VwGH vom 27.05.2008, 2005/17/0079

VwGH vom 27.05.2008, 2005/17/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des JL und

2. der ML, beide in E, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , GZ. BauR-013185/1-2003-Si/Vi, betreffend Vorschreibung eines Wasserversorgungs-Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Taufkirchen an der Pram, Schärdinger Straße 1, 4775 Taufkirchen an der Pram), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Gemeinde Taufkirchen an der Pram Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien für das Grundstück Nr. 57/41, EZ 596, KG Taufkirchen, einen Aufschließungsbeitrag für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage in Höhe von EUR 824,17 vor.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die beschwerdeführenden Parteien aus, die belangte Behörde habe nicht angeführt, welches Beweismittel Grundlage für die Feststellung, dass das Grundstück nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen gemeindeeigenen Wasserleitungsstrang entfernt liege, sei. Die behördliche Entscheidung sei nicht nachvollziehbar. Da das Grundstück keine Baulücke sei, würden die beschwerdeführenden Parteien (gesondert) einen Antrag auf Ausnahmebewilligung (§ 27 Abs. 1a Oö ROG 1994) stellen.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit der Begründung ab, die Wasserversorgungsleitung sei direkt entlang der südlichen Grundstücksgrenze verlegt. Entsprechende Recherchen, aufliegende Pläne und Skizzen und das fundierte Wissen des in der mitbeteiligten Gemeinde beschäftigten Wassermeisters ließen am Verlauf der Trassenführung der Wasserleitung keine Zweifel über die tatsächliche Aufschließung aufkommen. Überdies würden die direkt an das betroffene Grundstück anschließenden Grundstücke bzw. die darauf befindlichen Wohnobjekte Nr. 155 und Nr. 182 durch diese Wasserleitung versorgt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen aus, dass eine Wasserversorgungsanlage direkt entlang der südlichen Grundstücksgrenze verlegt sei. Dies zeigten Erhebungen der Berufungsbehörde, die u.a. in einem Aktenvermerk vom dokumentiert seien. Darin werde auf eine Auskunft des Wassermeisters Franz G verwiesen, wonach die Ortswasserleitung knapp unterhalb der südlichen Grundstücksgrenze liege. Weiters lägen Skizzen sowie ein Plan der Wasserleitung (Ausdruck vom ) vor, die deutlich zeigten, dass die Wasserversorgungsleitung direkt entlang der südlichen Grenze des Grundstücks verlaufe. Außerdem sei im Berufungsbescheid auf die Versorgung der anschließenden Grundstücke und der darauf befindlichen Wohnobjekte durch die gegenständliche Wasserleitung hingewiesen worden. Da sich das Grundstück, ausgehend von seiner südlichen Grenze, ca. 35 m in nördlicher Richtung erstrecke, falle es zur Gänze in den Bereich von 50 m, gerechnet vom Strang der Wasserversorgungsanlage. Es sei daher die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 57/41, somit 1.129 m2, zur Berechnung der Abgabe heranzuziehen.

Ob das Grundstück Nr. 57/41 eine Baulücke darstelle, sei eine Frage des Verfahrens über die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 1622/03-1, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machten die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 18, 25 und 39 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: Oö ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 (§§ 25 idF LGBl. Nr. 83/1997), lauten (auszugsweise):

"§ 18

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.

...

§ 25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)

für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

...

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

...

2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

...

(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrages die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.

§ 39

(3) Jede Gemeinde hat nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Flächenwidmungsplan zu überprüfen und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu beschließen. Weiters ist der Flächenwidmungsplan dahingehend zu überprüfen, ob die im Flächenwidmungsplan gewidmeten, aber noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführten Baulandflächen mit den Grundsätzen dieses Landesgesetzes noch vereinbar sind. Baulandflächen, deren Widmung den angeführten Grundsätzen widerspricht, sind durch Änderung des Flächenwidmungsplanes der geeigneten Baulandwidmung oder der Grünlandwidmung zuzuführen.

(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

…"

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Zeitpunkt der Festsetzung der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 153 Abs. 1 und 2 iVm § 154 Z 1 Oö LAO verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, binnen fünf Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die beschwerdeführenden Parteien vertreten in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde die Auffassung, der Abgabenvorschreibung sei der Umstand der Verjährung des Abgabenanspruchs entgegengestanden. Das gegenständliche Grundstück sei mit dem mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom genehmigten Flächenwidmungsplan Nr. 3 der mitbeteiligten Gemeinde als Bauland (Wohngebiet) gewidmet worden. Gemäß § 39 Oö ROG 1994 hätte die mitbeteiligte Gemeinde den Aufschließungsbeitrag somit ab dem Kalenderjahr 1995 vorzuschreiben gehabt. Der Oö Abgabenanspruch sei daher mit Ablauf des Kalenderjahres 2000 verjährt.

§ 25 Abs. 1 Oö ROG 1994 umschreibt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 Oö ROG 1994 u. a. durch einen Wasserleitungsstrang aufgeschlossen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem Oö ROG 1994 noch nicht vollständig umschrieben. § 39 Abs. 5 leg. cit. ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 Oö ROG 1994 in der Zeit zwischen 1995 und 1998 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0124, mwN).

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück 1999 nicht bebaut war und auf Grund des Flächenwidmungsplanes Nr. 3, der mit Bescheid der Oö Landesregierung vom genehmigt worden war, als Bauland gewidmet war. Unstrittig ist auch, dass dieser Flächenwidmungsplan das örtliche Entwicklungskonzept noch nicht beinhaltet hat. Ein solches enthielt erst der Flächenwidmungsplan, welcher durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom genehmigt worden war. Somit ist der Abgabenanspruch aber nicht - wie die Beschwerde meint - im Jahre 1995, sondern gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz ROG erst im Jahre 1999 entstanden. Damit war die mitbeteiligte Gemeinde erst ab diesem Jahr berechtigt, den Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Das hat aber zur Folge, dass nach § 153 Abs. 1 und 2 iVm § 154 Z 1 Oö LAO die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen war.

Zur Rüge der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde hätte den "konkreten Verlauf der Wasserleitung entlang der Grenzen unseres Grundstücks" ermitteln müssen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie es in ihrer Beschwerdeergänzung unterlassen haben, die Wesentlichkeit des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wo sich die Trasse für die Abwasserentsorgung befindet.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien weiters vorbringen, "die belangte Behörde habe trotz der raumordnungspolitischen Vorgaben des Gesetzgebers kein Ermessen geübt" und nicht auf die Umstände im Einzelfall (fehlende Bau- bzw. Verkaufsabsicht der beschwerdeführenden Parteien) Bedacht genommen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen für eine von den beschwerdeführenden Parteien gewünschte Ermessensübung kein Raum besteht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am