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VwGH vom 25.04.2005, 2005/17/0034

VwGH vom 25.04.2005, 2005/17/0034

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/17/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des JK und

2. des GP, beide in Wien und vertreten durch Dr. Thomas Herndl und Dr. Maria Pöltner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Tulpengasse 2, gegen die Bescheide jeweils der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , 1.) Zl. ABK-602/04 und 2.) Zl. ABK-601/04, jeweils betreffend Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO für Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Beschwerdeführer als Geschäftsführer der P.-Bau GmbH für Abgabenschulden dieser Gesellschaft an Gebrauchsabgabe im Betrag von EUR 2.575,16 haftbar gemacht und als Haftpflichtige zur Zahlung herangezogen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem subjektiven Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt". Sie verkennen damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht der Beschwerdeführer erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen in der Beschwerde als Beschwerdepunkt das Recht, nicht zur Haftung für die Gebrauchsabgabeschuldigkeiten herangezogen zu werden, zu verstehen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0178, mwN).

Gemäß § 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. Nr. 21/1962 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992, haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer einer GmbH.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0134, mwN) müssen die im § 7 Abs. 1 WAO genannten Schwierigkeiten der Einbringung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein; das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist.

Aufgabe des Geschäftsführers ist es nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Die Ausführungen zur Uneinbringlichkeit gelten entsprechend auch für die hier maßgebliche Voraussetzung, dass die Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann (vgl. wieder das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der P-Bau GmbH Abgabenschuldigkeiten an einmaliger Gebrauchsabgabe für die Bewilligung zur Lagerung von Baustoffen, "Gerüstaufstellung etc."

in der Höhe von insgesamt EUR 2.575,16 inklusive Nebengebühren entstanden sind. Diese Abgabenschuldigkeiten wurden mit Bescheiden vom 3. Juli und vom rechtskräftig festgesetzt. Gleichfalls unbestritten ist, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom über die Primärschuldnerin (die erwähnte Gesellschaft) der Konkurs eröffnet wurde und die Beschwerdeführer im Zeitraum von der Erlassung der Abgabenbescheide bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer der Gesellschaft waren.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer auch (nur) vor, sie hätten mehrmals um einen Termin zur Darlegung ihrer Beweisführung, dass die Mittel der Primärschuldnerin anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, angesucht, es sei ihnen jedoch ein solcher Termin nicht "gewährt" worden. Eine "Beweisführung durch Übersendung der Unterlagen per Post" sei "auf Grund des Umfanges der Unterlagen und der notwendigen Erläuterungen dazu nicht möglich und auch nicht zielführend" gewesen. Die Beschwerdeführer erblicken in diesem Umstand einen wesentlichen Verfahrensmangel.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zur entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/13/0156, mwN). Mit ihrem Vorbringen, es sei durch die Einsichtnahme in die Unterlagen (Bücher) nachvollziehbar gewesen, dass es zu keiner Schlechterstellung der Abgabenbehörde gekommen sei, und die Beschwerdeführer hätten zur Vorlage der Unterlagen um einen Termin angesucht, verkennen die Beschwerdeführer die sie im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, bei der auch die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 90 WAO in den Hintergrund tritt (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausgeführt, aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bericht des Masseverwalters vom ergebe sich (unter anderem), dass der Untermietzins für das Büro laufend von der Primärschuldnerin bezahlt worden sei. Die belangte Behörde führte in den Begründungen der angefochtenen Bescheide überdies aus, aus dem Zwischenbericht des Masseverwalters an das Konkursgericht vom gehe hervor, dass während der sechs Monate vor Konkurseröffnung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse in der Höhe von rund 2,5 Millionen Schilling erfolgt seien; desgleichen seien Zahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubskassa im Gesamtbetrag von S 650.847,-- erfolgt. Der Masseverwalter halte diesbezüglich fest, dass - vorbehaltlich der konkursgerichtlichen Genehmigung - mit der Bauarbeiter-Urlaubskassa Einvernehmen darüber erzielt habe werden können, dass ein Betrag von S 350.000,-- an die Konkursmasse refundiert werde.

Da unbestritten Zahlungen auf die Abgabenverbindlichkeiten betreffend die hier gegenständliche Gebrauchsabgabe nicht vorgenommen worden seien, so folge aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Urkunden im Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen, dass eine anteilige Befriedigung der Gläubiger nicht erfolgt sei.

Die Beschwerdeführer treten vor dem Verwaltungsgerichtshof den hier wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegen, sodass auch deshalb für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am