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VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0168

VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des MB in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-38.235/15-2005, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Altenmarkt, 5541 Altenmarkt im Pongau, Zauchenseestraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.170,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Erhebungsblatt betreffend "Abwasseranlage" gab der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in Ansehung der später vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft am an, er betreibe ein Appartementhaus, wobei die Zahl der (nur im Winter vermieteten) Betten 21 betrage.

In einem Gespräch vom gab dieser Rechtsvorgänger gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde an, die Einheit im Norden des Bauwerkes umfasse im Erdgeschoß und im Dachgeschoß je eine Wohneinheit, die Einheit im Süden des Bauwerkes im Erdgeschoß eine Appartementeinheit und im Dachgeschoß zwei Appartementeinheiten und ein Fremdenzimmer.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer als nunmehrigem Eigentümer für die genannte Liegenschaft gemäß §§ 1 bis 6 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 (im Folgenden: Sbg IBG), in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2 (im Folgenden: BewertungspunkteV), sowie auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom für den Anschluss der genannten Liegenschaft ein Interessentenbeitrag in der Höhe von S 122.844,15 vorgeschrieben. Für die Liegenschaft ergäben sich 19,09 Bewertungspunkte. Der Mindestsatz pro Bewertungspunkt entsprechend den Festlegungen der Salzburger Landesregierung betrage derzeit S 5.850,--. Das Produkt dieser Zahlen ergebe S 111.676,50, zu welchem Betrag die 10 %ige Mehrwertsteuer hinzutrete.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des § 1 Sbg IBG aus, die Abwasseranlage sei mit Bescheiden des Amtes der Salzburger Landesregierung vom und vom wasserrechtlich bewilligt worden. Das Projekt sowie die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen sei mit Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom genehmigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die erstinstanzliche Behörde habe ihrer Vorschreibung zu Unrecht die Annahme zu Grunde gelegt, der Betrieb des Beschwerdeführers verfüge über 21 Fremdenbetten im Sinne der BewertungspunkteV. Jedenfalls fehlten hiezu entsprechende Feststellungen. Gleichfalls fehlten derartige Feststellungen betreffend den Zeitpunkt des Anschlusses der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft an die Abwasseranlage sowie Ausführungen zur Begründung der dem erstinstanzlichen Bescheid offenbar zu Grunde gelegten Berechnungszahl. Darüber hinaus sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers seit 1991 an eine genossenschaftlich organisierte Kanalanlage angeschlossen gewesen, wofür auch bereits ein Beitrag habe geleistet werden müssen.

Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Berufungsbescheides stützte sich die zweitinstanzliche Abgabenbehörde auf die Angaben des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers in der im Jahr 1995 durchgeführten Erhebung. Diese sei der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen, da es zwischenzeitig zu keinen baulichen Veränderungen der Liegenschaft gekommen sei. Aus der Zahl der Fremdenbetten (21) ergebe sich durch Vervielfachung mit dem in § 1 Abs. 1 lit. d Z 2 der BewertungspunkteV genannten Faktor von 1,1 die Punktezahl von 19,09. Diese sei mit S 5.850,-- zu vervielfachen gewesen. In diesem Zusammenhang sei "ohnedies nur der Mindestbetrag" vorgeschrieben worden. Eine nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Sbg IBG ermittelte Berechnungszahl läge "für Altenmarkt zweifelsfrei über dem veranschlagten Wert". Der in den Hebesätzen der mitbeteiligten Marktgemeinde verordnete Betrag beruhe auf dem Mindestsatz für Interessentenbeiträge für das Jahr 2001 nach Maßgabe des Beschlusses der Salzburger Landesregierung vom .

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Dort vertrat er die Auffassung, dass die Erklärung seines Rechtsvorgängers vom "keinesfalls Gültigkeit" für ihn haben müsse. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob die Bettenzahl nach wie vor der aus dem Jahr 1995 entspreche. Tatsächlich befänden sich "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" nur 14 Fremdenbetten und ein Stockbett in seinem Betrieb, zumal der Beschwerdeführer den veränderten Bedürfnissen habe Rechnung tragen müssen und daher im Sinne eines höheren Komforts die Bettenanzahl der fünf Ferienwohneinheiten reduziert habe.

Weiters verwies er auf sein Vorbringen betreffend einen Anschluss an eine genossenschaftliche Kanalanlage.

Über Auftrag der Vorstellungsbehörde erfolgte am eine Erhebung durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde im Betrieb des Beschwerdeführers, welche folgendes Ergebnis brachte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Top 1
4 Betten in 2 Zimmern sowie 2 Schlafstellen im Wohnraum auf ausziehbarer Couch
Top 2
4 Betten in 2 Zimmern sowie 2 Schlafstellen im Wohnraum auf ausziehbarer Couch
Top 3
2 Betten in 1 Zimmer sowie 2 Schlafstellen im Wohnraum auf ausziehbarer Couch
Top 4
4 Betten, davon 1 Zweibettzimmer sowie ein Stockbett für zwei Personen
Top 5
4 Betten, davon 1 Zweibettzimmer sowie ein Stockbett für zwei Personen sowie 2 Schlafstellen auf ausziehbarer Couch
Top 6
2 Betten sowie 1 Schlafstelle auf ausziehbarer Couch"

Dieses Erhebungsergebnis hielt die belangte Behörde sodann

dem Beschwerdeführer vor.

In einer hiezu erstatteten Stellungnahme wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation der Schlafstellen auf einer ausziehbaren Couch als Fremdenbetten. Diese dienten lediglich "in Notfällen" als Bett. Sie seien nur 1,6 m breit und viel zu kurz, um "als Gästebetten dauerhaft" vermietet zu werden.

Die Stockbetten seien überdies nur für Kinder geeignet.

Schließlich handle es sich bei Top 6 um einen Aufenthaltsraum für das Verwaltungspersonal des Hauses. Die dort befindlichen zwei Betten befänden sich in einer Höhe von 2,5 m über dem Boden.

Auch eine Bewerbung der Appartements sei lediglich auf Basis der vom Beschwerdeführer zugestandenen 14 Fremdenbetten erfolgt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Berufungsbescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen. Tragender Grund für die Bescheidaufhebung war, dass zu klären sein werde, ob die in Top 6 befindlichen zwei Betten dem Verwaltungspersonal oder aber der Beherbergung von Gästen dienen sollen. In diesem Zusammenhang verwies die Vorstellungsbehörde auch auf eine Dartuungslast des Beschwerdeführers, zumal dieser in einem Werbekatalog sechs Appartementeinheiten angeboten habe.

Im fortgesetzten Verfahren vor der Berufungsbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das Appartementhaus über 22 Gästebetten verfüge. Dies entspreche einer Meldung des Beschwerdeführers mit Stichtag vom an den Tourismusverband Altenmarkt-Zauchensee.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf die Besichtigung durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde vom und die schon im Vorstellungsverfahren hiezu erstattete Stellungnahme. Eine Ermittlung der Gästebettenzahlen mit Stichtag vom sei unzutreffend. Bei Top 6 handle es sich nicht um ein Fremdenzimmer.

Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom nunmehr ein Interessentenbeitrag in der Höhe von EUR 9.790,-- vorgeschrieben.

Dabei ging die Berufungsbehörde nunmehr vom Vorliegen von 20 Bewertungspunkten (22 Fremdenbetten) sowie einem Mindestsatz pro Bewertungspunkt "entsprechend den Festlegungen der Salzburger Landesregierung" im Ausmaß von EUR 445,-- aus. Das Produkt dieser Zahlen ergebe unter Hinzurechnung der 10 %igen Umsatzsteuer den Vorschreibungsbetrag.

Ein Lokalaugenschein am habe ergeben, dass auch das Appartement 6 als "Appartement" angekündigt worden sei, wie sich aus der Gestaltung der Hausklingelanlage ergebe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst 22 Betten zur laufenden Vermietung gemeldet. Die Auslastung mit Gästebetten im Zeitraum zwischen und habe durchschnittlich 23,07 Betten betragen. Die als Stock- bzw. Notbetten bezeichneten Schlafgelegenheiten seien - gemessen an diesen Auslastungszahlen - jedenfalls als Fremdenbetten zu werten. Die Maximalauslastung des Appartementhauses des Beschwerdeführers habe 28 Betten betragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde. In diesem Zusammenhang rügte er das Fehlen von Feststellungen zur Ausgestaltung der als Couch bezeichneten Möbelstücke. Der Beobachtungszeitraum Februar 2004 sei willkürlich gewählt. Lediglich im Februar erfolge eine Vermietung der Couchen als Betten. Es gehe nicht an, gerade die Hochsaison als Überprüfungszeitraum zu wählen. Gleichermaßen fehlten Feststellungen zur Aufteilung der ermittelten Bettenanzahl auf die einzelnen Appartements.

Gerügt werde auch, dass nunmehr eine höhere Berechnungszahl, nämlich EUR 445,-- statt - wie noch im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens - S 5.850,-- (umgerechnet EUR 425,14) herangezogen worden sei. Richtigerweise hätten Änderungen der Rechtslage außer Betracht zu bleiben gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes aus:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe das Appartement Top Nr. 6 nicht vermietet und auch nicht beworben, seien aktenwidrig. So gehe aus dem Gastgeberverzeichnis für die Saison Winter 2003/2004 hervor, dass sechs Appartements für ein bis sieben Personen beworben würden. Auch aus dem Internet abgerufene Zimmerbelegungsmöglichkeiten zeigten ein "Appartement/Studio Nr. 6", welches für zwei Personen geeignet sei. Es sei daher vom Vorhandensein von sechs Appartements auszugehen. Weiters gehe aus Bewerbungen des Beschwerdeführers hervor, dass das Appartement Nr. 1 mit bis zu sieben Personen belegt werden könne, das Appartement Nr. 2 mit ebenfalls bis zu sieben Personen, das Appartement Nr. 3 mit bis zu fünf Personen, das Appartement Nr. 4 mit bis zu vier Personen, das Appartement Nr. 5 mit bis zu sechs Personen sowie das Appartement Studio Nr. 6, Kleinappartement, mit zwei Personen. Demnach könnten in dem genannten Appartementhaus insgesamt 31 Personen untergebracht werden. Die Heranziehung von 22 Fremdenbetten durch die Berufungsbehörde sei daher nicht rechtswidrig. Insbesondere sei der Gebrauch von Couchen als Schlafstellen in Appartements durchaus üblich. Auch ein Stockbett mit einer Länge von 1,90 m sei als Schlafstelle geeignet.

Einen Beweis für die Leistung von Beiträgen für eine genossenschaftlich organisierte Kanalanlage habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.

In Ansehung der herangezogenen Berechnungszahl vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/15/0047, die Auffassung, maßgeblich sei jeweils die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung (hier also der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides vom ). Die Heranziehung der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage für die Ermittlung der Berechnungszahl sei daher nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht verletzt, zur Leistung eines Beitrages zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen nur in einem durch die Rechtslage gedeckten Ausmaß herangezogen zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten jeweils Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 bis 6, § 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1

bis 4 Sbg IBG lauten:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im Folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.

(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.

(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluss an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.

(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in Bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.

(5) Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.

(6) Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.

...

Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage

§ 2

(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.

(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.

(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.

(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen. Genehmigung der Herstellungskosten

§ 3

(1) Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlussrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlussrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.

(2) Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlussrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.

Beitrag

§ 4

(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.

(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.

(3) Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im § 1 Abs. 6 angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.

(4) Gemäß Abs. 3 ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat."

§ 1 Abs. 1 lit. d Z 2 BewertungspunkteV lautet:

"§ 1

(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
...
d)
bei Gast- und Schankgewerbebetrieben
...
2.
mit Fremdenbeherbergung, aber ohne Gastwirtschaftsbetrieb
1,1
Fremdenbetten
..."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer, dass sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde in Ansehung der Festlegung der Berechnungszahl zu Unrecht auf die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom geltende Normenlage (in Ansehung der Ermittlung der Berechnungszahl; vgl. § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Sbg IBG) abgestellt habe. Schon damit zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist von jener Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen - wie hier aus dem Grunde des § 1 Abs. 2 lit. b der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 - § 3 leg. cit. nicht anwendbar ist (so ausdrücklich zur anzuwendenden Rechtslage das zum Salzburger Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 76/1977, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0094; vgl. darüber hinaus auch zur Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes die zum Sbg IBG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0067, und vom , Zl. 85/17/0037). Das von der belangten Behörde demgegenüber ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/15/0047, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es nicht die Frage beantwortet, nach welcher Rechtslage zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch entstanden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen vom und vom aus § 1 Abs. 1 und 3 iVm § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Sbg IBG abgeleitet hat, entsteht der Abgabenanspruch betreffend den Kanalanschlussbeitrag nach dem Sbg IBG gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer in dem Zeitpunkt, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage eingeleitet werden und die Genehmigung der Abschlussrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage vom Gemeinderat vorliegt.

Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, wonach für die Bemessung des Kanalanschlussbeitrages die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Abgabenbescheides maßgeblich ist, hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches zu treffen, bzw. den Gemeindebehörden die Ergänzung ihres Verfahrens in dieser Richtung aufzutragen. Derartige Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, weil nach dem Vorgesagten die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestehende Normenlage - welche von den Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren auch darzustellen sein wird - für die Ermittlung der Berechnungszahl maßgeblich ist.

Schon aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist in Ansehung der Festlegung der Bewertungspunkte noch Folgendes auszuführen:

Bei der durch § 2 Abs. 4 Sbg IBG gebotenen Festlegung des Verhältnisses der Inanspruchnahme der Anlage u.a. durch Betriebe mit Fremdenbeherbergung, aber ohne Gastwirtschaftsbetrieb zur Punkteeinheit ist zu bedenken, dass die Dimensionierung der Abwasseranlage geeignet sein muss, auch den Spitzenentsorgungsbedarf zu decken (vgl. in diesem Zusammenhang für Campingplätze das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0448). Davon ausgehend ist der Begriff "Fremdenbett" in § 1 Abs. 2 lit. d Z 2 BewertungspunkteV dahingehend auszulegen, dass darunter eine in dem betreffenden Betrieb befindliche Schlafgelegenheit zu verstehen ist, welche vom Betriebsinhaber dazu gewidmet ist, sie bei Bedarf Gästen des Fremdenbeherbergungsbetriebes als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Vorliegen einer solchen Widmung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige derartige Schlafgelegenheiten - und sei es auch nur während der Spitzensaison - Fremden zur Verfügung stellen will. Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, es wäre in diesem Zusammenhang auf eine durchschnittliche Auslastung abzustellen bzw. ein "Beobachtungszeitraum" zu wählen, in dem das Appartementhaus durchschnittlich ausgelastet ist. Nach dem Vorgesagten ist auch eine ausziehbare Couch bzw. ein Stockbett als "Fremdenbett" zu qualifizieren, wenn derartige Möbelstücke im Sinne der obigen Ausführungen dazu gewidmet sind, sie bei Bedarf Gästen als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist - wie oben bereits ausgeführt - jene Sachlage (Anzahl der Schlafgelegenheiten und ihre Widmung) maßgeblich, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorlag. Nachträgliche Erhöhungen der Punktewerte könnten zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 Sbg IBG führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am