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VwGH vom 24.05.2011, 2008/11/0182

VwGH vom 24.05.2011, 2008/11/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Dr. E G in K, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2 vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom , Zl. WFF/BA/2007/29686, betreffend Ermäßigung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Ärztekammer für Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin - unter Beilage von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden - den Antrag auf "rückwirkende Ermäßigung" der - noch nicht entrichteten - Beiträge zur Grundrente "im größtmöglichen Ausmaß". Sie brachte zur Begründung - zusammengefasst - vor, auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Ordination habe sie in den Jahren 2000 bis laufend mit Ausnahme der Grundrente alle Beiträge und Umlagen entrichtet. Im Jahr 2006 sei bei ihr ein Karzinom diagnostiziert worden, auf Grund dessen sie nicht nur eine physische, sondern auch eine psychische Belastung erlitten habe. Mit werde sie wieder stationär zu einer weiteren Operation aufgenommen und werde für einige Zeit wieder arbeitsunfähig sein.

Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Ansuchen in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom behandelt worden und der Bescheid in Ausarbeitung sei. Es werde ihr mitgeteilt, dass ihrem Ansuchen um Ermäßigung der Beiträge für die Jahre 2002 bis 2004 stattgegeben werden würde. Um auch eine Ermäßigung der Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 vornehmen zu können, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, als Entscheidungsgrundlage auch die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide bzw. die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 zu übersenden.

Mit Bescheid vom sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 109 Abs. 2 und 111 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich insofern stattgegeben werde, als der Beitrag zur Grundrente für den Zeitraum vom bis auf EUR 0,-- ermäßigt werde. Durch diese Ermäßigung reduziere sich die Höhe der Leistungsansprüche im aliquoten Ausmaß gemäß §§ 17 und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Tätigkeit als "berücksichtigungswürdig gewertet" und ihrem Antrag stattgegeben werde.

Mit weiterem Bescheid vom sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds gemäß §§ 109 Abs. 3 und 111 ÄrzteG 1998 abgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - dies wurde in einer Tabelle dargestellt - entsprechend § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Beitragshöchstgrenze durch die "bestehende Beitragshöhe" nicht überschritten werde und die Beschwerdeführerin keine weiteren Ermäßigungsgründe vorgebracht habe.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den zweitgenannten - den Antrag auf Ermäßigung abweisenden - erstinstanzlichen Bescheid vom . Sie brachte darin - zusammengefasst - vor, sie habe durch ihren Steuerberater sämtliche auf ihr Einkommen bezügliche Unterlagen für die Jahre 2001 bis 2004 vorgelegt. Der Antrag habe sich in gleicher Weise auf alle Jahre ab 2000 und folgende bezogen, dennoch sei die Ermäßigung für die Jahre 2000, 2001 und 2005 bis 2006 abgewiesen worden. Sie sei auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, den Saldo zu begleichen, auch ihr Überziehungsrahmen sei ausgeschöpft. Für die Jahre 2005 und 2006 könne sie auf Grund ihrer Erkrankung ihre Tätigkeit nur vermindert ausüben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom , AZ WFF/ERM/2007/09822, ergeht aufgrund des Beschlusses des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gemäß § 113 Abs 4 bis 7 Ärztegesetz 1998, BGBl Nr. 169/1998, idgF, in seiner Sitzung am folgende Entscheidung:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 1991/51 (AVG), idgF, teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass er nunmehr zu lauten hat:

Der monatliche Beitrag zur Grundrente wird gemäß §§ 109 Abs. 2 und 111 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF, iVm § 15 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idF , für den Zeitraum von bis sowie von bis auf 50 % des Pflichtbeitrages gemäß Art. 1.A.l.1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF, ermäßigt.

Durch die Ermäßigung der zu entrichtenden Beiträge erfolgt gemäß §§ 17 und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds für den angeführten Zeitraum eine Leistungskürzung im aliquoten Ausmaß der Beitragsreduktion.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 109 Abs. 2 und 111 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF, als unbegründet abgewiesen."

Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beitragsermäßigung abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin neben dem "Ermäßigungsgrund der Höhe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht habe, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei die im § 109 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 definierte Beitragshöchstgrenze durch die in den fraglichen Zeiträumen vorgeschriebenen Beiträge nicht überschritten worden. Die rechtskräftige Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über die Beitragshöhe in den Jahren 2002 bis 2004 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und habe daher keinen Einfluss auf die Entscheidung.

An die abweisende Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde sei die belangte Behörde nicht gebunden, sondern sie könne die Entscheidung in jede Richtung abändern. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft und erkannt, dass sie zwar durch ihre Krankheit in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei, in den fraglichen Zeiträumen jedoch dennoch "verhältnismäßig hohe Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" erzielt habe, sodass die beantragte "Nullstellung" der Wohlfahrtsfondsbeiträge als nicht angemessen gewertet werde. Um jedoch auf die beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation sowie auf die angespannte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen, habe die belangte Behörde eine Ermäßigung des Beitrages zur Grundrente auf 50 % des Pflichtbeitrages für angemessen erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin erklärt, dass der angefochtene Bescheid insoweit bekämpft werde, als die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 lediglich auf 50 % und nicht wie für die Jahre 2002, 2003 und 2004 auf 0 % ermäßigt bzw. nicht zur Gänze nachgelassen werde, mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der mit BGBl. I Nr. 156/2005 geänderten Fassung) sind (auszugsweise) von

Interesse:

"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

...

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."

Folgende Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der von der Vollversammlung mit Beschluss vom geänderten und von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom per genehmigten Fassung; im Folgenden: Satzung) sind auszugsweise von Interesse:

"§ 15

Ermäßigung der Beiträge

(1) Jede Beitragsermäßigung oder Befreiung von der Beitragspflicht ist schriftlich zu beantragen und wird, sofern es sich um eine gegenwärtige oder zukünftige Beitragspflicht handelt, für die Dauer eines Jahres ausgesprochen, sofern satzungsgemäß oder aus berücksichtigungswürdigen Umständen keine andere Ermäßigungsdauer vorgesehen ist.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.

(3) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge können - unbeschadet des Abs 2 - auf Null ermäßigt werden

a) für die Dauer des Mutterschutzurlaubs im Sinne der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl I Nr. 221/1979, idgF, und

b) für die Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter- Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idgF, sofern der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001, BGBl I Nr. 103/2001, idgF, monatlich nachgewiesen wird und das bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht binnen drei Jahren ganz oder teilweise zur Rückzahlung vorgeschrieben wird, oder sofern nach Beendigung der Karenz gemäß § 16 Abs 1 nachgewiesen wird, dass die Hinzuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz im Zeitraum der Ermäßigung nicht überschritten wurde,

c) für die Dauer des Präsenzdienstes gemäß §§ 10 und 19 Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idgF, oder des Zivildienstes gemäß § 1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idgF, sofern der Einberufungsbefehl gemäß § 24 Wehrgesetz bzw. der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 Zivildienstgesetz in Kopie vorgelegt wird und der Wehr- bzw. Zivildienst ohne Unterbrechung abgeleistet wird,

d) für die Dauer der Eintragung als Wohnsitzarzt oder Wohnsitzzahnarzt in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste bis zur Inanspruchnahme einer allenfalls zustehenden Altersversorgung, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, wobei unter Nachweis der Höhe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit eine Verlängerung der Ermäßigung gewährt werden kann,

e) im Fall der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Monaten, sofern der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl I Nr. 609/1977, idgF, regelmäßig nach gewiesen wird, wobei die Ermäßigung für die Dauer der Meldung beim zuständigen AMS verlängert werden kann,

f) für die Dauer der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, sofern ein Werk- /Dienstvertrag über diese Tätigkeit sowie ein Nachweis über die zu erwartenden Einnahmen daraus vorgelegt wird.

(4) Für WFF-Mitglieder, die den ärztlichen und/oder zahnärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, kann gemäß § 109 Abs 2 Ärztegesetz eine Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge unter Berücksichtigung der §§ 17 und 26 gewährt werden. Dabei ist mindestens der gemäß Art 1.A.I.2 lit. a und lit. b der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag entsprechend dem jeweiligen Beitragsjahr festzusetzen.

(5) Für WFF-Mitglieder, die den ärztlichen und/oder zahnärztlichen Beruf sowohl in einem Dienstverhältnis als auch als freien Beruf ausüben, kann entsprechend § 109 Abs 2 Ärztegesetz und unter Berücksichtigung der §§ 17 und 26 eine Ermäßigung gemäß Abs 4 gewährt werden.

(6) WFF-Mitgliedern kann anlässlich einer Praxiseröffnung entsprechend § 109 Abs 2 Ärztegesetz unter Berücksichtigung der §§ 17 und 26 eine Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge gewährt werden.

(7) Der Beitrag zur Grundrente wird auf 25 % des gemäß Art. 1.A.I.1 der Beitragsordnung festgesetzten Beitrages ermäßigt, wenn ein WFF-Mitglied einen Leistungsanspruch gemäß § 26 in Höhe von 100 % erworben und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 16

Überprüfung der Ermäßigung

(1) Wird eine Ermäßigung im Sinne des § 15 ausgesprochen, ist nach Ablauf jedes Jahres ab Beginn der Ermäßigung ein geeigneter Nachweis der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit vorzulegen (für Dienstverhältnis: Jahreslohnzettel, für selbständige Tätigkeit:

Umsatzsteuerbescheid, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; jedenfalls auch Einkommenssteuerbescheid).

(2) Befreiungen und Ermäßigungen, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen wurden, sind vom Verwaltungsausschuss jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach der Beschlussfassung auf das Vorliegen der für Ihre Gewährung maßgebenden Umstände zu überprüfen.

(3) Liegen die für die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung maßgebenden Umstände nicht oder nicht mehr vor, sodass die Ermäßigung zu Unrecht gewährt wurde oder fortbestanden hat, kann der Verwaltungsausschuss den Widerruf dieser Ermäßigung aussprechen und - vorbehaltlich § 109 Abs 3 Ärztegesetz - rückwirkend einen höheren Beitrag vorschreiben."

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über eine "Beschwerde vom gegen den Bescheid … vom , AZ WFF/ERM/2007/09822" entschieden hat. Abgesehen von dem offensichtlich verfehlt zitierten Beschwerdedatum sind auch die Daten des genannten erstinstanzlichen Bescheides nicht nachvollziehbar. Auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens (und auch anhand der Parteienerklärungen) können die Angaben der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf, dass der Bescheid ausdrücklich über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Beiträge für die Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 abspricht, jedoch nicht anders gedeutet werden, als dass damit über die Beschwerde vom gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vom - in dem Umfang, als ihrem Begehren nicht schon mit dem erstgenannten Bescheid vom selben Tag stattgegeben worden war - entschieden wurde.

Insoweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, es sei ihr Ehemann bei ihr beschäftigt, welcher auf ihre Rechnung osteopathische Behandlungen und Massagen durchführe, die daraus erzielten Einnahmen seien nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beschwerdeführerin einzubeziehen, ist ihr zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat und auch nicht geltend gemacht hat, die "Bemessungsgrundlage" sei durch Aufnahme eines nicht ihr zuordenbaren Einkommens in unrichtiger Höhe herangezogen worden. Die darauf bezüglichen Beschwerdebehauptungen sind daher schon im Hinblick darauf, dass sie unbeachtliche Neuerungen darstellen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die belangte Behörde habe den Bescheid nur unzureichend begründet und insbesondere ihre Lebenssituation, ihre finanzielle Lage und ihre Krankheit nicht entsprechend berücksichtigt. Die belangte Behörde habe nur auf verhältnismäßig hohe Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit einerseits und eine beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation und angespannte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin andererseits verwiesen, ohne näher darauf einzugehen. Insbesondere werde keine Relation zwischen den Einnahmen einerseits und der Lebenssituation und finanziellen Lage der Beschwerdeführerin hergestellt. Der Bescheid lasse auch nicht erkennen, wie die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschätzt werde. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, welcher (geringe) Betrag der Beschwerdeführerin zur Lebensführung zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin sei mit hohen Kreditraten belastet, zumal sie im Jahr 2001 ein Haus erworben habe, in welchem sowohl die eheliche Wohnung (sie sei verheiratet und habe eine 15-jährige Tochter) als auch die Ordination untergebracht sei. Neben dem Erwerb des Hauses seien auch noch die Kosten für die Einrichtung der Ordination und die Renovierungskosten des Hauses angefallen; die in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin treffenden Kreditbelastungen beliefen sich auf rund EUR 3.600 monatlich. Zu dieser Situation sei Ende des Jahres 2005 die schwere Krebserkrankung der Beschwerdeführerin hinzugetreten, die sie im Jänner 2006 zu einer Operation und im Dezember 2006 zu einer Folgeoperation gezwungen hätte, wodurch sich die prekäre finanzielle Situation noch verstärkt habe. Die sofortige Zahlung auch nur von 50 % der ausstehenden Fondsbeiträge würde wohl den wirtschaftlichen Ruin der Beschwerdeführerin bedeuten.

Die belangte Behörde habe im Übrigen auch nicht die sich seit 2006 verschlechternde finanzielle Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt. In den Jahren davor sei das der Einkommensteuer unterworfene Einkommen im Wesentlichen gleich gewesen. Zu diesen Punkten habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf die von ihr als angemessen erachtete Reduktion (von 50 % der Beiträge zur Grundrente für einen Teil der noch offenen Jahre) komme.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht auf.

Die belangte Behörde war im vorliegenden Fall vor die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob in Ansehung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beträge berücksichtigungswürdige Umstände für eine Ermäßigung im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung vorliegen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0328, mit weiteren Nachweisen, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), ist das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann.

Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar. Insoweit hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die "beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation sowie angespannte finanzielle Lage" der Beschwerdeführerin als Grund für die von ihr ausgesprochene Ermäßigung von 50 % des Pflichtbeitrages zur Grundrente für die aus dem Spruch ersichtlichen Zeiträume erwähnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0062, mit weiterem Hinweis), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft. Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre daher die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Auswirkungen ihrer Erkrankung und die damit verbundene Einschränkung ihrer ärztlichen Tätigkeit, aus der sie ein hier relevantes Einkommen erzielt, sowie ihre Vermögensverhältnisse zu konkretisieren und im Einzelnen darzulegen, wie sich dadurch ihre gesamte finanzielle Situation verändert hat. Dies hat sie jedoch - wenn man von der Vorlage einzelner Steuerunterlagen absieht - im Verwaltungsverfahren unterlassen und legt diesbezüglich auch in der Beschwerde, die insbesondere auf lange vor der Erkrankung getroffene wirtschaftliche Dispositionen verweist, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0227), nichts Konkretes dar. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde zwar, dass die Bezahlung auch nur von 50 % der Beiträge "wohl den wirtschaftlichen Ruin" bedeuten würde, sie hat dies jedoch nicht durch konkrete sachverhaltsbezogene Angaben untermauert. Damit ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hätte, indem sie der Beschwerdeführerin nicht eine über 50 % hinausgehende Ermäßigung gewährte.

Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre, für welche ihr Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, das durch die beschriebenen außergewöhnlichen Umstände reduziert war, Bemessungsgrundlage bilden wird, auch einen entsprechend geringeren Betrag an Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zu entrichten haben wird.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-77933