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VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/11/0069

VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/11/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des S V in W, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 101/020/3906/2017-17, betreffend Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Genehmigung des Erwerbs eines (näher genannten) Geschäftslokals in Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

3 Der Revisionswerber sei russischer Staatsangehöriger, also Ausländer iSd. Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, weshalb der von ihm beabsichtigte Erwerb des fraglichen, im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Objekts zur Gültigkeit der Genehmigung iSd.

§ 1 Abs. 1 leg. cit. bedürfe.

4 Der Revisionswerber habe im behördlichen Verfahren geltend gemacht, aufgrund geschäftlicher Notwendigkeiten werde sich seine Ehegattin künftig vermehrt im Ausland aufhalten, während er selbst sich - in Verfolgung intensiverer geschäftlicher Kontakte - vermehrt in Österreich aufhalten werde; korrespondierend dazu sei auch eine - näher genannte - Wohnung übertragen worden. Zur Konkretisierung aufgefordert, habe er geltend gemacht, er benötige das Objekt für eigene Vermögensverwaltungsaktivitäten in Österreich. Immobilienverwaltungsprojekte des Revisionswerbers insbesondere in Wien benötigten eine entsprechende Organisation und ein Auftreten nach außen. Zudem solle das Objekt als Anlaufstelle für Interessenten einer Serviceeinrichtung des Revisionswerbers dienen, die Ausländer bei ihren geschäftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten in Österreich unterstützen solle. Es sei daher soziales und volkswirtschaftliches Interesse (iSd § 4 Abs. 1 leg. cit.) gegeben, weil der Revisionswerber mit dem Erwerb des - an einem gut geeigneten Standort liegenden - Objekts in der Lage sei, seine geschäftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten entsprechend seinen Plänen wesentlich zu intensivieren und auch Arbeitsplätze für heimische Mitarbeiter schaffen könne.

5 In der gegen den behördlichen, den Genehmigungsantrag abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde habe er geltend gemacht, er erfülle schon deshalb die Voraussetzung des "sozialen Interesses", weil es sich um einen Erwerb vom Ehepartner handle. Darüber hinaus sei aufgrund der festgestellten Umstände auch "volkswirtschaftliches Interesse" gegeben.

6 Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht dar, dass zu den von ihm anberaumten mündlichen Verhandlungen weder der Revisionswerber selbst noch seine Ehegattin erschienen sei. Der zum ersten Termin erschienene Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe weder ergänzendes Vorbringen erstattet noch ergänzende Unterlagen vorgelegt.

7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes und dazu sowie zu vergleichbaren Grunderwerbsgesetzen ergangener Judikatur -

fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei ein soziales Interesse (iSd § 4 Abs. 1 leg. cit.) nicht schon deshalb gegeben, weil es sich um einen Eigentumserwerb zwischen Ehegatten handle. Zudem habe der Revisionswerber geltend gemacht, dass Grund des Genehmigungsantrags keine "Zusammenführung der Ehegatten" sei, sondern im Gegenteil von einem getrennten Aufenthalt der beiden auszugehen sei. Sonstige, ein soziales Interesse indizierende Umstände seien nicht geltend gemacht worden. Der Erwerb von Grundstücken im Inland durch Ausländer zur Erzielung von Einkünften begründe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für sich genommen kein soziales oder volkswirtschaftliches Interesse, vielmehr forderten die Grunderwerbsgesetze regelmäßig einen besonders hohen und qualifizierten Nutzen für die Allgemeinheit als Genehmigungsvoraussetzung.

8 Eine nähere Prüfung der vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände habe nicht erfolgen können, weil dieser trotz Ankündigung keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe, weder persönlich noch im Beisein der Geschenkgeberin, seiner Ehegattin, zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschienen sei und auch nicht schriftlich das Vorliegen von sozialen oder volkswirtschaftlichen Interessen konkretisiert habe. Er habe somit, entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, nicht initiativ alle in seiner Sphäre liegenden entscheidungsrelevanten Umstände dargelegt. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:

10 Die Revision ist - entgegen der nur formelhaften und damit unzureichenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - aus dem von ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Grund (Fehlen von Judikatur zur maßgeblichen Rechtsfrage) zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht begründet.

11 Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. Nr. 11/1998 idF. LGBl. Nr. 33/2013, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.

...

§ 2. Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. natürliche Personen, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

...

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:

1. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder

eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002) und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

...

§ 4. (1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

..."

12 Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf - u.a. - der Erwerb des Eigentums (Miteigentums) durch Ausländer unter Lebenden an Grundstücken der behördlichen Genehmigung, ohne dass es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf Rechtsgrund oder Entgeltlichkeit des Erwerbs ankäme; auch die im Revisionsfall vorliegende "schenkungsweise Disposition" ist daher vom Gesetz erfasst. Ein solches Rechtsgeschäft ist auch dann genehmigungsbedürftig, wenn es sich bei den Vertragspartnern um Ehegatten handelt, ebenso dann, wenn (wie hier) der Veräußerer Ausländer ist.

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 86/02/0073, zur - inhaltlich vergleichbaren - Vorgängerfassung des nunmehr geltenden Gesetzes, dem Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz LGBl. Nr. 33/1967, zu einem Kaufvertrag zwischen zwei Ausländern ausgesprochen hat, hat dieses Gesetz "durchaus den Zweck, auch aus Anlaß des Verkaufes von Grundstücken durch Ausländer dahingehend zu steuern, daß der Erwerber ein österreichischer Staatsbürger sein soll". Auch wenn kein "Ausverkauf österreichischen Bodens" vorliege (wenn der Veräußerer schon Ausländer ist), könne dem Gesetz "doch entnommen werden, daß mit der Knüpfung von Rechtserwerbern an eine verwaltungsbehördliche Zustimmung nicht nur die Abwehr des Erwerbes bisher im Eigentum österreichischer Staatsbürger stehender Grundstücke durch Ausländer erfolgen soll, sofern nicht besondere öffentliche Interessen für diesen Erwerb sprechen, sondern daß auch die allfällige Rückführung von Grundstücken in das Eigentum österreichischer Staatsbürger bezweckt wird, wenn ein Ausländer sein Eigentum an dem inländischen Grundstück aufgeben will". Das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts ausschließlich an die Staatsbürgerschaft des Rechtserwerbers an und weise keine Sonderregelungen für Ausländer mit einer besonderen Nahebeziehung zu Österreich auf.

14 Ausgehend von diesem Gesetzesziel, also dem Primat des Rechteerwerbs an Grundstücken durch österreichische Staatsbürger, verlangt die für die Gültigkeit eines entsprechenden Rechtsgeschäfts erforderliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. den Bestand entweder eines volkswirtschaftlichen oder eines sozialen Interesses "am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes" - und damit am Rechteerwerb durch den Ausländer (vgl. ); der weitere Genehmigungstatbestand nach dieser Bestimmung kommt fallbezogen nicht in Betracht.

15 Der Sache nach handelt es sich also bei der Genehmigung eines solchen Rechteerwerbs durch einen Ausländer um eine Ausnahme von der Regel, weshalb es - auch wenn das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz keine ausdrückliche Anordnung zur Mitwirkung der Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen des nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilenden volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses enthält - Sache der antragstellenden Partei ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen unter Anbot von Beweisen zu behaupten; sie hat insofern also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. , zum Salzburger GVG, und , zum Burgenländischen GVG).

16 Das Verwaltungsgericht ist auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zum Ergebnis gelangt, die vom Revisionswerber geltend gemachten, trotz Aufforderung nicht konkretisierten Umstände begründeten weder ein soziales noch ein volkswirtschaftliches Interesse iSd. § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Diese Beurteilung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass es sich um eine "interne Liegenschaftstransaktion" (zwischen Ehegatten) handelt, noch die zuvor erfolgte Genehmigung des Erwerbs einer in der Nähe der nunmehrigen Liegenschaft befindlichen Eigentumswohnung durch den Revisionswerber zu Wohnzwecken können für sich genommen das für die Genehmigung erforderliche soziale Interesse begründen (der Bestand eines volkswirtschaftlichen Interesses am Erwerb durch den Revisionswerber wird von der Revision nicht mehr behauptet). Entgegen der Auffassung der Revision traf das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten auch keine Anleitungspflicht. Die an deren Verletzung geknüpfte Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

17 Der Inhalt der Revision lässt daher erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110069.L00
Schlagworte:
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

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