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VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0057

VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen 1. des M P und 2. der P d.o.o., beide in V, Slowenien, beide vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das am verkündete und am schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien, Zlen. VGW- 041/037/4790/2014 und VGW-041/V/037/4796/2014, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin mit Sitz in Slowenien und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Arbeitgeberin auf einer Baustelle in Wien im Zeitraum vom bis Schalungsarbeiten mit sieben näher genannten bosnischen Arbeitern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, ausgeführt und ihnen entgegen der Verpflichtung nach § 7b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 letzter Satz AVRAG nicht den nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Baugewerbe und Bauindustrie" gebührenden Bruttostundenlohn bezahlt habe.

2 Auf Grund dieser Übertretungen wurden über den Erstrevisionswerber Geldstrafen von EUR 4.000,-- pro Arbeitnehmer (insgesamt EUR 28.000,--) bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe (EUR 2.800,--) vorgeschrieben und die Haftung der Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.

3 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Berufung an den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat, in der sie u.a. geltend machten, eine Unterentlohnung habe nicht stattgefunden, weil es sich bei den eingesetzten Arbeitskräften nicht um Fach-, sondern um Hilfsarbeiter gehandelt habe und außerdem ausbezahlte "Diäten" teilweise als Entgelt zu berücksichtigen gewesen wären.

4 Am sowie am fanden mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem zwischenzeitig für das Verfahren zuständig gewordenen Verwaltungsgericht statt.

5 Am verkündete das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Verhandlung seine Entscheidung, mit der es der Beschwerde der Revisionswerber gemäß § 50 VwGVG keine Folge gab und das Straferkenntnis mit einer hier nicht relevanten Maßgabe bestätigte. Als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren wurde ein Betrag von EUR 5.600,-- festgesetzt. Die Erhebung einer ordentlichen Revision wurde für unzulässig erklärt.

6 Der Spruch der Entscheidung wurde in der Verhandlungsschrift vom protokolliert; die die Entscheidung tragenden Gründe sind dem Protokoll hingegen nicht zu entnehmen.

7 Am und damit rund dreieinhalb Jahre nach dessen mündlicher Verkündung wurde dem Revisionswerber die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (Datum der Ausfertigung: ) zugestellt.

8 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der wörtlichen Wiedergabe der Aussagen eines einvernommenen Zeugen auszugsweise Folgendes aus:

"Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der im Spruch festgehaltenen Form mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet: Das Verwaltungsgericht Wien ging aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse von der Richtigkeit der von der Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses näher umschriebenen Sachverhaltsfeststellungen aus. Es wurde als erwiesen angenommen, dass die sieben näher genannten Arbeitskräfte (der Name eines Betroffenen war zu korrigieren) in der angelasteten Zeit nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend entlohnt worden waren. Dabei wurde der Anzeige, den schriftlichen Unterlagen und der Aussage des Zeugen (Z) gefolgt und die bestreitende Verantwortung des Bf als bloße Schutzbehauptung bewertet. Bei der rechtlichen Beurteilung schloss sich das Verwaltungsgericht Wien der Rechtsansicht der Amtspartei an und sah im Lichte der Tatsache, dass tatsächlich bei den sieben gegenständlichen Arbeitskräften eine Unterentlohnung vorgelegen war, den objektiven Tatbestand der Übertretung ebenso erfüllt wie die subjektive Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Handelns. Die monierten Verfahrensfehler wurden als nicht vorliegend bzw. als keinesfalls zu einer Aufhebung des Straferkenntnisses führend beurteilt. Bei der Strafbemessung wurde präzisiert, dass diese nach dem dritten Strafsatz des § 7i Abs. 3 AVRAG (in der damaligen Fassung) zu erfolgen habe; die Strafen seien jedoch im Hinblick auf die vorliegenden Strafzumessungsgründe und insbesondere auch generalpräventive Erwägungen als durchaus angemessen zu beurteilen. ...

Wie dieser Darstellung zu entnehmen ist, fanden die dem Bf zur Last gelegten Übertretungen des AVRAG zwischen und statt; das Straferkenntnis ist mit datiert und wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes am zugestellt; die Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien erfolgte am .

Gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, in die (hier nicht relevante) Zeiten nicht einzurechnen sind.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. ...

Nach diesen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur (siehe etwa Z 1. 2000/09/0073, von , ZI. 2003/03/0021, u.v.a.) ist das Verwaltungsstrafverfahren mit der Verkündung der Entscheidung abgeschlossen; damit tritt seine Rechtskraft ein und steht der normative Inhalt des Bescheides fest; es kann weder als unsachlich noch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK bedenklich angesehen werden, wenn die für das Verwaltungsstrafverfahren normierte Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 3 VStG an diesen Zeitpunkt anknüpft.

Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien am verkündet erwuchs damit in Rechtskraft; mittlerweile ist jedoch Vollstreckungsverjährung eingetreten und damit - unabhängig von der Frage, ob eine Vollstreckung der verhängten Strafen im Heimat- und Aufenthaltsland des Bf tatsächlich möglich wäre - eine solche nicht mehr zulässig.

Die gegenständliche schriftliche Ausfertigung beschränkte sich daher aus verfahrensökonomischen Gründen auf die oben getroffenen, gestrafften Ausführungen.

..."

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte - außerordentliche - Revision, deren Zulässigkeitsbegründung u.a. (mit näherer Begründung) geltend macht, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Erfordernis einer (strafmindernden) Berücksichtigung einer unangemessen langen Verfahrensdauer insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung und zu den Anforderungen an die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

11 Der Verwaltungsgerichthof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist aus den von ihr geltend gemachten Gründen zulässig und auch begründet.

13 Einleitend ist festzustellen, dass ungeachtet der inzwischen eingetretenen, vom Verwaltungsgericht betonten und als Argument für die bloß "gestrafften" Begründungsausführungen genannten Vollstreckungsverjährung ein weiter bestehendes Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Entscheidung über die Revision zu bejahen ist: Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG schließt den Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpften Rechtsfolgen nicht aus und erstreckt sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens; deren Vollstreckung ist also auch noch nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 3 VStG zulässig (vgl. , , 1041/78).

14 Die Revision ist schon insofern begründet, als sie rügt, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entspreche nicht den Vorgaben der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:

15 Danach hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den § 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa ;

, Ra 2014/02/0051; , Ra 2014/19/0059;

, Ra 2014/01/0085; , Ro 2014/17/0123;

, Ra 2014/03/0038; , Ra 2014/18/0097;

, Ra 2014/18/0112; , Ra 2015/03/0027;

, Ra 2015/03/0086; , Ra 2016/11/0145). Demnach bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. ).

16 Dass im Revisionsfall ein derart relevanter Begründungsmangel vorliegt, bedarf vor dem Hintergrund des die angelastete Unterentlohnung bestreitenden Vorbringens des Revisionswerbers keiner weiteren Begründung: Weder das Verhandlungsprotokoll vom noch die schriftliche Erkenntnisausfertigung vom enthalten eine tragfähige Begründung. Die Bezugnahme in der schriftlichen Erkenntnisausfertigung auf die mündliche Verkündung geht ins Leere, weil im Verhandlungsprotokoll vom lediglich der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses protokolliert wurde. Das angefochtene Erkenntnis wird damit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht gerecht. Es leidet derart auch an einem Verfahrensmangel, der eine nachprüfende Kontrolle der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof unmöglich macht.

17 Hinzu tritt Folgendes:

18 Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK als nicht mehr angemessen zu qualifizierende Verfahrensdauer bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als mildernd berücksichtigt werden muss, andernfalls das Gesetz in einer dem Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet worden wäre. Dies galt im Besonderen auch für eine überlange Dauer zwischen der Verkündung des Erkenntnisses und der Zustellung dessen schriftlicher Ausfertigung (vgl. nur etwa , , , , , und ).

19 Bei der nach dem Gesagten erforderlichen Berücksichtigung einer unangemessen langen Verfahrensdauer (idR durch Reduktion der Strafe bzw. allenfalls durch einen Schuldspruch ohne Strafausspruch) war allerdings gegebenenfalls auch zu beachten, ob mittlerweile Verjährung eingetreten bzw. - im Fall der Entscheidung durch eine Berufungsbehörde - die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG (alt) abgelaufen ist (vgl. , und ). Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass "angesichts eines ungerechtfertigt langen Zeitraumes zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Bescheides die Strafe nachträglich unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer in Anwendung des § 52a VStG herabzusetzen" ist, dass dabei aber auch die Verjährungsbestimmungen des VStG zu beachten sind. Wäre die (bloße) Abänderung des Strafbescheids gemäß § 52a Abs. 1 VStG wegen eingetretener Verjährung oder Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtswidrig, stünde der Behörde "zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die (ersatzlose) Aufhebung des Strafbescheides gemäß § 52a Abs. 1 VStG offen".

20 An der - aus Art. 6 EMRK abgeleiteten - Verpflichtung zur Berücksichtigung einer als unangemessen qualifizierten Verfahrensdauer im Rahmen der Strafbemessung hat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insoweit nichts Entscheidendes geändert. So hat der Verfassungsgerichtshof auch zur neuen Rechtslage schon ausgesprochen, dass auch die Verwaltungsgerichte eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund iSd § 19 Abs. 2 VStG unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 StGB im Wege einer neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen haben (vgl. ; , E 2735/2017, jeweils zu Fällen einer überlangen Dauer zwischen der Verkündung des Erkenntnisses und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung).

21 Die in Rede stehende Verpflichtung nach Art. 6 EMRK entspricht inhaltlich der nach Art. 47 GRC (vgl. nur etwa , Berlioz, U 466/11ua (VfSlg. 19632), ).

22 Im (auch im Revisionsfall eröffneten) Anwendungsbereich des Unionsrechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. , Puskar). Um dem - in Art. 47 GrC zum Ausdruck kommenden, den sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK ergebenden Schutz im Unionsrecht gewährleistenden (vgl. EuGH Berlioz, Rn. 54) - unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zur Geltung zu verhelfen, hat infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ein innerstaatliches Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit gegebenenfalls auch die Anwendung einer dem Unionsrecht widersprechenden innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. nur etwa , Connect Austria, ).

23 In einem Fall wie dem vorliegenden (in welchem § 38 VwGVG die Anwendung des § 52a VStG durch das Verwaltungsgericht und damit die Aufhebung bzw. Abänderung seiner eigenen Entscheidungen grundsätzlich ausschließt) wäre das Verwaltungsgericht daher, dem Unionsrecht Rechnung tragend, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet gewesen, die lange Verfahrensdauer insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung seiner Entscheidung - ungeachtet der grundsätzlich an die ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung geknüpften Rechtswirkung insbesondere der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl. nur etwa ) - im Sinne des oben Gesagten zu berücksichtigen.

24 Da es dies unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

25 Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110057.L00
Schlagworte:
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

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