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VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0119

VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der CK in T, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/848-9/07, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und gab als Gesundheitsschädigung "Erschöpfungsdepression" an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag u.a. gemäß § 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. dem in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen sei.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung die von der Erstbehörde eingeholten ärztlichen Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ein ärztliches Gutachten des Dr. N. (vom ) vorgelegt, wonach sich die Erschöpfungsdepression bei der Beschwerdeführerin nicht stabilisiert, sondern verschlechtert habe. Trotz anhaltender Behandlung mit einem näher bezeichneten Medikament bestehe weiterhin eine Stress- und Belastungsintoleranz mit stark verminderter Leistungsfähigkeit. Anfang Februar 2007 sei es zu einem erneuten Rückfall mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen und wohne bei ihren Eltern, sie sei seit September 2005 in intensiven Einzelpsychotherapien. Nach diesem Gutachten sei der Behinderungsgrad der Beschwerdeführerin im allgemeinen Erwerbsleben mit 60 v.H. anzunehmen.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf das (nach der Aktenlage vom stammende) Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. C, in dem die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als "Chronifizierte Depression bei neurasthenischer Persönlichkeit", gleich zu achtender Zustand wie Richtsatzposition 585, mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft worden sei. In dieser Diagnose seien die in der Berufung angeführten Symptome (Verschlechterung und fortwährende Stress- und Belastungsintoleranz, stark verminderte Leistungsfähigkeit, Unfähigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes) bereits berücksichtigt. Die dem Akt beiliegenden zahlreichen Befunde und Atteste seien ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Abteilung nicht erfolgt sei.

In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, der Grad ihrer Behinderung sei mit mindestens 50% festzusetzen, und dazu den fachärztlichen Verlaufsbericht der Dr. M. vom sowie eine ärztliche Stellungnahme des Dr. N vom vorgelegt. Als Grund, weshalb die Beschwerdeführerin von einer stationären Behandlung Abstand genommen habe, sei die Betreuung durch ihre Eltern und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht krankenversichert gewesen sei, angeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Anwendbarkeit der genannten Richtsatzposition der Verordnung für die Beurteilung des Grades der Behinderung bestritten und die Ansicht vertreten, dass diese Beurteilung nach den heute geltenden diagnostischen Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) der WHO erfolgen müsse.

Zu diesen Einwendungen habe sich die Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom dahin geäußert, dass sie die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Richtsatzkatalog gemäß § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorzunehmen habe. Psychische bzw. psychiatrische Leiden seien dort unter Abschnitt V, Geisteskrankheiten a) bis f) genannt. Die Sachverständige habe dazu weiters ausgeführt (wörtlich übernommen aus der genannten ärztlichen Stellungnahme vom ):

"3. Wenn es sich bei psychischen Leiden beziehungsweise psychiatrischen Erkrankungen um 'Neurosen und Psychopathien mit dem Krankheitswert einer schweren Psychose' handelt, so können diese nur nach stationärer, klinischer Untersuchung eingestuft werden. 'Alle übrigen Neurosen und Psychopathien mit 0.' Es liegt nicht im Ermessen des ärztlichen Sachverständigen, dieses Gesetz zu kritisieren oder zu negieren.

4. Da (die Beschwerdeführerin) bei der Untersuchung das Bild einer solchen psychischen Erkrankung bot, dass die Einstufung mit 0 nicht gerechtfertigt erschien, wurde ihr Leiden unter einer Position eingestuft, die sonst nur bei 'Psychosen des manischdepressiven und schizophrenen Formenkreises' Verwendung finden kann.

Es bleibe daher bei der Einstufung wie im letzten nervenfachärztlichen Gutachten …"

Da die letztgenannte ärztliche Beurteilung keine neuen Sachverhaltselemente hervorgebracht habe, habe dazu nach Ansicht der belangten Behörde ein Parteiengehör nicht eingeräumt werden müssen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf § 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BEinstG. Nach diesen Bestimmungen habe die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen sowie in Anwendung des § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Richtsatzverordnung vom zu erfolgen. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen seien schlüssig und von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden. In diesen Gutachten sei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen worden, sodass, dem Gutachten der Dr. C. vom folgend, bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten seien damit nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 67/2008 (BEinstG), lauten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. …

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. 1 Nr. 150/2002;

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des

Grades der Behinderung . ... .

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. …

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

…"

1.2. Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen war, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (im Folgenden: Verordnung) und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0058, mit Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0136, mwN).

1.3. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen dieser Verordnung von Interesse:

"§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgesetzt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgesetzt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Anlage:

Richtsätze

für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) gemäß § 7 KOVG.

ABSCHNITT V

Geisteskrankheiten

c) Neurose und Psychopathie, vegetative Dystonie:

Neurose und Psychopathie:

582. Neurosen und Psychopathien mit dem Krankheitswert einer schweren Psychose können nur auf Grund

stationärer, klinischer Untersuchung eingestuft

werden …………………………....................................100


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583.
Alle übrigen Neurosen und Psychopathien ………... 0
e)
Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig als 'bionegativer Persönlichkeitswandel', 'Entwurzelungsdepression''
usw. bezeichneten Zustandsbilder:

585. Defektzustände nach akuten Schüben ................

0-100

586. Akute Phasen bzw. Schübe

.................................... 100

…"

2.1. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten, vor allem der medizinischen Amtssachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. C vom und vom , zu dem Ergebnis gelangt, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage bloß 30 v.H., sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien.

2.2. Soweit die Beschwerde dagegen einwendet, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin hätte nach näher genannten Codes der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) der WHO beurteilt werden müssen, ist sie auf die bereits zitierte hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0058 mwN) zu verweisen, nach der (mangels erlassener Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 die oben zitierte Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze heranzuziehen hatte.

2.3. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten der Amtssachverständigen nehmen zwar Bezug auf die genannte Verordnung, doch geht aus diesen Gutachten nicht schlüssig hervor, welchem Richtsatz dieser Verordnung die konkrete Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist, sodass auch das Ergebnis dieser Gutachten, die Beschwerdeführerin weise einen Grad der Behinderung von 30 v.H. auf, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist:

Wie eingangs dargestellt, bezeichnete die medizinische Amtssachverständige für Psychiatrie und Neurologie Dr. C die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom als "chronifizierte Depression bei neurasthenischer Persönlichkeit", erachtete diesen Zustand gleich mit der Richtsatzposition 585 ("Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises"), und leitete daraus den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. ab.

Demgegenüber führte die Amtssachverständige in ihrer oben wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme vom u.a. aus, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin eigentlich ein Krankheitsbild von "Neurosen und Psychopathien mit dem Krankheitswert einer schweren Psychose" gezeigt habe (was aber den Richtsatzpositionen 582 bzw. 583 entspräche).

Die Widersprüchlichkeit des Gutachtens in diesem Punkt ist für das Ergebnis des Verfahrens relevant, ist doch der einzuschätzende Grad der Behinderung bei den soeben genannten Richtsatzpositionen jeweils von unterschiedlichen Kriterien abhängig. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten zwar von der Richtsatzposition 585 ausgeht, bei der Bemessung des Grades der Behinderung aber das bei der Richtsatzposition 582 angeführte Kriterium, dass der Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht stationär behandelt worden sei, berücksichtigt.

Da aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten somit nicht zweifelsfrei hervorgeht, unter welchen Richtsatz der genannten Verordnung die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin nach Art und Schwere ihres Leidenszustandes zu subsumieren ist, haftet dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war zum einen deshalb abzuweisen, weil die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur zu ersetzen ist, wenn sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten war, was gegenständlich zufolge § 23 BEinstG nicht der Fall ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0223). Zum

anderen ist der begehrte zusätzliche Ersatz der Umsatzsteuer in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 nicht vorgesehen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am