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VwGH vom 24.05.2011, 2008/11/0177

VwGH vom 24.05.2011, 2008/11/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Lgesellschaft mbH in K, vertreten durch Dr. Birgit Lajtai-Nagl, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Hausergasse 27/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13- JJF-531/1-2008, betreffend Bewilligung von pädagogischen Projekten nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom und Anträge, ihr die Durchführung des erlebnispädagogischen Freizeitkonzepts "Spurensuche", des erlebnispädagogischen Projekts "Ursprung" und des sozialpädagogischen Konzepts (erlebnispädagogisches Kurzprojekt) "Blood Sweat Tears-Trekking Korsika" zu bewilligen. Sie legte hierzu der Behörde drei Beschreibungen von Projekten vor, die sie bereits 1999 bzw. 2000 vorgelegt hatte, die jedoch zunächst nicht weiter betrieben worden waren. Diese Projekte haben - zusammengefasst - zum Gegenstand, mit Jugendlichen aus schwierigen Lebenssituationen in Form von ambulanter Betreuung erlebnisorientierte Reisen im Ausland durchzuführen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin mit, dass auf Grund der Anträge davon auszugehen sei, dass die Projekte im Ausland stattfinden sollten, die Behörde jedoch der Auffassung sei, dass eine Bewilligung für eine Einrichtung bzw. für die bloße Durchführung von Projekten im Ausland mangels Exekutierbarkeit und mangels der Möglichkeit, die notwendige Aufsicht auszuüben, rechtlich nicht möglich sei und die in Rede stehenden Vorhaben in der vorliegenden Form nicht positiv erledigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom im Wesentlichen damit, dass "offensichtlich in anderen Bundesländern" erlebnispädagogische Projekte im Ausland durchgeführt würden, an welchen Jugendliche aus Kärnten teilgenommen hätten, für welche das Land Kärnten die Kosten getragen habe, dass im Gesetz dezidiert Erlebnispädagogik als Maßnahme der Jugendwohlfahrt vorgesehen sei und die notwendige Kontrolle nicht Sache der beschwerdeführenden Partei, sondern die der Behörde sei.

Im Verwaltungsakt findet sich ferner ein Aktenvermerk vom , wonach der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei über telefonisches Befragen mitgeteilt habe, dass alle drei verfahrensgegenständlichen erlebnispädagogischen Projekte im Ausland stattfänden bzw. durchgeführt würden.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom , mit welchem sie die Anträge betreffend die Bewilligung der drei genannten Projekte gemäß §§ 23, 24 und 37 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2005, abwies. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vorliegenden Aktenunterlagen festgestellt worden sei, dass die genannten Projekte, im Rahmen derer Jugendliche betreut würden, im Ausland stattfinden sollen. Die Jugendlichen würden in diesen Projekten auf Grund einer Maßnahme der Erziehungshilfe betreut. Die Durchführung dieser Art von Betreuung erstrecke sich über mehrere Wochen und die Übernachtung erfolge überwiegend mit "Zelt, Schlaf- und Rucksack". Den in Rede stehenden Projekten fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Ganzjährigkeit, weil sich die Projekte jeweils nur über einige Wochen erstrecken würden und weiters fehle es an Einrichtungen in ortsfesten geeigneten Räumlichkeiten im Sinne des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes. Die Projekte würden im Ausland stattfinden, wo "ein österreichischer Bescheid nicht exekutierbar" sei und auch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Aufsicht auf fremdem Hoheitsgebiet nicht wahrgenommen werden könne. Die Anträge seien daher abzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jugendwohlfahrtgesetzes - K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2005, lauten (auszugsweise) wie folgt:

" § 1

Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

(1) Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist es,


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a)
werdende Mütter und ihre Leibesfrucht und werdende Väter sowie Eltern, ihre Säuglinge und Kleinkinder zu betreuen,
b)
die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Minderjährigen zu fördern und zu sichern,
c)
die Familie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung der Minderjährigen zu beraten und zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs 1 obliegen dem Land:


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d)
die Bewilligung zum Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen,
e)
die Gewährung von Hilfen zur Erziehung von Minderjährigen.

(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.

4. Abschnitt

Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige § 23

Bewilligung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28) und die ganzjährig betrieben werden, bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers zu erteilen, wenn


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a)
ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Heimkonzept vorliegt,
b)
eine zur Leitung der Einrichtung fachlich geeignete und verläßliche Person und das zur Pflege und Erziehung von Minderjährigen fachlich ausgebildete Personal in erforderlicher Anzahl zur Verfügung steht,
c)
die Räumlichkeiten geeignet sind und
d)
ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.

(3) Wird eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, sind diese durch Auflagen sicherzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die örtliche Lage, die baulichen Voraussetzungen, die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über die zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung notwendigen weiteren sachlichen und personellen Voraussetzungen zu treffen.

(5) Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Behörde.

§ 24

Aufsicht

(1) Heime und sonstige Einrichtungen im Sinne des § 23 unterliegen der Aufsicht der Behörde.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Heimträger hat die Aufsicht zu ermöglichen und dafür zu sorgen, daß den Organen der Aufsichtsbehörde im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen gewährt, die erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen ermöglicht und die nötigen Auskünfte erteilt werden.

(3) Die Behörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder den zu überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.

5. Abschnitt

Hilfen zur Erziehung

§ 26

Arten der Hilfen

(1) Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall zu gewähren als


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a)
Unterstützung der Erziehung oder
b)
als volle Erziehung.

(2) Die Hilfen zur Erziehung sind entweder


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a)
freiwillige Erziehungshilfen oder
b)
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.

(3) Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.

§ 27

Unterstützung der Erziehung

(1) Durch die Unterstützung der Erziehung sind die Voraussetzungen für eine verantwortungsbewußte Erziehung von Minderjährigen zu fördern.

(2) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt insbesondere:


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a)
die Beratung der Erziehungsberechtigten und der Minderjährigen,
b)
die Förderung der Erziehungskraft der Familien, insbesondere zur Durchsetzung der gewaltfreien Erziehung,
c)
die Förderung der Entwicklung von Minderjährigen,
d)
die Betreuung Minderjähriger in Gruppen,
e)
die Betreuung Minderjähriger nach der Entlassung aus der

vollen Erziehung.

§ 28

Volle Erziehung

(1) Die volle Erziehung umfaßt die Unterbringung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie (bei Pflegepersonen), in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 23). Sie ist zu gewähren, wenn die Familie auch durch Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 27) nicht in der Lage ist, eine dem Wohle des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten.

(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie (bei Pflegepersonen) den Vorrang.

§ 29

Freiwillige Erziehungshilfen

(1) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Behörde.

(2) Kinder über zehn Jahren sind jedenfalls persönlich, Kinder unter zehn Jahren tunlichst, in geeigneter Weise, zu hören.

§ 30

Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

Schließen die Erziehungsberechtigten eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs 1 über eine notwendige Erziehungshilfe nicht ab, so hat die Behörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen.

§ 31

Durchführung

(1) Hilfen zur Erziehung sind von der Behörde durchzuführen.

(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und die seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Insbesondere sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und die Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen; auf wichtige, dem Wohle des Minderjährigen dienende Bindungen, auf sein kulturelles Umfeld, auf seine Sprachzugehörigkeit und sein Religionsbekenntnis ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Behörde hat die getroffenen Maßnahmen zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Wohl des Minderjährigen nicht mehr förderlich sind.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben die zum Wohl des Minderjährigen erforderlichen Erhebungen und Überprüfungen der Hilfen zur Erziehung zu ermöglichen; § 18 Abs 2 gilt sinngemäß.

§ 37

Freie Jugendwohlfahrt

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eignungswerbers mit Bescheid festzustellen, daß sich ein Träger der freien Jugendwohlfahrt für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung eignet, wenn er nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet ist. Er muß insbesondere über das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche, entsprechend qualifizierte Personal verfügen.

(2) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, deren Eignung mit Bescheid festgestellt ist (Abs. 1), unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind in erforderlichem Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Behörde hat die Feststellung der Eignung zu widerrufen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.

…"

Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, auf Grund der Aktenunterlagen samt Projektbeschreibungen hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt seien. Der Erziehung verhaltensauffälliger Jugendlicher würden auch Projekte im Ausland dienen; die erlebnispädagogischen Maßnahmen würden zwar keine Ganzjährigkeit aufweisen, aber die Beschwerdeführerin biete als Institution ganzjährig derartige Projekte je nach Verfügbarkeit und Erforderlichkeit an. Dass die Projekte nicht in ortsfesten geeigneten Räumlichkeiten stattfinden könnten, liege daran, dass bei den Jugendlichen der Zielgruppe, die aus belasteten Situationen kämen und neue Lösungen für bestehende Probleme erarbeiten sollten, im Rahmen von vorhergehenden therapeutischen Maßnahmen kein Erfolg eingetreten sei und sich daraus zwingend die Konsequenz ergebe, dass die gegenständlichen Projekte gerade jenes Spektrum erfüllen, an welchen die herkömmlichen Institutionen in deren Projektanbietungen gescheitert seien. Die Projekte würden von der Beschwerdeführerin als Einrichtung, welche der Betreuung von sozial gefährdeten und verhaltensauffälligen Jugendlichen, deren Entwicklung mit herkömmlichen Maßnahmen nicht wirkungsvoll gefördert werden könne, diene, "grundsätzlich gesetzeskonform" ausgeführt. Sämtliche Begleitungen erfolgten professionell und es sei die fachliche Leitung einem Diplompädagogen übertragen. In Anbetracht der besonderen Art der Betreuung im Rahmen dieser Projekte hätte die Behörde jedenfalls davon ausgehen müssen, dass die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen in den Projekten "Ursprung" und "Spurensuche" erfüllt seien und es hätte die Bewilligung erteilt werden müssen.

Mit diesen Argumenten zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Die Beschwerdeführerin macht, wie oben dargestellt, in der Beschwerde im Kern geltend, dass die belangte Behörde aufgrund der "Aktenunterlagen samt Projektbeschreibung einschließlich des sozialpädagogischen Konzeptes" hätte feststellen müssen, dass die drei in Rede stehenden Projekte "die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewilligung erfüllen" und stellt auch an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihr die Bewilligung der Projekte zu erteilen. In dem derart geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht verletzt, weil die Bestimmungen des K-JWG keine rechtliche Grundlage für die Bewilligung solcher Projekte vorsehen.

§ 23 K-JWG legt fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Heimen und "sonstigen Einrichtungen", die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28) und die ganzjährig betrieben werden, einer Bewilligung der Behörde - unter den weiters im Gesetz genannten Voraussetzungen - bedürfen. Einen Antrag auf Erteilung einer derartigen Bewilligung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt. Auch § 37 K-JWG kommt hier nicht zum Tragen, weil sich weder auf Grund des Akteninhaltes noch nach dem Beschwerdevorbringen ein Anhaltspunkt dafür ergibt, die Beschwerdeführerin hätte mit ihren Anträgen die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 37 K-JWG begehrt. Weder aus diesen Bestimmungen noch nach anderen Bestimmungen des K-JWG ergibt sich eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung für die gegenständlichen Projekte.

Es kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin - worauf sie sich im Verwaltungsverfahren ohnehin nicht gestützt hat - über einen Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 K-JWG verfügt, mit welchem ihre Eignung für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung der Jugendwohlfahrt festgestellt worden ist, weil die zitierte Vorschrift auch in diesem Fall keine Grundlage für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung böte.

Da nach dem oben Gesagten in den Bestimmungen des K-JWG keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin gegeben ist, hätte die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit zurück- statt abweisen müssen. Durch die erfolgte Abweisung statt der gebotenen Zurückweisung wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2007/03/0023, und vom , 2008/11/0036).

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-77926