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VwGH vom 24.04.2013, 2013/01/0049

VwGH vom 24.04.2013, 2013/01/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde 1. der S H und 2. der S Z, beide in Israel und vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA35/III - K 99 u. 100/08, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Angefochtener Bescheid:

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung (StbG), auf der Rechtsgrundlage des § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250 (StbG 1965), festgestellt, dass die am in H (Israel) geborene Erstbeschwerdeführerin und die am in H geborene Zweitbeschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung noch auf andere Weise erworben hätten und nicht österreichische Staatsbürger seien. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführerinnen verpflichtet, eine näher bezeichnete Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen seien am (Erstbeschwerdeführerin) bzw. am (Zweitbeschwerdeführerin) in H als eheliche Töchter geboren. Im Zeitpunkt der jeweiligen Geburt sei ihr Vater israelischer Staatsangehöriger, ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin gewesen. Die Eltern hätten die Ehe am in H geschlossen. Durch Geburt im Lande hätten die Beschwerdeführerinnen nach § 2b Abs. 3 des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712-1952 idF der Änderungen von 1958, 1968 und 1971 die israelische Staatsangehörigkeit erworben.

Die Beschwerdeführerinnen hätten als eheliche Kinder eines israelischen Vaters und einer österreichischen Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nach § 7 Abs. 1 StbG 1965 erworben. Ebenso sei ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der österreichischen Mutter gemäß § 7 Abs. 2 StbG 1965 nicht in Betracht gekommen, da die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Geburt israelische Staatsangehörige geworden und somit nicht staatenlos gewesen seien. Ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf andere Weise als durch Abstammung sei weder behauptet worden noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen lasse der Wortsinn der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 StbG 1965 die Absicht des historischen Gesetzgebers klar und zweifelsfrei erkennen und gebe dieser Wortsinn keinen Raum für eine den Gesetzeswortlaut korrigierende verfassungskonforme Auslegung.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 532/09-7, ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom , B 532/09-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, § 7 Abs. 1 StbG 1965 hätte im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 B-VG verfassungskonform dahingehend interpretiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerinnen mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Abstammung von ihrer österreichischen Mutter erworben haben.

Weiters enthält die Beschwerde die Anregung an den Verwaltungsgerichtshof, einen Antrag "auf Aufhebung des § 7 Abs. 1 StbG … 1965 wegen Verfassungswidrigkeit" zu stellen.

3. Rechtslage:

3.1. Voranzustellen ist, dass die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerinnen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben, nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, die zum betreffenden Zeitpunkt - das ist vorliegend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerinnen ( im Falle der Erstbeschwerdeführerin bzw. im Fall der Zweitbeschwerdeführerin) - in Geltung standen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/01/0482, sowie vom , Zl. 2007/01/0889, jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal fallbezogen eine Feststellung nach § 42 Abs. 1 StbG beantragt wurde, ob die Beschwerdeführerinnen durch Abstammung, somit im Zeitpunkt ihrer Geburt, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

3.2. Am und am war das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl. Nr. 250 (StbG 1965), in Kraft, dessen § 7 - der durch die Novellen BGBl. Nr. 163/1966, Nr. 394/1973, Nr. 703/1974 und Nr. 403/1977 keine Veränderung erfahren hat - wie folgt lautete:

"Abstammung (Legitimation)

§ 7. (1) Ein eheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens besessen hat.

(2) Ist der Vater Fremder oder war er es im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens, so erwirbt das eheliche Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürgerin ist, mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn es sonst staatenlos wäre.

(3) Ein uneheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin ist.

(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau."

4. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 2 und 3 StbG 1965:

Mit Beschluss vom , Zl. A 2012/0017, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, dass das Wort "uneheliches" in § 7 Abs. 3 StbG 1965, sowie die Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in § 7 Abs. 2 StbG 1965, in eventu dass das Wort "uneheliches" in § 7 Abs. 3 StbG 1965, in eventu dass die Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in § 7 Abs. 2 StbG 1965 verfassungswidrig war.

Mit Erkenntnis vom , G 65/12, G 69/12, wies der Verfassungsgerichtshof (u.a.) diesen Antrag ab und begründete dies in der Sache (in den Randnrn. 31 bis 41) wie folgt:

"2.2. Die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, Fall Genovese, Z 33 f.; , B 100/12; , G 66/12, G 67/12). Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen und müssen gemäß Art. 14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Z 31 ff.).

Auch der in Art. 7 Abs. 1 B-VG österreichischen Staatsbürgern gewährleistete Gleichheitsgrundsatz ist auf Fallkonstellationen, in denen es um die rechtliche Klärung des Status der österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Personen geht, anwendbar (zuletzt , G 67/12, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müssen schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung aus einem der in Art. 14 EMRK genannten Merkmale als mit der Konvention vereinbar angesehen werden kann (siehe zur unterschiedlichen Behandlung wegen nichtehelicher Geburt EGMR, Fall Genovese, Z 44 unter Verweis auf EGMR , Fall Inze, Appl. 8695/79, ÖJZ 1988, 177 f. (Z 41)). Dem folgend geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit eine unterschiedliche Behandlung etwa allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt als mit Art. 7 B-VG vereinbar angesehen werden kann (siehe unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Inze VfSlg. 12.735/1991; aus der Literatur Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 472 f.). In jedem Fall müssen wegen der Schranken des Art. 14 iVm Art. 8 EMRK einschlägig differenzierende staatliche Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (; , G 66/12, G 67/12; EGMR , Fall Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua., Appl. 40.825/98, newsletter 2008, 232 (Z 96)).

2.4. Nach § 7 StbG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 erwirbt ein eheliches Kind nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater zu diesem Zeitpunkt Staatsbürger war. Durch Abstammung nach der Mutter kann das eheliche Kind nach § 7 Abs. 2 die Staatsbürgerschaft nur erwerben, wenn der Vater Fremder war und das Kind sonst staatenlos gewesen wäre. Uneheliche Kinder erwerben nach dieser Rechtslage die Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter (dies entspricht grundsätzlich der heutigen Rechtslage nach § 7 StbG 1985; siehe dazu , G 67/12, wo ausgeführt wird, dass in dem, im Familienrecht begründeten grundsätzlichen Unterschied zwischen ehelichen Vätern, für die die Vermutung der Vaterschaft nach § 138 ABGB (nach dem Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013: § 144 ABGB) gilt, und unehelichen Vätern, deren Vaterschaft der Feststellung oder Anerkennung bedarf, im Sinne der Rechtsprechung ein sehr gewichtiger Grund liegt, der es grundsätzlich rechtfertigen kann, die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung eintreten zu lassen, sondern von einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft abhängig zu machen).

Die Regelung des § 7 Abs. 1 StbG 1965, der zu Folge eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erwerben, ist nur vor dem Hintergrund des damals geltenden Rechts verständlich, das Statusfragen des ehelichen Kindes grundsätzlich vom Vater ableitete (§ 146 ABGB idF vor dem BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBI. 403/1977; vgl. Kapfer, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch30, 1976, 136; Koziol/Weiser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 1971, 114). Erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde dieser § 7 StbG 1965 insofern geändert, als nunmehr eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit Geburt erwarben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war. Dadurch sollten beide Elternteile bei Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsstellung der ehelichen Mutter sei dadurch - wie im Familienrecht durch BGBl. 403/1977 - auch im Staatsbürgerschaftsrecht an die des ehelichen Vaters angeglichen worden (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 8 ff.).

Der Gesetzgeber erkannte im Zuge dieser Reform des Staatsbürgerschaftsrechts auch, dass durch die Neuregelung ein Problem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern entstand. Er führte daher in Art. II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 entsprechende Übergangsvorschriften ein, mit denen ehelichen Kindern, falls sie noch ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine befristete Möglichkeit geboten wurde, bei Vorliegen der in § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 genannten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nach der Mutter durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben. Die Forderung nach Erfüllen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 - im Wesentlichen das Nichtvorliegen bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen, einer Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in der Person des Staatsbürgerschaftswerbers und das Vorliegen eines gesicherten Lebensunterhalts bzw. keiner selbstverschuldeten finanziellen Notlage - schien dem Gesetzgeber angebracht, weil von Staatsbürgerschaftsanwärtern ein gewisses Wohlverhalten erwartet werden dürfe. Das Absehen vom Nachweis der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband (dem das eheliche Kind ja nach seinem Vater angehören konnte), finde seine Rechtfertigung in der beabsichtigten Gleichstellung mit den ehelichen Kindern, für die bereits die Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 gelte (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 20).

Der Gesetzgeber befristete die Geltendmachung dieses Erwerbsanspruchs der Staatsbürgerschaft zunächst auf drei Jahre. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 wurde diese Frist bis verlängert, um Härtefälle möglichst zu vermeiden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Regelung einer Reihe von im Ausland lebenden Österreichern, deren Kinder für diesen Erwerb in Frage kämen, unbekannt geblieben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei das Ende der Frist mit einem bestimmten Datum bezeichnet worden (RV 970 BlgNR 16. GP, 4).

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, dass in den Fällen, in denen heute noch zur Beurteilung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft die Rechtslage nach § 7 StbG 1965 idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 heranzuziehen ist, die - nach Ablauf der dargestellten Regelungen im Staatsbürgerschaftsübergangsrecht - in diesen Fällen nach wie vor gegebene Ungleichbehandlung von Vater und Mutter bei Erwerb der Staatsbürgerschaft ehelicher Kinder durch Abstammung ebenso gleichheitswidrig ist, wie dies für die Ungleichbehandlung ehelicher Kinder, die die Staatsbürgerschaft nach dieser Rechtslage nicht durch Abstammung nach der Mutter erwerben können, gegenüber unehelichen Kindern, für die dies sehr wohl gilt, der Fall ist. Diese unterschiedliche Behandlung werde, so der Verwaltungsgerichtshof, auch durch die Regelungen des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 nicht in einer solchen Weise abgemildert, dass sie sich als nicht mehr unsachlich erweist, weil diese Übergangsbestimmungen zum Einen befristet sind und zum Anderen den Erwerb der Staatsbürgerschaft von weiteren Voraussetzungen als nur derjenigen der Abstammung von einer österreichischen Mutter abhängig machen.

Diese Bedenken treffen aber nicht zu.

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 63/12, aus Anlass eines, gleiche Bedenken wie hier gegen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 und 3 StbG 1965 gegen Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 vorbringenden Antrages des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt hat, durfte der Gesetzgeber in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den durch die Übergangsvorschriften ermöglichten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzen. Der Gesetzgeber hat mit der dargestellten Übergangsregelung den Kreis der von diesen Übergangsvorschriften erfassten Personen auch sachlich abgegrenzt und gleichheitsrechtlich unbedenklich für die Zwecke einer solchen Übergangsbestimmung den Erwerb der Staatsbürgerschaft an die im § 10 Abs. 1 Z 2 bis Z 8 StbG 1965 geregelten Voraussetzungen geknüpft und den Erwerb der Staatsbürgerschaft sachlich gerechtfertigt (erst) mit Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintreten lassen (vgl. die auch auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage nach § 7 StbG 1965 zutreffenden Ausführungen im erwähnten Erkenntnis ). Darüber hinaus ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz und das in Art. 14 EMKR enthaltene Diskriminierungsverbot nicht gehalten, alle unter die alte Rechtslage fallenden Sachverhalte mit denjenigen, die unter die neue Rechtslage fallen, gleichzustellen (auch dazu ).

Angesichts der in Art. I § 1 Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 vorgesehenen und durch Art. II Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 bis zum verlängerten Übergangsbestimmungen, denen zu Folge bis zu dem genannten Datum auch vor dem geborene eheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft durch Abstammung auch nach der Mutter erwerben konnten, sieht sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken daher auch in diesem Verfahren nicht veranlasst auszusprechen, dass die angefochtenen Wortfolgen in § 7 Abs. 2 und 3 StbG 1965 verfassungswidrig waren (siehe )."

5. Ergebnis:

Die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 3 StbG 1965 waren somit nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nicht verfassungswidrig, weshalb diese - wie schon oben unter 3.1. ausgeführt - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden waren. Die von der Beschwerde geforderte verfassungskonforme Auslegung kommt vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht. Die Beschwerde vermag auch sonst nicht aufzuzeigen, dass die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am