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VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201

VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Stadtschulrates für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W128 2209139- 1/2E, betreffend Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht und Anordnung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtschulrat für Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. G F und

3. A B, alle in W, alle vertreten durch Mag. Michael L. Lang, MBL-HSG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Krugerstraße 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit bei der belangten Behörde am eingelangtem Schreiben zeigte die Erstmitbeteiligte als Erziehungsberechtigte der (am geborenen) Drittmitbeteiligten - unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars für die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Absatz 2 Schulpflichtgesetz für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in W" - an, dass diese im Schuljahr 2018/2019 "an häuslichem Unterricht" teilnehmen werde, welcher durch die "Montessori-Dalton-Schule LUV" in W erteilt werde.

2 2. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde (und revisionswerbende Partei) die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht" der Drittmitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) ab, verpflichtete die Drittmitbeteiligte gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG dazu, ihre allgemeine Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen, und verhielt die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten als die Erziehungsberechtigten dazu, gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht durch die Drittmitbeteiligte zu sorgen. 3 Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen zugrunde, die Erteilung des Unterrichts erfolge zur Gänze "institutionell" durch die Montessori-Dalton-Schule des Zentrums "Lernen und Verstehen" (LUV) in Wien (im Folgenden: Montessori-Dalton-Schule). Es finde somit kein Unterricht der Drittmitbeteiligten in deren Zuhause (der Wohnung der Eltern in W) im familiären Umfeld statt.

4 Die Montessori-Dalton-Schule sei eine private Einrichtung, welche Unterricht von der ersten bis zur zwölften Schulstufe anbiete und öffentlich zugänglich sei. Sie werde von einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern besucht, die von "Betreuungslehrern und -lehrerinnen" auf Externistenprüfungen vorbereitet würden; Schüler und Betreuungslehrer erarbeiteten dabei - in Orientierung an dem österreichischen Lehrplan - einen individuellen Lernplan für eine Woche bzw. individuelle Lernziele.

Die Schule stehe unter dem Motto: "Lehrplan, wöchentliche Schulzeit, Ferien - alles ist wie in einer öffentlichen Schule, nur die Art zu lernen ist ganz anders!"

5 Der Schultag beginne jeweils um 8.00 Uhr und sei für alle Schüler grob strukturiert: Frontalunterricht werde vermieden; Freiarbeit, Schülerpräsentationen, Kleingruppen-Arbeit, Projektarbeit, Gruppenaktivitäten, Prüfungen und Pausenzeiten wechselten einander am Vormittag ab; am Nachmittag fänden diverse "Wahlpflichtfächer" statt (etwa sportliche Aktivitäten, Theaterbesuche, Fremdsprachen, Schulband). Zu jedem Lernziel müsse an der Schule intern eine Prüfung bestanden werden, welche mit "erledigt" oder "nicht erledigt" beurteilt werde. Weiters fänden Schulexkursionen (etwa nach Carnuntum, in den Tiergarten Schönbrunn oder in die UNO-City) statt.

6 Die Schule sei der belangten Behörde nicht als Privatschule angezeigt worden.

7 In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Kern aus, der gesetzlich nicht definierte Begriff des "häuslichen Unterrichts" setze (u.a.) voraus, dass dieser im privaten Zuhause des Kindes und in seinem familiären Umfeld stattfinde. Die Beschulung an der Montessori-Dalton-Schule stelle allerdings keinen häuslichen Unterricht in diesem Sinne dar, weshalb die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht" der Drittmitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG abzuweisen sei. Daher könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Schule um eine Privatschule handle, welche der belangten Behörde nicht angezeigt worden sei.

8 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen den Bescheid vom erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den genannten Bescheid auf, wobei es die Revision nicht zuließ.

9 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe maßgeblicher Normen - im Wesentlichen aus, die Untersagung der "Teilnahme an häuslichem Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG sei eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf = VwSlg. 7984 A). Nach der genannten Bestimmung sei der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht zur Kenntnis genommen, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt werde, die "mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts".

10 Aus dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid gehe jedoch nicht hervor, aus welchen Gründen die belangte Behörde der Ansicht sei, dass der ihr angezeigte Unterricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht (mit dem Unterricht an einer in § 5 SchPflG genannten Schule) gleichwertig sein sollte. Eine Abwägung von Gründen, die für oder gegen eine "Teilnahme an häuslichem Unterricht" sprächen, habe die belangte Behörde nicht vorgenommen.

11 Aus diesem Grund erweise sich der Bescheid vom als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben sei. Dahingestellt könne bleiben, ob es sich bei der Anzeige vom um eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG oder um eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG handle, weil in beiden Fällen eine Untersagung durch die belangte Behörde nur erfolgen könne, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei. 12 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die

außerordentliche Revision der belangten Behörde.

13 Die Mitbeteiligten haben eine Revisionsbeantwortung

erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 1. Für den vorliegenden Revisionsfall sind die folgenden

Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Bundesgesetz über die Schulpflicht - Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG; BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018)

"Allgemeine SchulpflichtA. Personenkreis, Beginn und DauerPersonenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(...)

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den § 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(...)

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

(2a) (...)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(...)

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der § 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. (...)"

15 Bundesgesetz vom über das Privatschulwesen - Privatschulgesetz (BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 43/2018)

"§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen - mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen - sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

§ 2 Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 215).

(...)"

16 2. Zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die Revision (unter anderem) vor, die vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezögen sich lediglich auf Sachverhalte, in welchen das Kind unstrittig an "häuslichem Unterricht" teilgenommen habe, was gegenständlich nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang wirft die revisionswerbende Partei die Frage auf, ob es sich bei dem angezeigten Unterricht an der Montessori-Dalton-Schule, an der mehrere schulpflichtige Kinder zusammengefasst unterrichtet würden, um einen "häuslichen Unterricht" im Sinn des § 11 Abs. 2 SchPflG handle. 17 3. Die Revision ist zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.

18 3.1. Auszugehen ist zunächst von der von der Erstmitbeteiligten am gegenüber der belangten Behörde erstatteten Anzeige.

19 Dieses Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hiefür in der hg. Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf "zufällige Verbalformen" an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters; Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).

20 Die Erstmitbeteiligte hat mit ihrer Eingabe - wenn auch unter Verwendung eines von der belangten Behörde für die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht" aufgelegten Formulars - die Teilnahme der Drittmitbeteiligten an dem Unterricht in der Montessori-Dalton-Schule angezeigt. Nach den im Bescheid der belangten Behörde vom getroffenen - und im Beschwerdeverfahren nicht bekämpften - Feststellungen (vgl. oben Rz 4 bis 6) wird an der genannten Schule eine Mehrzahl von Schülern und Schülerinnen unterrichtet, wobei die "Betreuungslehrer" und "Betreuungslehrerinnen" dafür in Orientierung am österreichischen Lehrplan einen individuellen Lernplan zugrunde legen. Angesichts des festgestellten gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule unterliegt es auch keinem Zweifel, dass mit dem solcherart angebotenen Unterricht ein erzieherisches Ziel im Sinn des § 2 Abs. 2 Privatschulgesetz angestrebt wird (vgl. dazu etwa , VwSlg. 18.341 A).

21 Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde die am erstattete Anzeige als Anzeige der Teilnahme der Drittmitbeteiligten am Unterricht an einer - nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei entgegen § 7 Abs. 1 Privatschulgesetz nicht angezeigten - Privatschule (ohne Öffentlichkeitsrecht) verstehen müssen.

22 3.2. Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

23 Gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG kann die Schulbehörde die Teilnahme (unter anderem) an einem in § 11 Abs. 1 SchPflG genannten Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. 24 In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die zuletzt genannte Bestimmung der Schulbehörde ein Ermessen einräumt, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art. 133 Abs. 3 B-VG) erforderlich ist (vgl. für viele etwa , 0024).

25 Da dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom - aufgrund des von der belangten Behörde vertretenen Verständnisses der Anzeige vom - eine für die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht den genannten Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

26 Ausgehend von dem nach dem Gesagten gebotenen Verständnis jener Anzeige (vgl. oben Punkt 3.1.) wird sich die belangte Behörde in der Folge damit neuerlich zu befassen haben. 27 4. Die sich als unbegründet erweisende Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das das Ausmaß des zustehenden Aufwandes gemäß § 1 Z 3 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 überschreitende Kostenbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100201.L00
Schlagworte:
Ermessen VwRallg8

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