VwGH vom 23.10.2013, 2010/13/0145

VwGH vom 23.10.2013, 2010/13/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 38/10, betreffend Aussetzung eines Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidirgkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/13/0144, auf das insoweit verwiesen wird, dargestellten Vorgeschichte - zugrunde, dass die Beschwerdeführerin in einer Eingabe an den Magistrat der Stadt Wien vom den Antrag stellte, "aufgrund des Bescheides des Finanzamtes für Körperschaften vom einen davon abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erlassen".

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien diesen Antrag ab. Diese Entscheidung stützte sich darauf, dass der Zuteilungsbescheid vom mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom (unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz) aufgehoben worden war.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des Bescheides vom hätte schon "längst ein abgeleiteter Bescheid erlassen werden müssen" und dies sei nun "ungeachtet des Ausscheidens des Zuteilungsbescheides aus dem Rechtsbestand nachzuholen".

Mit Berufungsvorentscheidung (Spruchpunkt I. des Bescheides) vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Er stützte dies darauf, dass der Zuteilungsbescheid vom aufgehoben worden sei. Das Finanzamt habe inzwischen, statt den Antrag (vom ) auf Erlassung eines Zuteilungsbescheides zurückzuweisen, einen Zuteilungsbescheid (gemeint: drei Zuteilungsbescheide) vom erlassen, der (gemeint: die) jedoch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verletzten und "somit nichtig" sei(en). Es liege daher "kein der geltenden Rechtsordnung unterliegender Grundlagenbescheid vor".

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom . Im Vorlagebericht schlug der Magistrat der Stadt Wien die Aussetzung des Verfahrens vor.

Mit der Berufung gegen den Bescheid vom hatte die Beschwerdeführerin - konkurrierend mit dem im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/13/0144, erwähnten Rückzahlungsantrag des Bundes - den Antrag auf "Rückzahlung" des Betrages verbunden, den der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom - somit nach Eintritt der in der Beschwerde, die dem Erkenntnis vom , 97/13/0224, VwSlg 7858/F, zugrunde lag, behaupteten Rechtsnachfolge - dem Bund zur Zahlung vorgeschrieben und den der Bund in der Folge entrichtet hatte. In Spruchpunkt II. des Bescheides vom hatte der Magistrat der Stadt Wien diesen Rückzahlungsantrag abgewiesen, weil eine Rückzahlung ein Guthaben voraussetze und kein solches bestehe. Eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Spruchpunkt ist den vorgelegten Akten - trotz der Erwähnung des Rückzahlungsantrages (nur) im Betreff des Vorlageantrages vom - nicht entnehmbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde nach Einräumung des Parteiengehörs die Entscheidung über "die Berufung" (kein Datum) der Beschwerdeführerin "gegen die Bescheide" vom und vom (Spruchpunkt II.) bis zur Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die Berufung der Stadt Wien gegen die Zuteilungsbescheide vom aus.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 281 Abs. 1 BAO lautet:

"§ 281. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen."

Die belangte Behörde sieht die wesentliche Bedeutung der abzuwartenden Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates für das vorliegende Verfahren darin, dass es einer Erlassung von den Zuteilungsbescheiden vom abgeleiteter Bescheide entgegenstünde, wenn diese Zuteilungsbescheide - wie in der gegen sie erhobenen Berufung der Stadt Wien behauptet - "nichtig" oder rechtswidrig wären. Die Aussetzung sei auch aus Gründen der Prozessökonomie "geboten, um auf Grund von unterschiedlichen Zuteilungen in Bescheiden nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 zu vermeiden, dass regelmäßig neue abgeleitete Bemessungsbescheide erlassen werden müssen".

Diese Erwägungen lassen nicht erkennen, inwiefern die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates für die Erledigung einer allfälligen - den vorgelegten Akten nach aber gar nicht erhobenen - Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf "Rückzahlung" des dem Bund vorgeschriebenen und von ihm entrichteten Betrages von Bedeutung sein sollte.

Was die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid vom anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der mit diesem Bescheid abgewiesene Antrag Rechte aus dem Bescheid vom geltend machte und daran mit dem Begehren, die Erlassung eines von diesem Bescheid abgeleiteten Bescheides "ungeachtet des Ausscheidens des Zuteilungsbescheides aus dem Rechtsbestand nachzuholen", in der Berufung festgehalten wurde. Daran änderte auch der Vorlageantrag nichts, wenngleich dort auf die überschießenden Begründungsteile in der Berufungsvorentscheidung eingegangen und die Zuständigkeit des Finanzamts zur Erlassung auch der - mit dem Bescheid vom nicht inhaltsgleichen - Bescheide vom verteidigt wurde. Wenn zuletzt in der Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung davon die Rede war, die Beschwerdeführerin beantrage die Fortsetzung des Berufungsverfahrens, "weil" das Finanzamt die Bescheide vom in Übereinstimmung mit vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erlassen habe, so erfuhr der Gegenstand des Berufungsverfahrens auch dadurch keine Änderung. Der Ausgang des Verfahrens über die Berufung gegen die Bescheide vom ist demnach auch nicht von "wesentlicher Bedeutung" für die Entscheidung über die Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom .

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am