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VwGH vom 18.05.2010, 2008/11/0088

VwGH vom 18.05.2010, 2008/11/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der A C in W, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/1283- 9/07, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen.

Im Befund und Gutachten vom heißt es unter

anderem:

"...

Beurteilung und Begründung

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:


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Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1.
Lumboischialgie beidseits ohne radikuläres Defizit
533
20 %
Wahl des oberen Rahmensatzes, da trotz operativem Verfahren keine anhaltende Schmerzlinderung vorliegt, andererseits jedoch eine regelmäßige analgetische Therapie vonnöten ist. Die Beschwerden von Seiten der HWS fließen mit ein.

NS.: Zustand nach Gallenblasenentfernung und Verschluß eines Narbenbruches ohne Therapieerfordernis bei derzeit überaus gutem Ernährungszustand bedingt keinen GdB. Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke ohne Funktionsdefizit bedingt keinen GdB.

...

Folgende Gesundheitsschädigungen werden gemäß § 3 BEinstG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung NICHT berücksichtigt:

...

2. Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht:


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Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1.
Arthralgie der Fingergelenke ohne Funktionsdefizit
g.Z. 417
10 %
Oberer Rahmensatz, da glaubhaft geschildertes Beschwerdebild."

Im nervenfachärztlichen Gutachten vom wird

unter anderem Folgendes ausgeführt:

"...

Objektiv neurologisch:

Caput: frei beweglich, kein Meningismus, HNAP frei

HN: kein pathologischer Befund erhebbar, kein Nystagmus

OE: Kraft in allen Muskelgruppen KG 5+, Tonus bds. normal,

Trophik: stgl. oB. Sensibilität seitengleich intakt, Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, VdA keine Absink- oder Pronationstendenz, FNV bds. zielsicher, Py-Zeichen negativ, Frontalzeichen nicht nachweisbar.

Rumpf: Bauchhaut- u. Bauchdeckenreflexe seitengleich auslösbar, gerade u. quere Bauchmuskulatur intakt, Rumpf stabil, Urogenitalanamnese unauffällig

UE: Kraft in allen Muskelgruppen KG 5+, Tonus bds. normal,

Trophik: stgl oB. Sensibilität: Hypästhesie im vertikalen Unterschenkelbereich rechts und im lateralen Oberschenkelbereich links. Reflexe: stgl. mittellebhaft auslösbar. Lasegue bsd. negativ. VdB keine Absinktendenz, KHV bds. zielsicher, Py-Zeichen negativ

Stand/Gang: Einbeinstand links möglich, rechts schmerzhaft. Romberg unauffällig, Unterberger ohne Drehtendenz, Zehenspitzenu. Fersenstand gut durchführbar.

Psychisch:

Klar, wach in allen Qualitäten orientiert. Im Ductus kohärent, das Denkziel wird ohne Umschweife erreicht, Stimmung ausgeglichen, Antrieb normal. Keine Ein- oder Durchschlafstörungen, gute Schlafeffizienz. In beiden Skalenbereichen gut affizierbar. Keine produktive Symptomatik explorierbar.

Diagnose:

1. Lumboischialgie bds. ohne radikulärem Defizit 533 20 %

Wahl des oberen Rahmensatzes, da trotz operativen Verfahren keine anhaltende Schmerzlinderung vorliegt, andererseits jedoch keine regelmäßige analgetische Therapie von Nöten ist. Die Beschwerden von Seiten der HWS fließen mit ein."

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und legte mehrere Befunde, darunter den ärztlichen Befundbericht der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden vom samt Röntgenbefund vom sowie den Befund des Ambulatoriums für Klimakterium und Osteoporose vom vor.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG - nicht Folge. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das von ihr im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L vom , worin es auszugsweise heißt:

"...

Status:

48 Jahre, normaler AZ, 164 cm / 70 kg - laut Angabe -

BMI 26,0003.

Kopf / Hals: Brillenträgerin, Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, Visus und Gehör alterentsprechend unauffällig. Stimmung annähernd unauffällig, keine Einflusstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: Mammae inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig, keine Dyspnoe.

Herz: normale Grenzen, HT-rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: im TN, Z. n. ChE, weich, Nierenlager frei.

Achsenorgan: alterentsprechend unauffälliger struktureller Befund, Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule funktionell unauffällig, Narbe lumbal - FBA im Stehen: 15 cm - Stützbedürfnis beim Aufrichten

Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich,

Fingerkonturen unauffällig, kein Tremor. Mobilität: Frei, sicher, unbehindert.

Beurteilung und Begründung Gesundheitsschädigung, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:


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Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
g. z. 533
20 %
Oberer Rahmensatz dieser Position, da rezidivierende pseudoradikuläre Lumboischialgien beiderseits nach Bandscheibenoperation und nicht gravierende Funktionseinschränkungen vorliegen.

...

Folgende Gesundheitsschädigungen werden gemäß § 3 BEinstG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung NICHT berücksichtigt:

...

2. Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:


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Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung

1/ Rezidivierende Fingergelenksschmerzen ohne Funktionsdefizite

g. Z. 417 10 %

Oberer Rahmensatz, da glaubhaft geschildertes Beschwerdebild

vorliegt.

...

Der ermittelte Gesamt-GdB ist ab anzunehmen.

Stellungnahme zu den Einwendungen ... - ABl.44/2:

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass die angegebenen Rückenschmerzen und die Fingerschmerzen glaubhaft sind und dass diese Probleme bei der Arbeit hinderlich sind. Stellungnahme zu dem in 1. Instanz vorgelegten Befund - ABl. 4-16, 18, 19,:21-24, 26, 28-30:

Viele dieser Befunde sind für die Beurteilung nach dem BEinstG eher wenig aussagekräftig. Die relevanten Befunde für die Beurteilung (Einschätzung) wurden ausreichend berücksichtigt. Stellungnahme zu dem in 2. Instanz vorgelegten Befund ...:

Keine Änderung - durch Befund ABl. 44/11 - der Beurteilung

...

Stellungnahme zu dem Gutachten 1. Instanz ABl. 32-37

Abweichende Beurteilung liegt nicht vor, daher ist eine

weitere Stellungnahme nicht erforderlich.

Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass es aus gutachtlicher

Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung, nach Berücksichtigung des im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung nachgereichten Befundes der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden sowie nach Durchsicht des gesamten Akteninhaltes zu keiner Änderung der Beurteilung der Beurteilung gekommen ist - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen beträgt der Gesamt-GdB: 20 %."

Mit Schreiben vom 11. Feber 2008 hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beischluss des Gutachtens mitgeteilt und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Hierauf brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Feber 2008 vor, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie nur ein Grad der Behinderung von 20 v.H. auf Grund ihres Leidensbildes ermittelt worden sei, und hob erneut ihre Leiden hinsichtlich des Bewegungsapparats, des Schulter- und Lendenbereiches und der Wirbelsäule hervor.

Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung nach Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften und nach einem Hinweis auf die gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Richtsatzverordnung vom über die Einschätzung des Grades der Behinderung sowie nach Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und des von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachtens vom von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 20 v.H. auszugehen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen stünden dem nicht entgegen. Das Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Ihre daraufhin erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, das eingeholte medizinische Gutachten zu entkräften, zumal sie diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 lauten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. ...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z. 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. ...

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4) ...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(2) ..."

Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG noch nicht erlassen wurde, hatte die belangte Behörde zu Recht (§ 27 Abs. 1 BEinstG) die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze heranzuziehen. Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach § 3 der oben genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0017, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde nicht nur das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und diverse Befunde einholen hätte dürfen, sondern es bedürfe zur Prüfung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin der "verschiedensten Sachverständigengutachten". Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin, deren gesamter Bewegungsapparat in Mitleidenschaft gezogen sei, nur durch die Einnahme starker Schmerzmittel "über die Runden komme". Die belangte Behörde habe nicht die von ihr beigebrachten Befunde berücksichtigt und auch nicht die operative Entfernung der Gebärmutter sowie die diagnostizierte Osteopenie "entsprechend gewürdigt" und Feststellungen darüber getroffen. Außerdem hätte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Orthopädie und Neurologie eingeholt werden müssen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, die gegebene Schwere des Leidens nicht berücksichtigt und sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren, nachdem bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz Sachverständige für Neurologie und Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin untersucht und ihren Leidenszustand beurteilt hatten, das Gutachten Dris. L eingeholt, welches nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Befunde erstattet wurde. Konkrete und stichhältige Argumente gegen die fachliche Qualifikation des beigezogenen Sachverständigen oder die Schlüssigkeit und Vollständigkeit seines Gutachtens - auf Basis des im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens der Beschwerdeführerin - werden nicht dargelegt. Insbesondere, dass die Entfernung der Gebärmutter eine relevante Veränderung der Einschätzung des Grades der Behinderung bewirken würde, bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmalig vor. Bereits der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige Dr. S. hatte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine "Hysterektomie per vaginaler Op-Technik 4/04 ohne Folgeschaden" aufweise, freilich ohne dass sich dies auf den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auswirkte. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, dem in entsprechender Weise entgegenzutreten, was sie jedoch unterlassen hat.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der beigezogene Sachverständige Dr. L. sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände und vorgelegten Befunde berücksichtigt und insbesondere den Befund der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden hervorgehoben, ohne dass es dadurch zu einer Änderung der Beurteilung komme. Schließlich hat er noch darauf hingewiesen, dass sich auch durch den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Befund des Ambulatoriums für Klimakterium und Osteoporose vom ("Abl. 44/11"), in welchem als "Ergebnis/Diagnose" Osteopenie festgehalten wurde, keine Änderung der Beurteilung ergebe.

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., aber auch schon die der Vorgutachter sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist im Verwaltungsverfahren, worauf auch die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten und zeigt auch in der Beschwerde nicht schlüssig auf, wodurch die Gutachten, insbesondere jenes Dris. L., erschüttert werden könnten. Damit ist jedoch auch die Stichhaltigkeit der darauf aufbauenden Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach bei der Beschwerdeführerin lediglich ein Grad der Behinderung von 20 vH. gegeben ist, nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-77822