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VwGH vom 22.02.2006, 2005/17/0167

VwGH vom 22.02.2006, 2005/17/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des UK in M, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS ZG IX/7/2004-30, betreffend Gebühr einer Begleitperson, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm als Begleitperson eines näher bezeichneten Zeugen entstandenen Gebühren ab. Sie nahm dabei - zusammengefasst - als nicht erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den Zeugen zu der am stattgefundenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde (wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes) begleitet habe. Sie stützte sich dabei insbesondere auf eine Auskunft des Kraftfahr-Bundesamtes Flensburg und eine Rückfrage beim Quartiergeber des Zeugen; beide Ermittlungsergebnisse waren dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgehalten worden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51a AVG (in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) haben Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (in der Folge: GebAG 1975). Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

Das GebAG 1975 regelt in seinem § 2 (dieser in der Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 343/1989) die Anspruchsberechtigung der Zeugen. Nach § 2 Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Begleitperson des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer den Zeugen nicht begleitet habe; er bekämpft in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung im Ergebnis nicht aufkommen. So hat sich die belangte Behörde etwa auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Transportfahrzeuges gewesen sei; das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kaufvertrag sei eine zusätzliche Abrede getroffen worden, wonach der Verkäufer bis zum Einbau einer Anhängerkupplung die Steuer und die Versicherung übernehmen und erst danach im Jänner oder Februar 2005 nach Absprache mit dem Verkäufer das Fahrzeug gemeldet werden sollte, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Verkäufer für rund sechs Monate die Steuern und Versicherungen für das von ihm bereits verkaufte Fahrzeug trage. Diese Schlussfolgerung ist im Hinblick auf den Kaufpreis von EUR 1.800,--

nicht als unschlüssig zu erkennen, sind doch derartige Nebenabreden bei Fahrzeugen dieser Preiskategorie absolut unüblich. Wenn die belangte Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung zur Feststellung gelangte, die Begleitung des Zeugen durch den Beschwerdeführer sei nicht erwiesen, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde ist jedoch evident, dass der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers nicht besteht.

Schon deshalb erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, ohne dass noch auf die rechtliche Frage einzugehen gewesen wäre, ob das AVG überhaupt einen (eigenständigen) Anspruch der Begleitperson auf Ersatz von Gebühren kennt und dieser im Beschwerdefall rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am