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VwGH vom 21.11.2013, 2013/01/0002

VwGH vom 21.11.2013, 2013/01/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des MT in K, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ia-26.872/47-2012, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien durch Einsichtnahme in die nachstehend angeführten Akten folgende gerichtlich strafbare Handlungen und Verwaltungsstraftaten erhoben worden:

"A) Strafrechtliche Übertretungen:

2004


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1.
2.
3.
2006
4.
5.
PI K, GZ X/2006 wegen Körperverletzung;
Das Verfahren wurde gem. § 90 StPO eingestellt (…). In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller am gegen 15:30 gemeinsam mit OM den HB vom Gehsteig auf Höhe des Gastlokales L in K in eine angrenzende, zum Wohnhaus K-Straße Nr. 21 führende, überdachte Hauseinfahrt gezerrt und dort tätlich angegriffen. Der Antragsteller versetzte dem HB einen Tritt mit dem Knie gegen den rechten Oberschenkel. Die Verletzungen sind als leicht anzusehen. Als Grund für den Angriff auf HB gab der Antragsteller an, dass er selbst einmal anlässlich einer Hochzeit von einem Burschen angegriffen worden sei - ob das HB war, wusste der Antragsteller jedoch nicht genau. Dennoch versetzte er ihm den angeführten Tritt gegen den Oberschenkel, wobei er angab, von HB vorher gestoßen worden zu sein. Dieser angebliche Stoß wurde jedoch von keinem der Zeugen (RW, AS und MK) und auch nicht von dem weiteren Tatbeteiligten OM beobachtet. Der Antragsteller hat den Vorfall in seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion K am auch zugegeben. Übereinstimmend und glaubhaft gaben HB, RW und AS an, dass sie Opfer einer Verwechslung waren und vorher noch nie Kontakt mit dem Antragsteller oder OM gehabt hatten (alle Feststellungen laut Anzeige der Polizeiinspektion K zu GZ X/2006).
2007
6.
2008
7.
PI K, GZ Y/2008 wegen Körperverletzung;
Einstellung des Verfahrens gem. § 203 StPO, vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren. Die Probezeit ist inzwischen abgelaufen und das Verfahren wurde daher endgültig eingestellt. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller am um 15:30 seinen Mitschüler HD in der Nachhilfeschule in K durch einen Faustschlag am linken Oberarm verletzt (…). Die Verletzung ist als leicht anzusehen. Der Antragsteller hat den zwei Jahre jüngeren HD (der nach eigenen Angaben vor der Polizeiinspektion K am viel kleiner und schwächer als der Antragsteller ist) im Zuge eines Streites geschlagen. HD hat den Antragsteller nicht geschlagen. Beides ist durch die Aussage der Zeugin MT zweifelsfrei belegt. Der Grund für den Streit zwischen dem Antragsteller und HD kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat den Vorfall in seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion K am grundsätzlich zugegeben (alle Feststellungen laut Anzeige der Polizeiinspektion K zu GZ Y/2008).
8.
PI K, GZ A/2008 wegen Körperverletzung;
Das Verfahren wurde gem. § 201 StPO nach Ableistung von Sozialstunden eingestellt. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller am gegen 13:30 seinen Mitschüler MC vor der Hauptschule in K nach Schulschluss tätlich angegriffen, indem er ihm Fußtritte und Faustschläge versetzte. Weiters erfasste der Antragsteller MC am Hals. MC erlitt dadurch laut Verletzungsanzeige des Bezirkskrankenhauses K eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Zerrung der Brustwirbelsäule, eine Prellung der Lendenwirbelsäule, Abschürfungen am Hals, eine Prellung der rechten Hand und Abschürfungen an der rechten Hand. Der Grund für das gewaltsame Vorgehen des Antragstellers gegen MC war, dass dieser einen Streit mit EK, der Freundin des Antragstellers, gehabt hatte. Der Antragsteller hat in seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion K am zugegeben, MC getreten und geschlagen zu haben, behauptet aber, sich nur gegen Angriffe des MC zur Wehr gesetzt zu haben. Diese Angaben sind jedoch durch zwei Zeugenaussagen (BS, OE) widerlegt, welche übereinstimmend angegeben haben, dass MC keine Tätlichkeiten gegen den Antragsteller gesetzt hat (alle Feststellungen laut Anzeige der Polizeiinspektion K zu GZ A/2008).
9.
B) Verwaltungsrechtliche Übertretungen:
2006
1.
2.
VK-A-2011 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit a StVO i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 vom - Strafe:
EUR 200,00;
In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller am um

23.50 auf der A12 Inntalautobahn den PKW mit dem Kennzeichen c DEF statt mit der in der Nacht auf der Autobahn erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h mit knapp über 150 km/h gelenkt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K wurde vom UVS bestätigt und ist somit rechtskräftig. Es wurde eine Verlängerung der Probezeit der Lenkberechtigung gem. § 4 Führerscheingesetz ausgesprochen (Feststellungen lau(t) Verkehrsunfallanzeige der BH K zu VK-A-2011)."

In einer dazu vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom sei nicht behauptet worden, dass er die angeführten Taten nicht begangen hätte. Vielmehr werde lediglich allgemein vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für die Taten strafrechtlich nicht verurteilt worden sei und dass es sich bei den meisten Vorfällen lediglich um jugendliche Raufereien gehandelt habe, welche nun nicht mehr vorkommen würden, da der Beschwerdeführer über dieses Alter hinaus sei.

Mit den vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen (Körperverletzungen am , am und am ) zeige der Beschwerdeführer ein deutlich negatives Charakterbild, da er offensichtlich eine negative Einstellung gegenüber den Vorschriften zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hege. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer sein damals jugendliches Alter zugutehalten wollte, sei aufgrund der Häufung dieser Vorfälle in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen unbeherrschten Charakter aufweise und dazu neige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch jetzt noch der Ansicht zu sein scheine, dass die mehrfache Gewaltausübung gegen andere Jugendliche üblich und nicht der Rede wert sei. Die belangte Behörde könne schon aus diesem Grund von keiner positiven Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ausgehen.

Dieses Bild des Beschwerdeführers werde durch die im Jahr 2011 begangene erhebliche Geschwindigkeitsübertretung (Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 40 km/h überschritten) verstärkt. Diese Übertretung zeige, dass der Beschwerdeführer wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit erlassene Vorschriften missachte. Sie sei dazu geeignet gewesen, eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer mit sich zu bringen, da überhöhte Geschwindigkeit zu den häufigsten Unfallursachen zähle. Zudem sei der Beschwerdeführer nur im Besitz eines Probeführerscheins gewesen; er wäre daher als Fahranfänger in besonderem Ausmaß verpflichtet gewesen, Vorsicht walten zu lassen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am beantragt und während des anhängigen Verfahrens, im Bewusstsein, dass die Behörde sein Verhalten genau zu überprüfen habe, am die genannte Verwaltungsübertretung begangen habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG derzeit noch nicht gerechtfertigt sei, zumal sich der Beschwerdeführer nicht einmal während des laufenden Staatsbürgerschaftsverfahrens um ein tadelloses Verhalten bemühe. Auch wenn die genannte Verwaltungsübertretung für sich alleine genommen eine negative Beurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht tragen könne, verstärke sie in einer Gesamtschau mit den übrigen als erwiesen angenommenen Handlungen die Überzeugung der belangten Behörde, dass derzeit noch kein positives Charakterbild des Beschwerdeführers gezeichnet werden könne und eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht gerechtfertigt sei. Der Verleihung stehe daher ein zwingender Versagungsgrund entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der hier maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Gemäß § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäisch demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

2. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass sämtliche gegen den Beschwerdeführer geführte (strafgerichtliche) Verfahren eingestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei (strafgerichtlich) unbescholten. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung einer positiven Zukunftsprognose das ihr übertragene Ermessen lediglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeübt. Darüber hinaus hätte die Behörde darlegen müssen, warum sie davon ausgehe, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine positive Prognose abzugeben sei. Die dazu von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien ungenügend. Für eine abschließende Beurteilung der negativen Zukunftsprognose hätte die belangte Behörde konkrete Feststellungen über die Deliktsbegehung treffen müssen, eine (bloße) Aufzählung der strafrechtlichen Übertretungen sowie der Hinweis auf die Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung reichten nicht aus, um eine Entscheidung über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen.

3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/01/0029, und vom , Zl. 2007/01/0578, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass sämtliche gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren eingestellt worden seien und der Beschwerdeführer (strafgerichtlich) unbescholten sei, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde dies keineswegs unbeachtet gelassen hat. Sie ist vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0067, mwN).

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe bei der Beurteilung einer positiven Zukunftsprognose das ihr übertragene Ermessen lediglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeübt, genügt es darauf hinzuweisen, dass die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu verneinen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0382, mwN) und schon deshalb eine Ermessensübung nach § 11 StbG nicht möglich ist.

3.2. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass bei einer auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht nehmenden Beurteilung der Schluss zu ziehen ist, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter -

erlassene Vorschriften missachten. Dazu hat sie auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das Verhalten des Einbürgerungswerbers, das den gegen ihn erhobenen Strafanzeigen zugrunde lag, im Einzelnen festgestellt. Die diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemachten Feststellungs- bzw. Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, welche Feststellungen insofern von der belangten Behörde zu treffen gewesen wären, sodass die Relevanz der behaupteten Mängel nicht dargelegt wird. Dass das von der Behörde festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.3. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Prognosebeurteilung tritt die Beschwerde nicht mit konkreten Argumenten entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0331, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0034, mwN). Der belangten Behörde kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am