konnte entnommen werden, dass in dem Zeitraum zwischen der Gründung im Jahr 1993 und den gegenständlichen Ausschüttungen lediglich in den Jahren 2005, 2006 und 2011 Ausschüttungen getätigt wurden. Die der Stiftungsbehörde bekannte maximale Anzahl an Spendeneingängen erfolgte im Jahr 2010 und betrug elf Zahlungseingänge. Die der Stiftungsbehörde bekannte maximale Anzahl an Ausschüttungen erfolgte im Jahr 2011 und Betrug drei Zahlungsausgänge.
Das gesamte Stiftungsvermögen in der Höhe von etwa EUR 165.000,-- (Stiftungsvermögen zum von EUR 157.979,02 zzgl. Einnahmen des Jahres 2012 von EUR 6.856,68) wurde zwischen dem und dem ausgeschüttet."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage des VSFG im Wesentlichen aus, die Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens (und demnach auch des satzungsmäßigen Stammvermögens) verstoße gegen § 10 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 5 VSFG. Aus dem Vorbringen (der Beschwerdeführerin) gehe eindeutig hervor, dass die Stiftungsorgane eine rechtlich nicht mögliche Auflösung der Stiftung beabsichtigen würden. Durch die derzeitigen Stiftungsorgane sei die Wiederherstellung einer ordentlichen Stiftungsverwaltung offenkundig nicht gewollt, weshalb die Abberufung einzelner Organe (gemäß § 11 Abs. 6 VSFG) nicht zweckdienlich wäre. Die Wiederherstellung der ordentlichen Stiftungsverwaltung sei nur durch die Bestellung eines Stiftungskommissärs (verbunden mit der Übernahme sämtlicher Vertretungs- und Verwaltungsrechte aller Stiftungsorgane) möglich. Eine Auflösung der Stiftung könne gemäß § 14 Abs. 1 VSFG nur durch die Stiftungsbehörde erfolgen. Die Stiftungsorgane könnten die Auflösung der Stiftung durch einen entsprechenden Antrag (bei der Stiftungsbehörde) nur in die Wege leiten. Vor der Auflösung einer Stiftung seien aber andere Alternativen, wie eine Satzungsänderung bzw. die Umwandlung in einen Fonds, zu prüfen. Eine Satzungsänderung hätte in Form der Erhöhung des Stammvermögens erfolgen müssen. Genau aus diesem Grund sei das Stiftungsvermögen (der Beschwerdeführerin) bis auf das Fünffache des Stammvermögens (zuletzt etwa EUR 165.000,--) angehäuft worden. Die Reduzierung des Stiftungsvermögens auf Null sei hingegen rechtswidrig. Eine Reduktion hätte allenfalls nur auf das ursprüngliche Stammvermögen von EUR 36.336,42 erfolgen dürfen. Der Stiftungszweck könne (aus näher dargestellten Erwägungen) mit EUR 720,-- erfüllt werden. Aber selbst wenn dieser Betrag für die Zweckerfüllung nicht ausreichend wäre, hätte vor Auflösung der Stiftung eine Satzungsänderung im Sinne einer Zweckänderung geprüft werden müssen. Hätte kein gemeinnütziger Zweck gefunden werden können, der mit dem Stammvermögen hätte erreicht werden können, so hätte eine Umwandlung in einen Fonds beantragt werden müssen. Die Ausschüttung (des Stiftungsvermögens) ohne Genehmigung der Auflösung (der Stiftung) durch die Stiftungsbehörde sei nicht zulässig. Daran könne § 11 der Satzung (der Beschwerdeführerin) nichts ändern, weil diese Bestimmung lediglich die innerorganschaftlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Auflösung regle. Die Regelung des § 11 VSFG sei zwingendes Recht. Die Grundidee des Stiftungswesens liege darin, ein Privatvermögen durch eine Willensanordnung des Stifters "dauernd" gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zu widmen. Aus diesem Grund könne in der Regel eine Stiftung nicht aufgelöst werden, zumindest nicht durch (bloße) Willensentscheidung der Organe. Ein Eingriff der Stiftungsbehörde müsse genau dann erfolgen, wenn der Stiftungszweck bzw. das Stammvermögen gefährdet seien, da nur auf dies Weise die "dauernde" Zweckerfüllung gewährleistet werden könne. Die Wahrung des "historischen Stifterwillens" sei oberstes Gebot des Stiftungsrechts. Daran könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass in der gegebenen Situation der Stifterwille sei, die Mittel endgültig zu verwenden, nichts ändern. Der "historische Stifterwille" dürfe nicht mit einem aktuellen Beschluss der Organe verwechselt werden. Eigentümer (des Stiftungsvermögens) seien nicht die Stifter sondern die Stiftung (also die Beschwerdeführerin). Hinsichtlich der Verwendung der Stiftungsmittel sei die Stiftung an den "historischen Stifterwillen" gebunden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Auflösung sei die Stiftung an das VSFG gebunden. Solange durch die Stiftungsbehörde weder die Auflösung noch eine Umwandlung in einen Fonds genehmigt worden sei, gelte der stiftungsrechtliche Grundsatz, dass das Stammvermögen ungeschmälert zu erhalten sei. Dies zu gewährleisten, sei eine der Hauptaufgaben der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz über Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg
(VSFG), LGBl. Nr. 17/2003, lautet:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg nicht hinausgehen.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Stiftung ist ein durch Willenserklärung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen.
(2) Fonds ist ein durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dient.
(3) Gemeinnützig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird insbesondere dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, sozialem oder materiellem Gebiete dient. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter - nicht jedoch geschlossener - Personenkreis gefördert wird.
(4) Wohltätig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
2. Abschnitt
Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung
§ 3 Errichtung einer Stiftung
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung und die behördliche Genehmigung der Stiftung erforderlich. Rechtspersönlichkeit erlangt die Stiftung mit Erlassung des Genehmigungsbescheides.
§ 4 Stiftungserklärung
(1) Die Stiftungserklärung muss schriftlich abgefasst sein und hat zu enthalten:
a) die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen und
b) die Angabe des gemeinnützigen oder wohltätigen Stiftungszwecks.
(2) Der Stiftungserklärung können angeschlossen werden:
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a) | ein Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators, |
b) | ein Vorschlag für eine Stiftungssatzung bzw. Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzung oder |
c) | ein Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane. |
(3) Soll eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, hat dieser die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde abzugeben. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Behörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(4) Bei einer Stiftung von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form der letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat der Stiftungsbehörde eine solche letztwillige Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Stiftungsbehörde hat daraufhin eine geeignete Person mit der Vertretung der Interessen der zu errichtenden Stiftung im Abhandlungsverfahren und zur Verwaltung des Vermögens zu bestellen. Ist absehbar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Stiftungskurators vorliegen, kann die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt einen Stiftungskurator bestellen. Der § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Genehmigung der Errichtung einer Stiftung
(1)Die Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde
zu genehmigen, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht, |
b) | der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätig ist und |
c) | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist. |
(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne dass diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 1 lit. c festgelegte Voraussetzung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Errichtung kommt bei einer Stiftung zu Lebzeiten dem Stifter, bei einer Stiftung von Todes wegen den Erben des Stifters sowie dem bereits eingesetzten Vertreter bzw. Stiftungskurator (§ 4 Abs. 4) Parteistellung zu.
(5) Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann die Behörde die Ergänzung bzw. Konkretisierung der Stiftungssatzung verlangen, wenn diese mit der Stiftungserklärung vorgelegt wird und nicht den Anforderungen des § 4 entspricht. (6) Im Spruch des Bescheides über die Genehmigung der Stiftungserrichtung sind Name und Sitz der Stiftung anzuführen. (7) Die Errichtung einer Stiftung ist auf Kosten der Stiftung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten.
§ 6 Name und Sitz der Stiftung
(1) Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer Person, einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder beides zu enthalten.
(2) Der Sitz der Stiftung hat in Vorarlberg zu liegen.
(3) Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Abs. 1 und. 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.
§ 7 Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Namen und Sitz der Stiftung, |
b) | Angaben über den Zweck und das Stammvermögen der Stiftung sowie |
c) | Regelungen über die Organe der Stiftung, deren Bildung, Bestellung, Abberufung und allfällige Entschädigung, deren Aufgaben und Befugnisse sowie die Erfordernisse gültiger Beschlussfassung, wenn ein Organ aus mehreren Personen besteht. |
(2) Die Satzung kann darüber hinaus enthalten:
a) Bestimmungen über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
b) Angaben über den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgehensweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses oder
c) Bestimmungen über die Auflösung der Stiftung, insbesondere darüber, wem das Vermögen bei Auflösung der Stiftung zufallen soll.
(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde.
§ 8 Stiftungskurator
(1) Wird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des § 7 entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.
(2) Dem Stiftungskurator obliegen folgende Aufgaben:
a) die vorläufige Vertretung der Stiftung und die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens, und
b) die Vorlage der Stiftungssatzung sowie eines Vorschlags für die erstmalige Bestellung der in der Satzung vorgesehenen Stiftungsorgane binnen drei Monaten ab seiner Bestellung. Dabei hat er auf schon in der Stiftungserklärung gemachte Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(3) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, kann er von der Stiftungsbehörde abberufen und durch einen anderen Stiftungskurator ersetzt werden.
(4) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Seine Tätigkeit endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane.
§ 9 Organe der Stiftung
(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur eigenberechtigte und geeignete Personen sowie die Gemeinden oder das Land bestellt werden. Die Bestellung setzt das Einverständnis der zu bestellenden Person voraus.
(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stifter oder vom Stiftungskurator vorgeschlagenen Personen zu bestellen, soweit diese die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen. Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde dem Stifter oder dem Stiftungskurator unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Verstreicht die Frist, ohne dass geeignete Personen namhaft gemacht werden, kann die Behörde andere geeignete Personen bestellen.
(4) Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse der bisher und der neu bestellten Person bekannt zu geben.
(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit haben sie nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als eine Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist.
(6) Organe, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Sind für den entstandenen Schaden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 10 Verwaltung der Stiftung
(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Jede Schmälerung des Stammvermögens ist eine Satzungsänderung (§ 12).
(4) Sonstiges Stiftungsvermögen, das sind Erträge aus dem Stammvermögen und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse), darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Erträge und Zuwendungen können dem Stammvermögen zugeführt werden, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden, dies zur Erhaltung des Wertes des Stiftungsvermögens angezeigt ist oder in der Satzung vorgesehen ist.
§ 11 Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Behörde. Sie hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen. Der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen, insbesondere in jene nach Abs. 2, zu gewähren. Sie hat auch das Recht, Abschriften zu machen.
(2) Die Stiftung hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erbrachten Leistungen anzuschließen.
(3) Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(4) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
(5) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Behörde hat Stiftungsorgane oder einzelne Personen derselben, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben nicht fähig sind, abzuberufen und eine satzungsgemäße Neubestellung anzuordnen.
(7) Reichen die Befugnisse der Behörde nicht aus, um eine ordentliche Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Behörde einen Stiftungskommissär bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich und seine Vergütung sind von der Behörde festzulegen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen. Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.
§ 12 Änderung der Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der § 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
(4) Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
a) ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder
b) der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig wäre oder
c) die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
(5) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hierdurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.
§ 13 Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds
(1) Eine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der § 12 gilt sinngemäß.
(3) Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.
§ 14 Auflösung einer Stiftung
(1) Ist der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
(2) Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 13) nicht vorliegen.
(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(4) Mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.
(5) Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Behörde hat die Auflösung der Stiftung auf deren Kosten im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.
§ 15 Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.
3. Abschnitt
Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds
§ 16
Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden:
§ 3 - Errichtung einer Stiftung -
§ 4 - Stiftungserklärung - mit der Abweichung, dass in der
Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers enthalten
sein muss, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds
zu widmen.
§ 5 - Genehmigung der Errichtung einer Stiftung - mit der
Abweichung, dass das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks
hinreichend sein muss. Das Fondsvermögen ist jedenfalls dann
hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung
des Fondszwecks erwarten lässt.
§ 6 - Name und Sitz der Stiftung -
§ 7 - Stiftungssatzung -
§ 8 - Stiftungskurator -
§ 9 - Organe der Stiftung -
§ 10 - Verwaltung der Stiftung - mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 11 - Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen -
§ 12 - Änderung der Stiftungssatzung -
§ 14 - Auflösung einer Stiftung - mit der Abweichung, dass
die Auflösung zu erfolgen hat, wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks auch im Falle der Änderung der Fondssatzung nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.
§ 15 - Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung -
4. Abschnitt
Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17
Behörde ist die Landesregierung.
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem vom Land Vorarlberg autonom verwaltet wurden.
(2) Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Die Satzungen der in den Abs. 1 und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des § 7 anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
§ 19 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 10/1947, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1952 und Nr. 25/1952, außer Kraft."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf autonome Verwaltung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane unter rechtswidriger Anwendung des § 11 VSFG verletzt. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. c VSFG liege es auch in der Autonomie des Stifters, Bestimmungen über die Auflösung der Stiftung zu treffen. Den Organen der Stiftung stehe es satzungsgemäß frei, die Auflösung der Stiftung zu beschließen und das Stiftungsvermögen zu liquidieren. Die im § 14 Abs. 1 VSFG vorgesehene Auflösung der Stiftung durch die Behörde stehe neben der Möglichkeit der Stiftungsorgane zur Fassung eines Auflösungsbeschlusses. Auf Grund des "grundsätzlich zivilrechtlichen Charakters" der Stiftung habe die Behörde die Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane zur Kenntnis zu nehmen. Sie habe nicht begründet, weshalb ein Stiftungskommissär einzusetzen sei. Diese Einsetzung sei nicht notwendig und rechtswidrig. Auf Grund der Auflösung der Stiftung bedürfe es keiner Stiftungsverwaltung.
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin wurde als gemeinnützige oder wohltätige Stiftung, die nach ihrem Zweck über das Bundesland Vorarlberg nicht hinausgeht, nach den Bestimmungen des VSFG errichtet. Derartige Stiftungen werden gemäß § 3 VSFG durch die Stiftungserklärung und die behördliche Genehmigung der Stiftung errichtet und erlangen mit Erlassung des (behördlichen) Genehmigungsbescheides Rechtspersönlichkeit. Die Beschwerdeführerin unterliegt gemäß § 11 Abs. 1 VSFG während der ganzen Zeit ihres Bestehens der öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Stiftungsbehörde. Das ist gemäß § 17 VSFG die Vorarlberger Landesregierung.
Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung, wie sie die Beschwerdeführerin ist, erlischt gemäß § 14 Abs. 4 VSFG mit Rechtskraft des (behördlichen) Auflösungsbescheides. Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist der Auflösungsbescheid eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes; die Behörde hat die Auflösung der Stiftung (auf deren Kosten) im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.
Ausgehend von dieser Rechtslage und im Hinblick darauf, dass ein behördlicher Auflösungsbescheid nicht erlassen wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass keine Auflösung der Stiftung erfolgte und die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist:
Die von der Beschwerde behauptete "Auflösung" durch die Beschlussfassung der Stiftungsorgane sieht das VSFG nicht vor. Eine solche Beschlussfassung konnte keine Auflösung der Stiftung bewirken und erzeugte keine Rechtswirkungen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, stellte eine derartige Beschlussfassung (bloß) einen innerorganisatorischen Vorgang dar, der eine Anregung an die Behörde oder ein Auflösungsantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 VSFG sein konnte, der aber die Auflösung der Stiftung nicht bewirkte. Die in der Beschwerde als Grundlage für einen Auflösungsbeschluss der Stiftungsorgane herangezogene Regelung des § 7 Abs. 2 lit. c VSFG ändert nichts daran, dass die Stiftung nur mit behördlichem Auflösungsbescheid aufgelöst werden kann.
Insoweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe die Bestellung des Stiftungskommissärs nicht begründet, genügt es, auf die eingehende Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Die Bestellung des Stiftungskommissärs war vorliegend im Hinblick auf das von den Organen der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen (an die belangte Behörde) geboten, um die ordentliche Stiftungsverwaltung wieder herzustellen, zumal nach dem Standpunkt der Organe der Beschwerdeführerin davon auszugehen war, dass diese die Stiftungsverwaltung einstellen wollten. Auch die von den Organen der Beschwerdeführerin zugestandenen Angriffe auf das Stiftungsvermögen der Beschwerdeführerin erforderten die Bestellung des Stiftungskommissärs, ist doch zufolge § 10 Abs. 3 VSFG das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dass für die von den Organen der Beschwerdeführerin behauptete Schmälerung des Stammvermögens - die eine Satzungsänderung ist - die gemäß § 12 Abs. 1 VSFG erforderliche Genehmigung der Behörde fehlte, ist unstrittig. Die Bestellung des Stiftungskommissärs war demnach auch notwendig, um Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Verursacher der nicht genehmigten, rechtswidrigen Schmälerung des Stiftungsvermögens geltend zu machen.
Die gemäß § 11 Abs. 7 VSFG vorgenommene Bestellung eines Stiftungskommissärs erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
Zum Vorbringen betreffend den angeblichen Verstoß gegen die GRC, weil die belangte Behörde nicht als Tribunal eingerichtet sei, ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdefall der nach der Rechtsprechung des EuGH für die Anwendbarkeit der GRC erforderliche Unionsrechtsbezug nicht vorliegt (vgl. das , Akerberg Fransson, Rn 19 sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0915).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerde angeregte Aufhebung des (gesamten) VSFG wegen "Verfassungswidrigkeit" zu beantragen. Insoweit die Beschwerde dazu meint, das VSFG würde (insgesamt) einen "massiven Eingriff in das verfahrensrechtlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums" bzw. eine "massive Einschränkung der Privatautonomie" darstellen, wird dabei übersehen, dass Stiftungen nach dem genannten Landesgesetz durch die Anordnung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit sind, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen. Die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, inwieweit die durch das VSFG getroffenen Regelungen für die Nutzung des durch die Anordnung des Stifters dauernd gewidmeten Stiftungsvermögens einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellen sollen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG schon deshalb Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht dem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0182, mwN).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-77937