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VwGH 10.05.2011, 2008/11/0078

VwGH 10.05.2011, 2008/11/0078

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BBG 1990 §36 Abs1 Z1;
BBG 1990 §36 Abs1 Z4;
BBG 1990 §36 Abs1;
BBG 1990 §38;
NoVAG 1991 §1 Z3;
NoVAG 1991 §4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Ausgehend vom Zweck der Regelung des § 36 Abs. 1 BBG 1990, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten, und im Hinblick darauf, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 BBG 1990 (ebenso wie der Erwerb im Sinne der Z. 4) als formalisierter Beleg dafür anzusehen ist, dass das Kfz der Benützung durch den behinderten Menschen gewidmet ist, ergibt sich, dass die Zulassung für den behinderten Menschen als Voraussetzung des Anspruches auf Abgeltung der Belastung durch die NoVA jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und (überdies) in jenem Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegt, in dem der behinderte Mensch im Zusammenhang mit der Entrichtung der NoVA finanziell belastet war.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A G in K, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/1343-9/07, betreffend Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß Bundesbehindertengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vertragsbeginn leaste der Beschwerdeführer von der H GesmbH & Co KG als Leasinggeberin ein näher genanntes Kraftfahrzeug, wobei als Kaufpreis im Leasingvertrag "EUR 22.700,-- inkl. USt. inkl. Nova (10 %)" festgehalten und daraus ein monatliches Leasingentgelt in näher bezeichneter Höhe ermittelt wurde. Im Zeitraum vom bis war das gegenständliche Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer angemeldet. Mit wurde der Leasingvertrag beendet (worüber dem Beschwerdeführer in der Folge am von der Leasinggeberin eine Bestätigung über den "Eigentumsübertrag" ausgestellt wurde) und es wurde das Fahrzeug vom Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom an einen Dritten weiterverkauft.

Mit dem am beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, eingelangten formularmäßigem Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 36 des Bundesbehindertengesetzes. In weiterer Folge legte er diverse Urkunden und Unterlagen vor, darunter Urkunden über den Eigentumsübergang des Fahrzeuges, seinen Behindertenpass, in dem sich der Eintrag findet, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, seinen Führerschein, den Leasingvertrag und eine Bestätigung über die Abführung der Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt Klagenfurt. Ferner wurde auch eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz eingeholt, aus der hervorgeht, dass er vom bis  Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war.

Mit Bescheid vom wies das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, den Antrag vom gemäß §§ 36 und 38 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Zur Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien die Voraussetzungen für die Abgeltung nach §§ 36 Abs. 1 und 38 BBG nicht gegeben, weil bei Antragstellung auf Rückersatz der NoVA sich das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum bzw. Gebrauch des Beschwerdeführers befunden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag eingebracht, nachdem die Voraussetzung gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 BBG - Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen - nicht mehr vorgelegen sei. Da das Kraftfahrzeug, für das die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragt worden sei, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen und nicht in dessen Eigentum gestanden sei, sei der Antrag abzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Kraftfahrzeug im Zeitraum vom bis  auf den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer angemeldet war.

§ 1 des NormverbrauchsabgabegesetzesNoVAG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/1999 hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.

2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

..."

Die §§ 36 und 38 des Bundesbehindertengesetzes - BBG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 lauten wie folgt:

"Abschnitt V

Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Voraussetzungen

§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;

3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch

-

einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

-

die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40ff;

4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

(2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.

(4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

...

Anträge, Verfahren

§ 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

..."

Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Zulassungsbesitzer und nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Abgeltung nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, § 36 Abs. 1 BBG sehe nicht vor, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich wäre. Auch sei für die Abgeltung der Belastung das Vorliegen des Eigentumsrechts des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgesehen. Eine wesentliche Voraussetzung sei, dass das Fahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen worden sei, diese Voraussetzung habe er, ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen des § 36 BBG, erfüllt. Er habe den Antrag nicht früher stellen können, weil eine der Voraussetzungen auch der Erwerb des Fahrzeuges sei und beim gegenständlichen Leasingvertrag der Eigentumserwerb erst mit Beendigung des Leasingvertrages erfolgen habe können.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

Die hier in Rede stehende Regelung (§ 36 Abs. 1 BBG) zielt darauf ab, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten. Als Voraussetzungen normiert das Gesetz die "Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen" (§ 36 Abs. 1 Z. 1), die "eigene Lenkerberechtigung" des behinderten Menschen bzw. die Bescheinigung, dass das Kfz überwiegend für dessen persönliche Beförderung benützt wird (Z. 2) sowie Nachweise über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (Z. 3) und über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kfz (Z. 4; der zweite Fall der Z. 4 liegt hier nicht vor).

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, diese Voraussetzungen (offenbar: in Ansehung der Z. 1 und 4) seien nicht verwirklicht, weil "bei Antragstellung auf Rückersatz der NoVA die Voraussetzungen der Z. 1 - Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen - nicht mehr vorgelegen sei und sich das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum bzw. Gebrauch des Beschwerdeführers befunden" habe.

Dem Gesetz ist indes kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen der Z. 1 und 4 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Abgeltung der Belastung zu beurteilen wären; der - hier in den Blick zu nehmende erste Fall der Z. 4 spricht überdies nicht vom (gegebenenfalls über eine bestimmte Dauer vorliegenden) Tatbestandselement "Eigentum" oder "Gebrauch", sondern (zeitpunktbezogen) vom "Erwerb".

Nach der Aktenlage - entsprechende Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht - entstand die Abgabenschuld im vorliegenden Fall gemäß § 1 Z. 3 NoVAG durch die Zulassung des (zuvor als Vorführkraftfahrzeug im Sinne des § 3 Z. 3 zum Verkehr zugelassenen) Kfz zum Verkehr für den Beschwerdeführer am . Abgabenschuldner ist in einem solchen Falle derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z. 2 NoVAG). Entrichtet wurde die Abgabe (im Betrag von EUR 1.719,70) jedoch durch die Leasinggeber, für den der Beschwerdeführer durch stellvertretende Übernahme des Leasinggegenstandes Eigentum begründet hatte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wäre jedoch anzunehmen, dass die NoVA im Wege der Kalkulation der Leasingentgelte auf den Beschwerdeführer überwälzt wurde, der solcher Art im Sinne des § 36 Abs. 1 BBG die "Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz ergibt", zu tragen gehabt hätte. Ausgehend vom Zweck der Regelung, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten, und im Hinblick darauf, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 BBG (ebenso wie der Erwerb im Sinne der Z. 4) als formalisierter Beleg dafür anzusehen ist, dass das Kfz der Benützung durch den behinderten Menschen gewidmet ist, ergibt sich, dass die Zulassung für den behinderten Menschen als Voraussetzung des Anspruches auf Abgeltung der Belastung durch die NoVA jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und (überdies) in jenem Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegt, in dem der behinderte Mensch im Zusammenhang mit der Entrichtung der NoVA finanziell belastet war.

Indem die belangte Behörde dies verkannte - und die erforderlichen Feststellungen auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung nicht traf -, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BBG 1990 §36 Abs1 Z1;
BBG 1990 §36 Abs1 Z4;
BBG 1990 §36 Abs1;
BBG 1990 §38;
NoVAG 1991 §1 Z3;
NoVAG 1991 §4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Sammlungsnummer
VwSlg 18120 A/2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110078.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-77807