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VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/11/0051

VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/11/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. H W in A, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Dr. Alexander Mirtl, Mag. Dieter Niederhumer, Mag. Ariane Jazosch, Mag. Thomas Moser und Dr. Verena Haumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-301500/14/GS, betreffend Übertretungen des AÜG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen zur Vertretung Berufener der B. GmbH schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe es am als inländische Beschäftigerin von 13 namentlich genannten ungarischen Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 17 Abs. 7 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 (AÜG), unterlassen, eine Abschrift der ("ZKO-4") Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG (Meldung betreffend die bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich) am Arbeitsort bereitzuhalten. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 AÜG wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, außerdem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2 Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung u.a. fest, dass zwischen der (vom Revisionswerber vertretenen) B. GmbH und der (in Budapest ansässigen) T. Kft. ein mit datierter Rahmenvertrag samt zugehörigem Leistungsverzeichnis betreffend die Bearbeitung (u.a. Biegen) von Betonstahl abgeschlossen worden sei.

4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht sodann näher aus, weshalb seiner Meinung nach das Vertragsverhältnis der B. GmbH mit der ungarischen T. Kft. entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht als Werkvertrag betreffend das Bearbeiten (Biegen) von Betonstahl anzusehen sei, sondern als Arbeitskräfteüberlassung.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Der Revisionsfall gleicht in sämtlichen entscheidungserheblichen Umständen demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/11/0050, zugrundeliegt (dieses Erkenntnis betraf ein anderes verantwortliches Organ der B. GmbH). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

8 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110051.L00

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