VwGH vom 27.02.2013, 2013/01/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde 1. der H,
2. des M, beide in L und beide vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. IKD(Pst)-701211/2-2010-Mah, betreffend eingetragene Partnerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stellten an den Magistrat der Stadt Linz (Einwohner- und Standesamt) am die Anträge, das Verfahren zur Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit einzuleiten, die Antragsteller zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zuzulassen, diese Partnerschaft im Partnerschaftsbuch zu beurkunden und den Antragstellern je eine Partnerschaftsurkunde auszustellen.
Dazu brachten sie vor, die Erstbeschwerdeführerin sei weiblichen Geschlechts, der Zweitbeschwerdeführer sei männlichen Geschlechts; sie würden seit Jahren in einer verschiedengeschlechtlichen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben und eine mittlerweile erwachsene gemeinsame Tochter haben. Die traditionelle Zivilehe hätten sie nie als für sie passendes Partnerschaftsinstitut gesehen und deshalb nicht geheiratet. Die mit eingeführte eingetragene Partnerschaft entspreche ihren Vorstellungen besser; sie hätten sich entschlossen, miteinander diese Partnerschaft einzugehen.
Diese Anträge wurden mit dem in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom gemäß §§ 1, 2 und 5 Abs. 1 Z. 1 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) mit der Begründung abgewiesen, dass nur Personen gleichen Geschlechts eine Partnerschaft begründen könnten und die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partnerschaftswerber ein ausdrückliches Begründungshindernis sei.
Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Oberösterreich diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das EPG vom Gesetzgeber ausdrücklich als rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen worden sei, während verschiedengeschlechtlichen Paaren das Rechtsinstitut der Ehe offen stehe. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auf das Urteil des EGMR vom , Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, EuGRZ 2010, 445, wonach die Mitgliedstaaten verschiedene Rechtsinstitute für das Zusammenleben verschiedengeschlechtlicher Paare und gleichgeschlechtlicher Paare schaffen könnten. Auch wenn das Urteil des EGMR die Problematik aus der Sicht eines gleichgeschlechtlichen Paares behandle, sei ihm zu entnehmen, dass der EGMR keine Konventionswidrigkeit im Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute auf diesem Gebiet erblicke, wobei es den Mitgliedstaaten sowohl gemäß Art. 12 als auch gemäß Art. 8 iVm 14 EMRK freistehe, den Zugang zur Eheschließung nur verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten. Daher müsse es umgekehrt den Staaten auch zustehen, den Zugang zu einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorzubehalten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom , B 1405/10-11, hat der Verfassungsgerichtshof über die auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien zu Recht erkannt: "Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen".
Die belangte Behörde legte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten dazu eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 EPG können nur zwei Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 EPG darf eine eingetragene Partnerschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts nicht begründet werden.
Für die beschwerdeführenden Parteien als Personen verschiedenen Geschlechts kommt demnach eine eingetragene Partnerschaft von vornherein nicht in Betracht.
Insoweit in der Beschwerde Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta ins Treffen geführt wurde, schließt der Verwaltungsgerichtshof sich der Begründung im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an: "Die Beschwerdeführer haben einen Bezug ihrer Rechtssache zum Unionsrecht weder behauptet, noch ist ein solcher dem Sachverhalt zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und in Österreich eine eingetragene Partnerschaft zu begründen beabsichtigen, zumal das Unionsrecht die Kompetenz der Mitgliedsstaaten auf den Bereich des Familienstandes unberührt lässt und die EU-Grundrechte-Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeit der Union hinaus ausdehnt."
Der belangten Behörde kann, wenn sie die Anträge der Beschwerdeführer - zwei Personen verschiedenen Geschlechts - abgewiesen hat, vor dem Hintergrund der Rechtslage des EPG nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am