VwGH vom 04.08.2005, 2005/17/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JK in P, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom gemäß § 10, 11 und 12 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes 1984, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 und der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis ) und § 213 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, BGBl. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung, der mit Berufung bekämpfte Bescheid dahin gehend abgeändert, dass der für das Jahr 1998 vorgeschriebene Abgabenbetrag lautet:
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EUR 351,06 | |
zuzüglich MWSt | EUR 35,11 |
Summe | EUR 386,17 |
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Gemeinde Pamhagen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Zum Verfahren
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom wurde dem Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Grundstück in der Gemeinde Pamhagen "die Kanalbenützungsgebühr" in der Höhe von S 5.316,96 (das sind EUR 386,40) vorgeschrieben. Es wurde hinzugefügt, dass der Betrag in vier Raten "zu S 1.208,40 zuzüglich S 120,84 Mehrwertsteuer" vorgeschrieben werde. In der Begründung des Bescheides wird auf "§ 13 Abs. 3 Z 5 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988", verwiesen. Der Gemeinderat von Pamhagen habe mit Verordnung vom über die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren den Beitragssatz mit 25 v.H. des vorläufigen Anschlussbeitrages festgesetzt. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe der mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten bebauten Flächen und Nutzflächen. Die Berechnungsfläche wurde mit 304,00 m2 angenommen und die Höhe der Abgabe durch die Ermittlung des Produktes der Berechnungsfläche von 304,00 m2 mal einem Beitragssatz von S 15,90 (S 4.833,60), zuzüglich der Mehrwertsteuer (S 483,36), mit insgesamt S 5.316,96 ermittelt.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er zunächst geltend machte, dass der "nun zugestellte Abgabenbescheid über die Kanalbenützung" eine Abgabe in der Höhe von S 5.316,96 vorschreibe, wobei jedoch der ursprünglich entrichtete vorläufige Anschlussbeitrag S 23.646,48 betragen habe, sodass der nun vorgeschriebene Beitrag nicht 25 % des vorläufigen Anschlussbeitrages ausmache.
Weiters sei in der Begründung des Bescheides die bebaute Fläche mit 303,82 m2 angegeben. Die bebaute Fläche betrage jedoch nicht 303,82 m2, sondern lediglich 217,36 m2.
Auch erscheine die Begründung des Bescheides, verglichen mit Bescheidbegründungen anderer Verbandsgemeinden des Abwasserverbandes Seewinkel, äußerst unzureichend. Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, warum der Beitragssatz S 15,90 betrage. Nach Wiedergabe des § 11 des Kanalabgabegesetzes, dem zufolge die Kanalbenützungsgebühren das jährliche Erfordernis für die dort näher genannten Kostenpositionen nicht übersteigen dürfe, und Aufzählung von Posten aus dem Voranschlag der Gemeinde Pamhagen und der "Vorschreibung des Abwasserverbandes Seewinkel" wird der Vorwurf erhoben, dass die Gebühr eine ungerechtfertigte Höhe habe.
Weiters seien die letzten beiden Sätze der Bescheidbegründung "unterlegt mit den verwendeten Zahlen" ebenfalls unrichtig.
1.3. Da über diese Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Säumnisbeschwerde.
1.4. Mit Verfügung vom , Zl. 99/17/0223-2, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, äußerte sich nicht und legte auch keine Verwaltungsakten vor.
1.5. Mit zwei Beschlüssen vom , Zlen. A 2002/0001-0005 (98/17/0287, 98/17/0318, 99/17/0223, 99/17/0400 und 2000/17/0255) und vom , Zl. A 2002/0042 (2002/17/0017) stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof u.a. aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles (auch die übrigen Anlassfälle beruhen auf Beschwerden desselben Beschwerdeführers) den Antrag,
1. § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 idF LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge auch: Bgld KanalAbgG), als verfassungswidrig aufzuheben sowie
2. a) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
b) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
c) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
d) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, und
e) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr in Verbindung mit Z 5 der Verordnung des Gemeinderates der Großgemeinde Pamhagen vom , womit die Wirksamkeit nachstehender Verordnungen (ua. der Verordnung vom 19. Feber 1999) auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird,
als gesetzwidrig aufzuheben oder aber festzustellen, dass § 2 erster Satz der unter a) bis e) genannten Verordnungen gesetzwidrig war.
Mit dem Antrag vom wurde überdies die Aufhebung des § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig oder aber die Feststellung, dass § 2 erster Satz der genannten Verordnung gesetzwidrig war, beantragt.
In diesem Antrag wurde u.a. hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdefall angewendeten Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pamhagen vom ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers das Bedenken geäußert, dass nach den von der Gemeinde Pamhagen bis dahin nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers die jeweils festgesetzte Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr dazu geführt haben dürfte, dass das Erhebungsergebnis der Kanalbenützungsgebühr das jährliche Erfordernis im Sinne des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG überstiegen hätte. Die Verordnung scheine insofern nicht mit § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG vereinbar zu sein.
Gleichzeitig wurde jedoch im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 (bzw. für spätere Bemessungszeiträume FAG 1997) der Antrag gestellt, § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG aufzuheben, da dieser die gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 bestehende Möglichkeit der Gemeinden, Kanalbenützungsgebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis einzuheben, unzulässig einzuschränken scheine.
1.6. Mit Erkenntnis vom , G 76/02, G 375/02, V 22- 26/02 und V 86/02, hob der Verfassungsgerichtshof § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.). Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten (vgl. die Kundmachung der Aufhebung unter LGBl. für das Land Burgenland Nr. 28/2005).
Mit Spruchpunkt II. des genannten Erkenntnisses gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen auf Aufhebung von Teilen der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr nicht Folge. Unter Punkt II.3. wurde damit auch dem Antrag, § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr aufzuheben, nicht Folge gegeben.
1.7. Mit Verfügung vom , Zl. 2005/17/0037-8 u. a., sowie mit Verfügung vom , Zl. 2005/17/0042-6, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jeweils binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Klarstellung zu einigen Fragen seiner Berufungsausführungen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom nach und legte in diesem Zusammenhang insbesondere den Bescheid betreffend die Vorschreibung des vorläufigen Anschlussbeitrages vom sowie einen offenbar vor Erlassung dieses Bescheides angelegten "Berechnungsbogen" für das Grundstück des Beschwerdeführers vor. Auf diesem Berechnungsbogen wird die vorläufige Anschlussgebühr durch Vervielfachung der Berechnungsfläche von 303,82 m2 mit dem Beitragssatz von S 63,60 mit S 19.322,95, zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer in der Höhe von S 1.932,30, insgesamt somit mit S 21.255,25 ermittelt. Handschriftlich finden sich auf diesem Berechnungsbogen rechts oben die Summen 21.496,80 und (erkennbar als 10 % Umsatzsteuer) 2.149,68, die summiert die Summe 23.646,48 ergeben.
Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid vom als vorläufiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben. Aus diesem Bescheid ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde dabei von einer Berechnungsfläche von 338 m2 ausging (ausgehend von einer "bebauten Fläche" von 168,93 m2, für die der Faktor 0,5 verwendet wurde, und von einer Nutzfläche von 168,94 m2 für einen "Lagerkeller", für welchen ebenfalls der Faktor 0,5 verwendet wurde, sowie von einer Nutzfläche von 168,93 m2 für das Erdgeschoß, wurde die Berechnungsfläche mit 337,87 m2, gerundet auf 338 m2, errechnet). Worauf sich diese unterschiedliche Annahme hinsichtlich der Berechnungsfläche gegenüber der ersten Berechnung auf dem "Berechnungsbogen" und der späteren, auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegten Annahme einer Berechnungsfläche von 304 m2 gründete, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Klargestellt und somit außer Streit gestellt wird in der Stellungnahme vom durch den Beschwerdeführer, dass die Berechnungsfläche 303,84 m2 betrage. Das Vorbringen in der Berufung im Zusammenhang mit der bebauten Fläche von 217 m2 habe lediglich auf eine Fehlbezeichnung auf Seite 2 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides hinweisen wollen, da an dieser Stelle die Begriffe Berechnungsfläche und bebaute Fläche verwechselt worden seien.
2.0. Zu den Prozessvoraussetzungen
2.1. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist zulässig, da zwischen der Einbringung der Berufung und der Erhebung der Säumnisbeschwerde mehr als sechs Monate verstrichen waren (§ 27 VwGG).
2.2. Die belangte Behörde hat den ausstehenden Bescheid nicht erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden.
3.0. Zur Entscheidung in der Sache
3.1. Wie in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0037, näher dargestellt (vgl. Punkt 2.1. des genannten Erkenntnisses), erfolgten die Abgabenvorschreibungen betreffend die Kanalbenützungsgebühr in der Gemeinde Pamhagen jeweils für ein bestimmtes Kalenderjahr. Ungeachtet der Möglichkeit einer Vorschreibung mit fortdauernder Wirkung gemäß § 11 Abs. 5 Bgld KanalAbgG, die eine neuerliche Vorschreibung in Folgejahren erübrigt und auch verwehrt hätte, steht daher aus den in dem genannten Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, der Erlassung eines Bescheides über die Kanalbenützungsgebühr im Jahr 1998 nichts entgegen. Es war daher inhaltlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenfestsetzung zu entscheiden.
3.2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist, an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Dies bedeutet, dass im Beschwerdefall, der einen Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 76/02 und Folgezahlen, bildete, § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG nicht mehr anzuwenden ist.
3.3. Damit ist im Beschwerdefall auch die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr nicht mehr anzuwenden.
3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem eben genannten Erkenntnis die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die in den einzelnen Jahren anwendbaren Verordnungen, so auch der Verordnung vom , die vom Verwaltungsgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof unterbreitet wurden, auf Grund der Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung als zerstreut angesehen. Es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit insbesondere nach Wegfall der Beschränkung gemäß § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG, die insgesamt eingehobenen Kanalbenützungsgebühren die verfassungsrechtlich zulässige Grenze des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 überschreiten würden.
3.5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom außer Streit gestellt, dass die Berechnungsfläche 303,84 m2 betrage.
Die Berufungen seien vom Beschwerdeführer in erster Linie deshalb erhoben worden, weil er auf den Missstand aufmerksam habe machen wollen, dass die gegenständlichen Gebühren durch Verordnung des Gemeinderates mit "13 % des vorläufigen Anschlussbeitrages festgesetzt wurden, tatsächlich aber Gebühren zwischen 6 % und 12,5 % eingehoben wurden".
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid eine jährliche Kanalbenützungsgebühr unter Zugrundelegung einer bebauten Fläche von 303,82 m2 und einem Beitragssatz in der Höhe eines Viertels des Beitragssatzes für den vorläufigen Anschlussbeitrag vorgeschrieben wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von 13 % des vorläufigen Anschlussbeitrages vorgeschrieben worden wäre.
Gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Pamhagen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr ist die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr mit 25 v.H. des vorläufigen Anschlussbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom ) festgelegt worden. Die Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. Da nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom der Beitragssatz für den vorläufigen Anschlussbeitrag mit S 63,60 festgesetzt wurde, entspricht die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr insofern hinsichtlich des verwendeten Beitragssatzes der genannten Verordnung. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom - auf Grund der Annahme einer Berechnungsfläche von 338 m2 - ein vorläufiger Anschlussbeitrag in der Höhe von S 23.646,48 vorgeschrieben wurde, sodass ein Viertel des tatsächlich vorgeschriebenen Betrages höher als S 5.316,96 gewesen wäre, vermag an der Gesetzmäßigkeit der von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr nichts zu ändern.
3.6. Wie sich jedoch aus dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0037, ergibt, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, war es aber unzutreffend, die Berechnungsfläche in m2 auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Es war daher gemäß § 213 Abs. 1 und 2 Bgld LAO eine Neufestsetzung des Abgabenbetrages unter Zugrundelegung der von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten und durch die Außerstreitstellung von 303,84 m2 auch in diesem Umfang unstrittigen Berechnungsfläche von 303,82 m2 vorzunehmen.
Die solcherart berechnete Jahresgebühr beträgt S 4.830,74, zuzüglich S 483,07 USt.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, war der zu entrichtende Geldbetrag in Euro auszudrücken.
Im Übrigen war die Berufung abzuweisen.
4. Zu den Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen. Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-77804