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VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0052

VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der BW in Villach, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Leiters der Einbringungsstelle und der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien vom , Zl. Jv 15254/04, Str 58/04-4, betreffend Stundung von Gerichtskosten,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Gegenschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der angefochtenen Erledigung vom (der Beschwerdeführerin zugestellt am ) wurde deren Antrag, ihr die aufgrund eines Zahlungsauftrages des Landesgerichtes Klagenfurt vom geschuldeten Gerichtskosten im Betrag von EUR 624,80 gemäß § 9 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 - GEG, BGBl. Nr. 288, zu stunden bzw. die Abstattung in Raten zu bewilligen, nicht Folge gegeben.

Diese Antragsabweisung wurde mit näheren Ausführungen damit begründet, dass im Falle der Antragstattgebung die Einbringung der Gerichtskosten gefährdet wäre.

Die angefochtene Erledigung trägt in der Urschrift den Kopf "Der Leiter der Einbringungsstelle" und wurde "i.V. W" gefertigt. Die erstellte Ausfertigung trägt den Kopf "Der Leiter der Einbringungsstelle und der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien" und nennt als Genehmigenden gleichfalls "i.V. W".

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Stundung bzw. Entrichtung der von ihr geschuldeten Gerichtskosten in Raten verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde mit Verfügung vom auf, sich im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0081 u.a. zur Frage ihrer Zuständigkeit zu äußern, insbesondere anzugeben, ob vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom eine Geschäftsverteilung für 2004 erlassen worden sei, bzw. ob sich sonst die Verordnungslage gegenüber Jänner 2004 geändert habe.

Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien erstattete eine "Gegenschrift". Dort verwies er insbesondere auf den Anhang 3 der in dem zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0081, näher wiedergegebenen, von ihm am zur Zl. Jv 1-7a/03, erlassenen Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen für 2003. Nach Amtsantritt des nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien sei die Geltungsdauer dieser Geschäftseinteilung mündlich bis auf weiteres verlängert worden. Sie sei erst durch Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung am außer Kraft getreten.

Bei der Einbringungsstelle handle es sich um eine eigene besondere Verwaltungseinheit beim Oberlandesgericht Wien, die seit der Novellierung der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (im Folgenden: Geo) durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2001 nur mehr beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet sei und deren Zuständigkeit sich auf ganz Österreich erstrecke (§ 219 Abs. 1 Geo). Aus dem Wort "beim" ergebe sich die Zugehörigkeit zum Sprengel und damit die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 91/16/0135, und vom , Zl. 99/16/0136, die Auffassung vertreten, dass vergleichbare Verfügungen in Ansehung der Entscheidung über Stundungsanträge wie sie hier in der "Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen für 2003" getroffen wurden, nicht als Übertragung der Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes an eine andere Behörde, sondern bei dessen unveränderter Verantwortlichkeit als eine Ermächtigung eines bestimmten Organträgers innerhalb der eigenen Behörde zu deuten seien. Der hier angefochtene Bescheid sei demnach vom Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien als vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien hiezu ermächtigtes Organ erlassen worden. Der angefochtene Bescheid sei - ungeachtet der dort gewählten Behördenbezeichnung - dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zuzurechnen.

Eine telefonische Auskunft des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Wien ergab, dass W. nicht Leiter der Einbringungsstelle ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1, 3 und 4 GEG lauten (auszugsweise) :

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

...

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. ... Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. ..."

§ 219 Abs. 1 und 2 Geo, der erste Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2001, der zweite Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001, lauten:

"§ 219. Einbringungsstelle

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen."

In dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0081, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation zunächst Folgendes ausgeführt:

"In Ermangelung anderer Hinweise für eine Zurechnung der angefochtenen Erledigung ist diese nach der Behördenbezeichnung im Zusammenhang mit dem Kopf ihrer Urschrift und der Fertigungsklausel dem Leiter der Einbringungsstelle zuzurechnen.

Dass diesem Behördenqualität zukommt, ergibt sich bereits aus dem letzten Satz des § 9 Abs. 3 GEG, wonach er über die Aufschiebung der Einbringung während der Anhängigkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrages entscheidet. Da gegen Bescheide nach § 9 Abs. 1 GEG kein Rechtsmittel offen steht, erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als zulässig.

Da der angefochtene Bescheid nach dem Vorgesagten nicht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zuzurechnen ist, letzterer daher vom Beschwerdeführer zu Recht nicht als belangte Behörde bezeichnet wurde und auch nicht die gemäß § 22 VwGG eintrittsberechtigte oberste Administrativbehörde ist, war seine Gegenschrift zurückzuweisen.

§ 9 Abs. 4 GEG ist aus Gründen verfassungskonformer Auslegung nicht als Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der dort umschriebenen Angelegenheiten vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf den Leiter der Einbringungsstelle, sondern bloß als solche zur Übertragung der Approbationsbefugnis zu deuten. Für eine Ermächtigung im erstgenannten Sinne fehlte es nämlich an der nach Art. 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Determinierung (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5184). Ob vor diesem Hintergrund die oben wiedergegebene Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Ansehung von Stundungen und Ratenbewilligungen unter EUR 5.000,-- als Zuständigkeitsübertragung oder aber (gesetzeskonform) bloß als Übertragung der Approbationsbefugnis zu deuten ist, kann dahingestellt bleiben."

Selbst wenn man der im Anhang 3 der Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen für 2003 getroffenen Verfügung eine im Gesetz gar nicht vorgesehene Übertragung der Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle entnehmen wollte, so heißt es in diesem Erkenntnis weiter, sei für die Zuständigkeit der damals belangten Behörde nichts zu gewinnen gewesen:

"Die genannte Verfügung stellt einen Anhang der ausdrücklich nur für das Jahr 2003 in Geltung gesetzten Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen dar. Wurde diese Geschäftseinteilung aber nur für das Jahr 2003 erlassen, so ist auch die ihren Anhang 3 bildende Verfügung mit 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft getreten. Eine neuerliche (vergleichbare) Verfügung für das Jahr 2004 wurde nach den Ergebnissen der Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nicht erlassen. Damit lag bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Übertragung der Zuständigkeit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an die belangte Behörde keinesfalls vor.

Zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers wäre daher der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, nicht jedoch der Leiter der Einbringungsstelle zuständig gewesen."

Die Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in der Gegenschrift (einschließlich der Behauptung, der neu ernannte Präsident des Oberlandesgerichtes Wien habe anlässlich seines Amtsantrittes die Weitergeltung der Geschäftseinteilung für 2003 mündlich verfügt) sind nicht geeignet, im hier gegenständlichen Fall ein anderes Ergebnis zu begründen:

Zunächst stehen die Aussagen in den vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zitierten hg. Erkenntnissen vom , Zl. 91/16/0135, und vom , Zl. 99/16/0136, wonach Verfügungen, welche jenen ähnelten, die in der "Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen für 2003" in Ansehung des in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Geschäftskreises getroffen wurden, lediglich als Zeichnungsermächtigung und nicht als Übertragung der Zuständigkeit an eine andere Behörde zu werten seien, mit den Aussagen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2004/17/0081, nicht im Widerspruch. Vielmehr wurde gerade auch dort dargelegt, dass sich die Ermächtigung gemäß § 9 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz GEG nicht auf Zuständigkeitsübertragungen bezieht, wobei die Frage, ob sich der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien bei Erlassung der genannten Geschäftseinteilung im Rahmen dieser Ermächtigung gehalten hatte, ausdrücklich offen gelassen wurde.

Keinesfalls ist den beiden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zitierten Erkenntnissen, welche sich im Übrigen auch mit dem letzten Satz des § 9 Abs. 3 GEG überhaupt nicht auseinandersetzen, die Aussage zu entnehmen, dem Leiter der Einbringungsstelle komme generell keine Behördenqualität zu.

Solches ist auch dem § 219 Abs. 1 und 2 Geo nicht zu entnehmen. Wohl trifft es zu, dass die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien in Ansehung einer Vielzahl von Zuständigkeiten (darunter auch jener nach § 9 Abs. 1 GEG) als Teil des Geschäftsapparates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anzusehen ist.

Dieser Umstand schloß es aber keinesfalls aus, den "Leiter der Einbringungsstelle" durch Gesetz (auch) als Behörde einzurichten, wie dies durch § 9 Abs. 3 letzter Satz GEG geschehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Berufung der Ämter der Landesregierung, welche grundsätzlich als Hilfsapparat der Landesregierung eingerichtet sind, als eigene behördliche Instanz, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0448, wobei im hier vorliegenden Fall jedoch die Behördeneigenschaft nicht der Einbringungsstelle, sondern ihrem Leiter zukommt).

Ergäbe sich - was nicht der Fall ist - aus § 219 Geo, dass dem Leiter der Einbringungsstelle keinesfalls Behördenqualität zukäme, so erwiese sich diese Verordnungsbestimmung im Hinblick auf den letzten Satz des § 9 Abs. 3 GEG als gesetzwidrig.

Als Ergebnis des Vorgesagten ist somit festzuhalten, dass sowohl dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als auch dem Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien abstrakt Behördenqualität zukommt.

In der Folge ist - je nach Inhalt und Erscheinungsbild eines Bescheides - zu prüfen, ob dieser der Behörde "Präsident des Oberlandesgerichtes Wien" oder aber der Behörde "Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien" zuzurechnen ist. Anders als dies bei dem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0136, zugrunde liegenden Bescheid der Fall war, wurde die hier gegenständliche Erledigung nicht "Für den Präsidenten" gefertigt. Damit ergeben sich aber aus dem hier angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte für dessen (gesetzeskonforme) Zurechnung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0029, ging es doch dort um die Frage der Zurechnung einer "von der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes I" ergangenen Erledigung an den Präsidenten dieses Oberlandesgerichtes. Der Einbringungsstelle selbst kommt aber - anders als ihrem Leiter - keine Behördenqualität zu.

Infolge Zurechnung des Bescheides an den Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien kam dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Seine "Gegenschrift" war aus den im hg. Erkenntnis vom dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien wäre aber aufgrund der Ausführungen in eben diesem Erkenntnis auch zur Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides zuständig gewesen. Dies würde selbst auf Basis der - von ihm ausdrücklich nicht vertretenen, vom Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis jedoch nicht als unzutreffend qualifizierten - Rechtsauffassung gelten, wonach er in der "Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen für 2003" in Überschreitung der in § 9 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz GEG eingeräumten Befugnisse eine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen hätte. Wie in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom nämlich ausgeführt wurde, galt diese Geschäftseinteilung nur für 2003. Eine nicht weiter kundgemachte mündliche Anordnung des neu ernannten Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, wonach diese Geschäftseinteilung weiter Gültigkeit habe, wäre mangels ihrer gehörigen Kundmachung vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls insoweit nicht anzuwenden, als er die Frage zu prüfen hat, ob durch eine in dieser Geschäftseinteilung enthaltene (gesetzwidrige) Rechtsverordnung eine Zuständigkeitsübertragung an die Behörde "Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien" erfolgt ist.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (des Leiters der Einbringungsstelle) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am