VwGH vom 10.12.2008, 2005/17/0093

VwGH vom 10.12.2008, 2005/17/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der SB GmbH in G, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8-K-1087/2002-9, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Aufstellung von Baucontainern und deren Anschluss an den Kanal im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für den Anschluss der Liegenschaft "K-Kai 8-12" an den öffentlichen Straßenkanal gemäß §§ 2 und 4 Kanalabgabengesetz 1955 in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 8.115,25 vorgeschrieben. Begründend wird neben der Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen u.a. darauf hingewiesen, dass die "gegenständliche Baulichkeit" nach Mitteilung des Kanalbauamtes seit benützt werde. Die verbaute Grundfläche betrage 118,8 m2.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

1.4. Über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen wurde. Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde insofern abgeändert, als die Vorschreibung des genannten Kanalisationsbeitrages für den Anschluss der Liegenschaft "Graz, KG Innere Stadt, EZ X, Gdst. Nr. Y, an den öffentlichen Straßenkanal" erfolge.

Die belangte Behörde führte aus, dass im Zuge der Errichtung einer Tiefgarage durch das Unternehmen K auf der gegenständlichen Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei Baustellencontainer aufgestellt worden seien. Die örtliche Situierung der Container stelle sich derart dar, dass sie östlich der Mur und westlich der Gebäude mit den Liegenschaftsadressen K-Kai 2 und 4 aufgestellt seien. Die Aufstellung sei dabei in der Art und Weise erfolgt, dass mehrere Container nicht nur nebeneinander stünden, sondern auf drei Ebenen übereinander gestapelt seien. Die erste und zweite über dem Niveau der Erdoberfläche gelegene Ebene sei dabei über eine westseitig an der Außenwand der Container liegende (Holz-)Treppe erreichbar.

Die sich in den Containern befindenden sanitären Einrichtungen seien an einen zwischen den Containern und den Gebäuden K-Kai 2 und 4 liegenden öffentlichen Kanal angeschlossen. Die Container befänden sich in einem Abstand von unter 100 m zum genannten öffentlichen Kanal. Die Benützung der Container erfolge seit .

Eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal hinsichtlich der gegenständlichen Baucontainer sei durch die Baubehörde im Beschwerdefall nicht ausgesprochen worden. Die Abgabenbehörde habe daher die Frage der Anschlusspflicht als Vorfrage zu beurteilen.

Die Baucontainer seien innerhalb eines Bereiches von 100 m zum im Bereich des K-Kais liegenden öffentlichen Kanal situiert und seien auch an diesen angeschlossen. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei stellten die Container auch ein Bauwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 Kanalgesetz dar. Mangels näherer Definition des Begriffes "Bauwerk" im Kanalgesetz seien zur Auslegung dieses Begriffes die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen. Schon der gesetzlichen Definition von § 4 Z 12 Stmk. BauG sei zu entnehmen, dass die gegenständlichen Baucontainer ein Bauwerk darstellten.

Die Größe der Container und ihre tatsächliche Gruppierung über drei Ebenen mache für deren Errichtung jedenfalls ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig. Dementsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof bereits bei der Aufstellung einer Werbefläche wegen der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte ausgesprochen, dass für die fachgerechte Herstellung der Anlage ein (sogar) wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei. Die Container seien mit dem Boden in eine Verbindung gebracht, da sie bereits durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruhten. Die Beschaffenheit der Container sei jedenfalls auch geeignet, öffentliche Interessen zu berühren, da die Ausführung in einer Art und Weise erfolgt sei, dass den in § 43 Abs. 2 Stmk. BauG umschriebenen Kriterien (z.B. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit etc.) entsprochen werde.

Die Baucontainer stellten ein Bauwerk dar, das innerhalb eines Abstandes von 100 m zu einem öffentlichen Kanal situiert sei, weshalb die gesetzliche Anschlusspflicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob für die Baucontainer eine Bewilligungspflicht im Sinne des Stmk. BauG vorliege oder nicht.

§ 4 Abs. 1 Kanalgesetz knüpfe die gesetzliche Anschlusspflicht für Bauwerke nämlich nicht an das Vorliegen einer derartigen Bewilligungspflicht.

Die gesetzliche Anschlusspflicht treffe im Beschwerdefall die beschwerdeführende Partei als (Bauwerks-)Eigentümerin der Container. Diese seien - da in der Absicht aufgeführt, nur temporär für die Dauer der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 882/1 aufgestellt zu sein - nicht im Eigentum der Liegenschaftseigentümerin (der Stadt Graz) hinsichtlich der Liegenschaft EZ X.

Soweit die gegenständliche Liegenschaft betroffen sei, sei festzuhalten, dass für diese die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages bis dato nicht erfolgt sei. Es liege daher kein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter Fall der "wiederholten Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages für ein und dieselbe Liegenschaft" vor. Ob und allenfalls in welcher Höhe aus Anlass der Errichtung der Gebäude K-Kai 8-12 Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben worden seien oder nicht, sei im Beschwerdefall deshalb unerheblich, da keines dieser Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft situiert sei.

Auch die Tatsache, dass die Baucontainer nur temporär zur Aufstellung gebracht würden, hindere die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nicht. Die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes stellten nämlich nicht darauf ab, ob - bei Vorliegen der gesetzlichen Anschlusspflicht im Sinne des Kanalgesetzes - Bauwerke auf Dauer aufgeführt würden. Wenn § 2 Abs. 1 Kanalabgabengesetz die Verpflichtung zur Entrichtung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages sogar für jene Liegenschaften normiere, die tatsächlich nicht an das Kanalnetz angeschlossen seien, so sei diese Verpflichtung umso mehr für jene Fälle anzunehmen, in denen wie im Beschwerdefall dieser Anschluss an einen öffentlichen Kanal tatsächlich vorliege. Schon aus diesem Grund verbiete sich die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Verknüpfung der Lebensdauer eines Bauwerkes mit der Verpflichtung zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages.

Soweit die beschwerdeführende Partei eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Vorschreibung im Beschwerdefall gegenüber nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe geltend mache, sei festzuhalten, dass diese Argumente von der Abgabenbehörde im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Vielmehr habe deren Geltendmachung in einem höchstgerichtlichen Verfahren zu erfolgen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages für temporär aufgestellte Baustellencontainer, die tatsächlich an den öffentlichen Kanal angeschlossen seien, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1764/03-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.

1.6. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Aufforderung ergänzten Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79/1988, sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lauteten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung:

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.

(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.

...

Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

...

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazu gehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

...

Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung

§ 5. (1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet."

Seit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, ist das Kanalabgabengesetz 1955 mit Wirkung vom (vgl. Art. II der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden.

2.3. Gemäß § 4 Z 12 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, werden bauliche Anlagen (Bauwerke) als Anlagen definiert, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werden und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Gemäß § 4 Z 28 Stmk. Baugesetz ist ein Gebäude "eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist".

Als Geschoß definiert § 4 Z 33 Stmk. Baugesetz schließlich den "Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird".

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände.

2.4. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass im Laufe des abgabenbehördlichen Verfahrens ein unzulässiger Austausch des Verfahrensgegenstandes insofern stattgefunden habe, als im erstinstanzlichen Bescheid die betroffene Liegenschaft mit der Adresse Graz I., K-Kai 8-12, bezeichnet und sodann durch die Liegenschaft Graz, KG Innere Stadt, EZ X, Grundstück Nr. Y, ausgetauscht worden sei.

Dieser Einwand ist nicht begründet.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei erfolgte im angefochtenen Bescheid kein Austausch der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft, sondern es wurde mit der Angabe der grundbücherlichen Bezeichnung der Liegenschaft, auf der die Container aufgeführt waren, lediglich die korrekte (im Hinblick auf die Bindung des Kanalisationsbeitrages an eine bestimmte Liegenschaft) Umschreibung des Abgabentatbestands vorgenommen. Dass es sich um die Vorschreibung für den Anschluss jener Liegenschaft handelte, auf welcher die Container aufgestellt waren, war durch das im Akt erliegende "Erhebungsblatt" von Beginn des Abgabenverfahrens ersichtlich. Im Verwaltungsakt wurde zunächst bei der Angabe des Vorhabens, welches Gegenstand der Überprüfung war, die Adresse angegeben, gleichzeitig in der Beilage zum Erhebungsblatt mit der GZ. A10/2K-4972/2002-5 aber auch der Grundbuchsauszug mit der Kennzeichnung der betroffenen Grundfläche angeschlossen, sodass die genaue Angabe des in Rede stehenden Grundstücks gegeben war. Auch im Schriftverkehr vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wurde sowohl eine Adresse als auch die konkrete Grundstücksnummer, auf der die Container aufgestellt waren, angegeben. Der Gegenstand der Abgabenvorschreibung war somit auch für die beschwerdeführende Partei erkennbar, der erstinstanzliche Bescheid sprach erkennbar über den Abgabenanspruch hinsichtlich jenes Grundstücks ab, auf dem die Container standen. Die belangte Behörde hat somit nicht über eine andere Sache als die Abgabenbehörde erster Instanz entschieden.

2.5. Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob eine Anschlussverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Kanalgesetz bestand. Die gegenständliche Liegenschaft war unbestritten an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Damit ist jedoch entsprechend der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0281) jedenfalls die Abgabenpflicht gemäß § 2 Abs. 4 Kanalabgabengesetz 1955 gegeben. § 2 Abs. 4 Kanalabgabengesetz 1955 umfasst nämlich nach dem genannten Erkenntnis alle Liegenschaften, die trotz fehlender Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wurden.

Da eine Beitragspflicht auch bei einem tatsächlich erfolgten freiwilligen Anschluss (d.h. bei einem ohne gesetzliche Verpflichtung vorgenommenen Anschluss) an das öffentliche Kanalnetz besteht, wurde, wenn diese Verpflichtung nicht schon nach den Bestimmungen von § 2 Abs. 1 bis 3 Kanalabgabengesetz 1955 bestanden haben sollte, durch den freiwilligen Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft auf jeden Fall die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages nach § 2 Abs. 4 Kanalabgabengesetz ausgelöst.

2.6. Die Höhe des zu entrichtenden Kanalisationsbeitrages ist nach § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 zu berechnen. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass es sich bei den in Rede stehenden Containern um kein Bauwerk im Sinn von § 4 Abs. 1 Kanalgesetz handle und diese keinen Wohnzwecken dienten.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 2 und 4 Stmk. Kanalabgabengesetz ergibt sich im Zusammenhalt mit den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, dass die Abgabepflicht für den Kanalisationsbeitrag an das Bestehen eines Gebäudes geknüpft ist (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 und § 4 Z 28 und Z 33 Stmk. Baugesetz, denen zu Folge nur ein Gebäude Geschoße aufweist; selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass gemäß § 2 Abs. 4 KanalabgabenG im Falle eines freiwilligen Anschlusses die Abgabepflicht auch für ein unbebautes Grundstück entstehen könnte, und auch wenn § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz, LGBl. Nr. 79/1988, die Anschlusspflicht (lediglich) an das Vorhandensein eines "Bauwerks" knüpft, setzt § 4 Abs. 1 des Kanalabgabegesetzes für die Berechnung der Höhe der Abgabepflicht eine bestimmte Geschoßanzahl voraus, sodass die Abgabe nur bei Bestehen eines Gebäudes berechnet werden kann; vgl. für die Bauabgabe nach dem Steiermärkischen Baugesetz das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0332).

Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, an, sind diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0281).

Es besteht in einem solchen Fall für den Verwaltungsgerichtshof mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen grundsätzlich (vgl. für einen Ausnahmsfall aber beispielsweise zum Begriff "Geschoß" in § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0011) kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0296).

Container sind jedenfalls als "Gebäude" im Sinn des Stmk. Baugesetzes zu qualifizieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/06/0243, und vom , Zl. 2007/06/0335).

§ 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 enthält für die Berechnung der Abgabe bestimmte Ausnahmen von der (im Beschwerdefall noch) erforderlichen Vervielfachung der verbauten Fläche mit der Anzahl der Geschoße. In diesem Zusammenhang wird bei Wirtschaftsgebäuden darauf abgestellt, dass sie keine "Wohnungen" enthalten dürfen. Im Übrigen spielt der Umstand, ob ein Gebäude "Wohnungen" enthält, jedoch bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages nach § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 keine Rolle. Besondere Berücksichtigung findet die "Zweckbestimmung" von Bauten auch in § 4 Abs. 5 Kanalabgabengesetz 1955, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des Beitrags vorsieht. Diese Regelung wurde jedoch im Beschwerdefall nicht angewendet.

Ausgehend von dieser Rechtslage wurde aber auch die "verbaute Grundfläche" unter Zugrundelegung der Fläche, auf der die Container errichtet wurden, nach § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 von der belangten Behörde richtig ermittelt.

2.7. Die Frage, ob die gegenständlichen Container von der Bewilligungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 Stmk. BauG ausgenommen wären oder nicht, ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 4 Kanalabgabengesetz 1955, wonach schon der freiwillige Anschluss an das öffentliche Kanalnetz die Abgabeverpflichtung auslöst). Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 1 Z 4 Stmk. BauG ist nichts für die Position der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen. Auf Grund der Bewilligungspflicht oder -freiheit eines Vorhabens lässt sich auch keine Aussage über die Gebäudeeigenschaft desselben treffen. Ebenso wenig enthält § 35 Stmk. BauG für den Beschwerdefall einschlägige Bestimmungen.

2.8. Auch der Umstand, dass die Container nur temporär errichtet wurden, hindert die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages nicht. Die Nutzungsdauer wurde vom Gesetzgeber bei der Normierung der die Beitragsverpflichtung auslösenden Tatbestände nicht berücksichtigt. Gegen diese Regelung bestehen vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 1764/03-9, ausgesprochen hat, liege es noch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er den Kanalisationsbeitrag an die Kosten der Herstellung des Kanalanschlusses knüpfe, sodass die Dauer der Nutzung in den Hintergrund trete.

2.9. Die Berechnung der Höhe der Abgabe ist sowohl dem erstinstanzlichen Bescheid als auch den vorliegenden Verwaltungsakten nachvollziehbar zu entnehmen. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid ist von einem Kellerbeziehungsweise Dachgeschoß nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe des allgemeinen Berechnungsmodus nach § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 die Rede. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Abgabenbehörden im Beschwerdefall vorgenommene Berechnung im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 stünde.

2.10. Die beschwerdeführende Partei moniert schließlich, dass für die gegenständlichen Container die Berechnung der verbauten Grundfläche nach der in § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 für Wirtschaftsgebäude vorgesehenen günstigeren Berechnungsweise, d.h. unter Außerachtlassung der Geschoßanzahl, erfolgen hätte müssen. Die in Rede stehenden Baucontainer sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber nicht als Wirtschaftsgebäude zu bezeichnen (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat der Dudenredaktion, Mannheim u.a. (Dudenverlag) 1981, wonach als Wirtschaftsgebäude das meist zu einem Kloster, Schloss, Gut gehörende Gebäude sowie Küche, Stall, Scheune, Brauhaus, Schmiede o.ä. (in der Nähe des Wohngebäudes) zu bezeichnen ist; vgl. zur Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinn von § 6 ABGB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0240, sofern der Begriff nicht in der Rechtsordnung definiert wird).

Da auch die in § 4 Abs. 3 Kanalabgabengesetz genannten Ausnahmen im Beschwerdefall nicht eingreifen, wurde die Geschoßanzahl bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages von der belangten Behörde zutreffender Weise mit einbezogen.

2.11. Unzutreffend ist auch der Einwand, der gegenständliche Kanalisationsbeitrag hätte der Beschwerdeführerin nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie nicht Eigentümerin der Liegenschaft sei.

Gemäß § 5 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 ist in den Fällen, in denen der Bauwerkseigentümer nicht mit dem Eigentümer der Liegenschaft identisch ist, der Eigentümer der Baulichkeit zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, von wem die Container aufgestellt worden seien. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend. Dem angefochtenen Bescheid ist klar zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin der Container in Anspruch genommen wurde. Diese Feststellung findet sich auch in der Berufungsvorentscheidung und die beschwerdeführende Partei ist diesem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wird lediglich in den Raum gestellt, dass die rechtliche Situation anders zu beurteilen wäre, hätte sich herausgestellt, dass die in Rede stehenden Container von der beschwerdeführenden Partei bloß angemietet worden wären. Dass dies aber tatsächlich so wäre, führt die beschwerdeführende Partei nicht aus. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Zweifel an der sachenrechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sind ebenfalls nicht entstanden (vgl. zu Superädifikaten Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3, 2000, § 297, Rn 2, bzw. zur Sonderrechtsfähigkeit nach § 435 ABGB die Urteile des Obersten Gerichtshofs vom , Zl. 9 Os 2/85, und vom , Zl. 1 Ob 513/93). Die Container behielten auch nach ihrer Aufführung auf dem gegenständlichen Grundstück ihren Charakter als selbständige Sachen und verblieben im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.

2.12. Das Kanalabgabengesetz 1955 sieht ausdrücklich den Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, allenfalls den Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit als Abgabepflichtigen an; daran können auch privatrechtliche Vereinbarungen, denen allenfalls ein anderer Parteiwille entnommen werden könnte, nichts ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0340). Welche Vereinbarungen das Unternehmen K mit der Landeshauptstadt Graz getroffen haben mag, ist daher entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht relevant. Im Übrigen lässt das diesbezüglich vage Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise erkennen, welchen konkreten für den Beschwerdefall maßgeblichen Inhalt diese angeblich bestehenden Vereinbarungen oder abgegebenen Zusicherungen gehabt haben sollten.

2.13. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.14. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am