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VwGH vom 24.06.2008, 2005/17/0078

VwGH vom 24.06.2008, 2005/17/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der EN in L, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-130406/4/Ste, betreffend Teilzahlung i. A. von Geldstrafen wegen Übertretung des Oö Parkgebührengesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zeitraum zwischen bis wurden über die Beschwerdeführerin wegen 75 Übertretungen des Oö Parkgebührengesetzes 1988 Geldstrafen von jeweils EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 66 Stunden) verhängt.

Am beantragte die Beschwerdeführerin, ihre "offenen Parkstrafen" ab in Monatsraten von je EUR 100,-- entrichten zu dürfen. Sie gab dabei an, EUR 70,-- gleich und jeweils mindestens EUR 200,-- in monatlichen Raten nach Rechtskraft des von ihr angestrebten Zwangsausgleichs entrichten zu können.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht nur vorübergehender Natur seien, weil über deren Fahrschule im September 2004 der Konkurs eröffnet worden sei. Es sei keinesfalls damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Bewilligung ihres Ansuchens die Ratenvereinbarung längerfristig einhalten würde bzw. damit ihre finanziellen Schwierigkeiten vermindert bzw. vermieden werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zwar im November und Dezember 2004 Zahlungen von einmal EUR 70,-- und einmal EUR 100,-- getätigt. Im Hinblick auf die Konkurseröffnung, die Sorgepflicht für ihr 18 Monate altes Kind sowie die Höhe der offenen Forderungen sei aber davon auszugehen, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten nicht von vorübergehender Natur seien und die Gesamtforderung uneinbringlich sei.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie werde nach Abschluss des Konkurses in der Lage sein, einer geordneten Tätigkeit nachzugehen, weswegen ihre finanziellen Schwierigkeiten nur von vorübergehender Natur seien. Die Gewährung der Ratenzahlung sei jedenfalls wirtschaftlich besser als ihre Inhaftierung und der dann notwendigen Unterbringung ihrer 18 Monate alten Tochter.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, konkrete Angaben über das verfügbare Einkommen, über künftige Zahlungsmöglichkeiten (insbesondere den Rechtsgrund allfälliger Einnahmen, Zeitpunkt, Höhe, Nennung eines künftigen Dienstverhältnisses samt Entlohnung) schriftlich bekannt zu geben und diese Angaben zu belegen.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin mit, der Masseverwalter werde noch im März seine Schlussanträge stellen. Bis dahin müsse sie den Abschluss eines Zwangsausgleiches beantragen. Sie sei derzeit bemüht, die Erfüllung der ersten Rate des Ausgleichs sicherzustellen. Ein Zwangsausgleich würde bedeuten, dass damit die Erfüllung einer Ratenvereinbarung möglich sein werde. Auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Konkursverfahrens wieder ein Gehalt erzielen werde können, dass sie in die Lage versetze werde, die Raten zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, und führte im Wesentlichen aus, nach § 54b VStG sei die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich sei oder dies mit Grund anzunehmen sei. Daraus ergebe sich, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzahlung nach § 54b Abs. 3 VStG sei, dass die Geldstrafe einbringlich sei. Die Beschwerdeführerin habe weder ein aktuelles Einkommen nennen noch die geforderten konkreten Angaben über zukünftige Zahlungsmöglichkeiten machen und belegen können. Damit sei es aber nicht rechtswidrig gewesen, wenn die erstinstanzliche Behörde die Voraussetzungen des § 54b Abs. 3 VStG als nicht gegeben erachtet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0303, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0303, mwN).

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe ihren Antrag abgewiesen, obwohl diese gar nicht die Feststellung getroffen habe, dass die Beschwerdeführerin (auch) nach Abschluss des Konkursverfahrens nicht in der Lage sein werde, ein Einkommen zu erzielen.

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen erstattet hätte, aus dem die belangte Behörde hätte schließen können, dass die aushaftenden Geldstrafen nach Abschluss des Konkursverfahrens einbringlich sein würden, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat es, trotz der ihr im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit, unterlassen, ein aktuelles Einkommen zu nennen oder konkrete Angaben über künftige Zahlungsmöglichkeiten zu machen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Sie brachte in ihrer Stellungnahme vom lediglich vor, dass für den Fall des Zustandekommens eines Zwangsausgleiches die Erfüllung einer Ratenvereinbarung ohne Weiteres möglich sei bzw. für den Fall des Nichtzustandekommens eines Zwangsausgleiches mit dem "bis jetzt gesicherten Geld" ohne Weiteres die gegenständlichen Strafen bezahlt werden könnten, ohne dieses Vorbringen auch nur annähernd zu konkretisieren und solcherart der Behörde gegenüber glaubhaft darzutun, dass die Geldstrafe einbringlich sein werde. Mangels eines derartigen Vorbringens war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 91/03/0121, mwN). Das gilt auch für die Rüge, die belangte Behörde hätte durch Einvernahme des Masseverwalters abklären müssen, ob der Abschluss des Konkursverfahrens eine "Frage von Tagen, Wochen oder Monaten" sei, zumal sie auch damit noch nicht aufzeigt, inwiefern die belangte Behörde bei der Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgegangen ist und den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am