VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/11/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. Mag. G F in W, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Dr. Alexander Mirtl, Mag. Dieter Niederhumer, Mag. Ariane Jazosch, Mag. Thomas Moser und Dr. Verena Haumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-301499/11/GS, betreffend Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen zur Vertretung Berufener der B. GmbH schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe es am als inländische Beschäftigerin von 13 namentlich genannten ungarischen Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 17 Abs. 7 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 (AÜG), unterlassen, eine Abschrift der ("ZKO-4") Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG (Meldung betreffend die bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich) am Arbeitsort bereitzuhalten. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 AÜG wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, außerdem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung u.a. fest, dass zwischen der (vom Revisionswerber vertretenen) B. GmbH und der (in Budapest ansässigen) T. Kft. ein mit datierter Rahmenvertrag samt zugehörigem Leistungsverzeichnis betreffend die Bearbeitung (u.a. Biegen) von Betonstahl abgeschlossen worden sei.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht sodann näher aus, weshalb seiner Meinung nach das Vertragsverhältnis der B. GmbH mit der ungarischen T. Kft. entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht als Werkvertrag betreffend das Bearbeiten (Biegen) von Betonstahl anzusehen sei, sondern als Arbeitskräfteüberlassung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angefochtene Erkenntnis, wie die Revision zutreffend vorbringt, von der jüngeren hg. Rechtsprechung zu den maßgebenden Kriterien betreffend das Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung in entscheidenden Punkten abweicht.
8 Dazu kann im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis , verwiesen werden, in welchem es - wenngleich unter dem Aspekt einer Übertretung des AVRAG - um die Beurteilung desselben Rechtsverhältnisses zwischen der vom Revisionswerber vertretenen B. GmbH und der (in Budapest ansässigen) T. Kft. auf der Basis des in Rede stehenden Rahmenvertrages vom ging. Ebenso wie in jenem dem letztzitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, ob das Rechtsverhältnisses zwischen der B. GmbH und der T. Kft. als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist, inhaltlich nicht mit den im Erkenntnis , dargestellten (und auf die Judikatur des EuGH Bedacht nehmenden) Kriterien auseinandergesetzt.
9 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110050.L00 |
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