VwGH 18.09.2013, 2010/13/0165
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der S AG in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2028-W/08, betreffend Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner 1997 bis September 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen jenen Fällen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom , 2010/15/0012, und vom heutigen Tag, 2010/13/0176 und 2010/13/0049, entschieden wurden. Aus den in diesen Erkenntnissen angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegt weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, noch konnte die beschwerdeführende Partei - bezogen auf diesen Beschwerdefall - darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
Die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 372/10, abgelehnt wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2010130165.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-77910