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VwGH vom 25.02.2014, 2013/01/0094

VwGH vom 25.02.2014, 2013/01/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schweda, über die Beschwerde des A G in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 10633/12v- 5c, betreffend Entziehung der Eigenschaft als Dolmetscher (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 14, § 10 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 1a des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 623/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2009 (SDG), die Eigenschaft als allgemeiner beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die türkische Sprache entzogen.

Begründend führte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) im Wesentlichen aus, bereits im Jahr 2007 habe sich das Rektorat der Wirtschaftsuniversität W über mehrfach aufgetretene Unregelmäßigkeiten in Übersetzungen verschiedener Zulassungsanträge türkischer Studenten beschwert. Damals sei von einer Streichung aus der Dolmetscherliste Abstand genommen worden. Nach einer neuerlichen Beschwerde über unrichtige Übersetzungen des Beschwerdeführers durch die Vorsteherin des Bezirksgerichtes H habe die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen W gemäß § 10 Abs. 4 SDG ein Gutachten der Prüfungskommission nach den §§ 4, 4a, 14 SDG eingeholt.

Im Beschwerdefall sei die Prüfungskommission, der ein Richter und zwei qualifizierte unabhängige Fachleute, die vom Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher namhaft gemacht würden, angehörten, stimmeneinhellig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer über die für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die türkische Sprache erforderliche Sachkunde nicht verfüge.

Die vom Beschwerdeführer in der Berufung gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände hätten sich als nicht stichhaltig erwiesen. Dem Beschwerdeführer wäre es frei gestanden, die von ihm beanstandende Befangenheit der beiden Fachprüferinnen der Prüfungskommission anlässlich der Bekanntgabe der Prüfungskommission aufzuzeigen. Die Geltendmachung eines von Anfang an bekannten Befangenheitsgrundes in der Rechtsmittelschrift erfolge verspätet. Zudem schienen in der von der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen W geführten Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die türkische Sprache aktuell 20 Dolmetscher auf, sodass sich allein aus der Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres eine Befangenheit ableiten lasse.

Zentrale Aufgabe des Verfahrens vor der Zertifizierungskommission sei die Überprüfung, ob die Fähigkeiten und Kenntnisse des Bewerbers dem inhaltlichen Standard für die gerichtliche Dolmetscherarbeit entsprächen. Das Gutachten der Kommission solle die Grundlagen für die Entscheidung des listenführenden Gerichtshofpräsidenten über die Eintragung schaffen. In diesem Sinne habe die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen W eingehend und nachvollziehbar das Gutachten der Prüfungskommission gewürdigt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die listenführende Präsidentin oder die Berufungsinstanz dieses Gutachten und die zugrundeliegenden Befunderhebungen in allen Einzelheiten selbst nachvollziehen könne. Vielmehr solle gerade durch die Einholung eines derartigen Gutachtens die vom listenführenden Präsidenten selbst nicht überprüfbare Fachkenntnis des Dolmetschers beurteilt werden. Für die Entscheidung sei es daher ausreichend, dass dem Gutachten wie im Beschwerdefall gut dokumentierte Aufgabenstellungen, klar erkennbare Ergebnisse und nachvollziehbar abgeleitete Schlüsse zu entnehmen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des SDG lauten:

" Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

...

Eintragungsverfahren

§ 4. ...

(2) ... Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ...

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

...

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. ...

...

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

..."

3. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, es seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden:

3.1. So entspreche die Annahme der erstinstanzlichen Behörde, der Beschwerdeführer sei 1992 ohne Überprüfung der Sachkunde als Dolmetscher für die türkische Sprache in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Dolmetscher eingetragen worden, nicht den Tatsachen.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Entziehung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher (im Wege des § 14 SDG) auf § 10 Abs. 1 Z 1 SDG gestützt hat. Nach dieser Bestimmung ist für die Entziehung maßgeblich, dass die Voraussetzungen für die Eintragung entweder seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

Die belangte Behörde hat in dieser Hinsicht die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer über die für die Eintragung in die Dolmetscherliste für die türkische Sprache erforderliche Sachkunde nicht verfügt. Dabei ist es nun unwesentlich, ob diese Sachkunde iSd § 10 Abs. 1 Z 1 SDG bereits seinerzeit nicht gegeben gewesen war oder später weggefallen ist, und daher auch, ob die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher seinerzeit ohne Überprüfung seiner Sachkunde als Dolmetscher für die türkische Sprache erfolgt ist. Daher war die belangte Behörde auch nicht gehalten, das vom Beschwerdeführer vermisste Beweisverfahren durchzuführen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiters, die Beweisergebnisse, auf die sich die belangte Behörde stütze, seien in keinster Weise nachvollziehbar. So sei die im § 4a Abs. 2 SDG geforderte Dokumentation der Prüfung nicht durchgeführt worden. Eine derartige Dokumentation hätte im Detail erfolgen müssen. Das Unterlassen einer exakten Dokumentation führe zu einer nicht gegebenen Nachprüfbarkeit der Prüfungsergebnisse.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass dem Gutachten der Kommission gut dokumentierte Aufgabenstellungen, klar erkennbare Ergebnisse und nachvollziehbar abgeleitete Schlüsse zu entnehmen seien und dies für die Vornahme einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung ausreichend sei.

Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund des § 4a Abs. 2 SDG, wonach die Kommission die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen:

So führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass gerade durch die Einholung eines Gutachtens der Kommission nach § 4a SDG die von der belangten Behörde selbst nicht überprüfbaren Fachkenntnisse des Dolmetschers beurteilt werden sollten. Die im § 4a Abs. 2 SDG normierte Dokumentation der Prüfungsschritte soll eine derartige Beurteilung ermöglichen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von Sachverständigengutachten, wonach die Behörde ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0126, mwN).

Ausgehend davon, zeigt die Beschwerde keine Anhaltspunkte auf, die das in den Verwaltungsakten aufliegende Gutachten der Kommission nach § 4a SDG im obigen Sinn als unvollständig oder unschlüssig erkennen ließen:

So wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass die schriftliche Übersetzung des Beschwerdeführers aus der türkischen in die deutsche Sprache völlig unbrauchbar gewesen sei (zumal der Beschwerdeführer z.B. "Verdunkelungsgefahr" mit "Haftgründe in Gefahr" übersetzte). Auch sei die schriftliche Übersetzung aus der deutschen in die türkische Sprache völlig unbrauchbar gewesen (zumal der Beschwerdeführer z.B. "zugegen sein" mit "Zeugen sein" übersetzt habe). Diesem so begründeten Gutachten ist ein Prüfungsprotokoll mit einer Dokumentation der schriftlichen und mündlichen Übersetzung im Anhang angeschlossen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am