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VwGH vom 27.02.2009, 2005/17/0032

VwGH vom 27.02.2009, 2005/17/0032

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/17/0033 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. FL in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8-K 100/2004-1, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer für ein Grundstück in der Landeshauptstadt Graz Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2003 und 2004 für zwei WC und einen nicht durch die Pauschalgebühr abgedeckten Wassermehrverbrauch im Ausmaß von 108 m3 pro Jahr vorgeschrieben.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Anzahl der dem Bescheid zu Grunde gelegten Spülklosette keinen Einspruch erhoben habe. Bemerkt wird zunächst, dass sich § 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom gegenüber seiner Stammfassung nur hinsichtlich des durch die Pauschalgebühr abgedeckten Wasserverbrauches (statt 250 m3 ab : 120 m3) und der Höhe der Pauschalgebühr geändert habe. Wie dem Verordnungstext zu entnehmen sei, sei für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr einerseits der Wasserverbrauch und andererseits die Anzahl der Spülklosette maßgebend.

Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Verordnung ergebe sich, dass bereits der Umstand, dass ein Spülklosett an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei, die Abgabepflicht begründe.

Zu der Argumentation des Beschwerdeführers, es würde ein hochgerechneter anstelle des tatsächlichen Wasserverbrauches der Berechnung zu Grunde gelegt, wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Wasserverbrauch einer Liegenschaft durch die Grazer Stadtwerke AG unterjährig durch Zählerablesung ermittelt werde. Die so gewonnenen Daten würden zwecks Ermittlung und Verrechnung eines eventuellen Wassermehrverbrauches im Rahmen der Kanalbenützungsgebühr an die Abgabenbehörde Abteilung für Steuern und Abgaben (nunmehr Abteilung für Gemeindeabgaben) weitergeleitet. Gemäß § 7 Stmk. Kanalabgabenordnung sei die Kanalbenützungsgebühr eine Jahresgebühr. In Vollziehung dieser Bestimmung habe eine Umrechnung des - im Wirtschaftsjahr entstandenen - Wasserverbrauches auf ein Kalenderjahr bzw. in weiterer Folge bei etwaiger Änderung der WC-Anzahl oder - wie im Beschwerdefall - einer unterjährigen Gebührenerhöhung sogar auf jedes einzelne Monat zu erfolgen. Dies bedeute, dass eine Wasserablesung und -verrechnung durch die Grazer Stadtwerke AG im Gegenstandsfall für den Zeitraum bis (= 349 Tage) erfolgt sei und einen tatsächlichen Wasserverbrauch von 342 m3 ergeben habe. Hieraus resultiere ein durchschnittlicher Wasserverbrauch von 0,9799 m3 pro Tag, welcher der Abgabenbehörde als Grundlage gedient habe.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955, in der Folge: Stmk. KanalAbgG 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lautet auszugsweise:

"Kanalbenützungsgebühren.

§ 6.

(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden.

...

Kanalabgabenordnung.

§ 7.

(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:


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a)
die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b)
die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c)
Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) Die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren."

2.2. Die Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom , in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom , , , , , , , , , , , , und (für den Beschwerdefall als letzte Änderung) (in der Folge: Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz), lautet auszugsweise:

"Auf Grund des Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003, wird in Verbindung mit dem freien Beschlussrecht nach den Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, des Finanzausgleichsgesetzes, BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sowie gemäß § 45 Abs. 2 Zif. 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, verordnet:

...

Kanalbenützungsgebühren

§ 6

Gegenstand der Gebühr

Für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage wird auf Grund der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. d des FAG 1967 gemäß § 6 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.

§ 7

Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr ist der Wasserverbrauch.

(2) Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr wird die Kanalbenützungsgebühr pauschaliert mit EUR 141,60 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Spülklosett und Jahr erhoben. Allein der Bestand eines an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Spülklosetts begründet die Abgabepflicht. ...

(3) Übersteigt der Wasserverbrauch einer Liegenschaft den der Pauschalgebühr zu Grunde gelegten Wasserverbrauch, so wird der Mehrverbrauch zusätzlich der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt. Dabei wird ein Satz von EUR 0,77 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Kubikmeter verbrauchten Wassers je Jahr zur Vorschreibung gebracht.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist eine Jahresgebühr und wird auf der Grundlage des Jahreswasserverbrauchs des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ermittelt.

...

§ 10

Vorschreibung und Einhebung

Die Kanalbenützungsgebühren sind im Bescheid über Grundstücksabgaben vorzuschreiben und zusammen mit diesen zu je 1/4 des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Solange keine neue Vorschreibung erfolgt, sind die bisherigen Gebühren weiter zu entrichten."

2.3. § 45 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, lautet auszugsweise:

"§ 45

Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt.

(2) Als beschließendem Organ der Stadt sind dem Gemeinderat außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze zugewiesen sind, vorbehalten:

1. ...

...

13. die Ausschreibung von Abgaben für Gemeindeerfordernisse;

die Bewilligung zur Verpfändung der Erträgnisse aus Gemeindeabgaben sowie von Gesellschaftsanteilen;

..."

§ 100 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995 lautet:

"§ 100

Instanzenzug

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt die Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz

1. dem Gemeinderat in jenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragen sind,

2. der Berufungskommission in allen sonstigen Angelegenheiten; dabei kommt ihr auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse zu.

(2) Gegen Bescheide der Berufungskommission und des Gemeinderates ist eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht zulässig.

(3) In den Angelegenheiten des vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereiches steht das Recht der Berufung an die Landesregierung zu."

2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen sei, welche Behörde entschieden habe. Im Übrigen hätte aber nicht die Berufungskommission zu entscheiden gehabt, sondern sei der Gemeinderat zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig gewesen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass dem angefochtenen Bescheid deutlich zu entnehmen ist, dass er von der Berufungskommission erlassen wurde. Der Bescheid enthält nicht nur den Hinweis, dass über die gegenständliche Berufung die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz gemäß § 100 Abs. 1 Z 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, zur Entscheidung berufen gewesen sei, sondern auch die einleitende Aussage, dass diese "erwogen" habe. Schließlich wurde der Bescheid auch durch die Vorsitzende der Berufungskommission gefertigt, sodass kein Zweifel besteht, wem der Bescheid zuzurechnen ist.

Zum Vorwurf der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde genannte § 45 Abs. 2 Z 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz (lediglich) die Ausschreibung von Gemeindeabgaben betrifft. Die Entscheidung über die Berufung betreffend die Vorschreibung von Gemeindeabgaben fällt hingegen - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 100 Abs. 1 Z 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz in den Wirkungsbereich der belangten Berufungskommission.

2.5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der über den durch die Pauschalierung erfassten Wasserverbrauch hinausgehende Wasserverbrauch nicht am gesamten Wasserverbrauch zu orientieren sei, sondern "pro Spülklosett" zu ermitteln sei.

Mit diesem Einwand wird jedoch ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Wie sich aus § 7 Abs. 3 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz ergibt, ist der "Wasserverbrauch einer Liegenschaft" für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr maßgeblich. Wenn gemäß § 7 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung "bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr" die Kanalbenützungsgebühr pauschaliert zu entrichten ist und nach § 7 Abs. 3 der Kanalabgabenordnung zusätzlich der das Produkt der Anzahl der Spülklosette mit den in Abs. 2 genannten 120 Kubikmetern übersteigenden "Wasserverbrauch einer Liegenschaft" der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, ist klar gestellt, dass die Regelung auf den Wasserverbrauch der Liegenschaft abstellt. Das Beschwerdevorbringen geht daher insofern ins Leere.

2.6. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Sachgerechtigkeit der Anknüpfung an den Wasserverbrauch in Zweifel gezogen wird, ist sie nicht geeignet, Bedenken auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes gegen die bei der Vorschreibung angewendeten Rechtsgrundlagen hervorzurufen, die eine Antragstellung auf Aufhebung der Verordnung oder des Gesetzes an den Verfassungsgerichtshof erforderlich machten (vgl. zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Wasserverbrauch bei der Berechnung von Kanalbenützungsgebühren etwa VfSlg. Nr. 13.310/1992 oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0452).

2.7. Die bereits im Abgabenverfahren vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der konkreten Berechnung des Wasserverbrauches für ein bestimmtes Abgabenjahr werden in der Beschwerde nur im Zusammenhang mit der eben dargestellten Auffassung, dass der Wasserverbrauch "pro Spülklosett" vorzuschreiben sei, vorgetragen. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, dass die Anknüpfung an den Wasserverbrauch der Liegenschaft der Kanalabgabenordnung entspricht und dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Im Übrigen ist dazu auf den oben wiedergegebenen § 7 Abs. 4 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz zu verweisen. Die Beschwerde übersieht, dass § 7 Abs. 4 Kanalabgabenordnung eine Berechnung auf der Grundlage des zuletzt abgelaufenen Wirtschaftsjahres (zwingend) vorschreibt und daher die in der Beschwerde angeregte Vorgangsweise nicht der Verordnung entsprechen würde.

Es treffen daher auch die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wasserverbrauchs vorgetragenen Einwände nicht zu. Die Berechnungsmethode der belangten Behörde entspricht § 7 Abs. 4 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz.

2.8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am