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VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0029

VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1.) des WR und

2.) der ER, beide in K, beide vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-374/04-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz, 8401 Kalsdorf bei Graz, Bahnhofstraße 22), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Verwaltungsakten findet sich ein Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit welchem den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft K-Gasse 9 ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 34.619,31 vorgeschrieben wurde.

Weiters ist in den Verwaltungsakten ein Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom enthalten, mit welchem den Beschwerdeführern aus dem mit Bescheid vom vorgeschriebenen einmaligen Kanalisationsbeitrag Zinsen vorgeschrieben wurden.

Schließlich erliegt in den Verwaltungsakten ein Einreichplan betreffend den Um- und Ausbau eines bestehenden Wohnhauses, datiert mit . In diesem Einreichplan weist die Fläche des im Altbestand vorhandenen Erdgeschoßes 543,63 m2 auf. Gleichfalls als Altbestand ist ein Kellergeschoß mit einer Grundfläche von 52,93 m2 ersichtlich. Nach Maßgabe dieses Einreichplanes sollten diese beiden Geschoße von den beantragten Baumaßnahmen unberührt bleiben. Demgegenüber sollte das im Altbestand mit einer Bruttogeschoßfläche von 123,57 m2 ausgewiesene Dachgeschoß um 82,64 m2 auf insgesamt 206,21 m2 erweitert werden. Der Einreichplan enthält einen Vermerk, wonach die diesbezügliche Baubewilligung mit Bescheid vom erteilt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern ein "einmaliger Kanalisationsbeitrag" gemäß §§ 2, 4 und 8 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71/1955 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955) idgF sowie der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom in Höhe von EUR 12.471,36 vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde legte dieser Vorschreibung eine verbaute Grundfläche von 377,92 m2 zu Grunde, welche sie im Hinblick auf das Vorhandensein eines Erdgeschoßes, eines Dachgeschoßes und eines Kellergeschoßes mit dem Faktor 2 vervielfältigte und solcherart auf eine Berechnungsfläche von 755,84 m2 gelangte. Vervielfältigt mit dem Einheitssatz von EUR 15,-- ergebe sich unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer der Vorschreibungsbetrag.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie einwendeten, dass die Berechnung der Abgabe "nicht stimme".

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde diese Berufung "zurückgewiesen" und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Aus der Begründung dieser Berufungsvorentscheidung geht hervor, dass die Vorschreibung "für den fertig gestellten Zubau des bestehenden Wohnhauses" erfolgt sei. Vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei auf Basis der dem Bauverfahren zu Grunde gelegenen Pläne die verbaute Grundfläche im Ausmaß von 377,92 m2 ermittelt worden. Gemäß § 4 Stmk KanalAbgG 1955 bestimme sich die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages aus dem um das Produkt aus der verbauten Grundfläche in m2 mit der Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße zur Hälfte eingerechnet würden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführer. Dort brachten sie vor, die Geschoßflächen ihres Wohnhauses betrügen nunmehr:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Erdgeschoß
543,63 m2
im Dachgeschoß
206,21 m2
im Kellergeschoß
52,93 m2

Die Berechnungsmethode der belangten Behörde laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass für eine (bei Halbanrechnung von Keller- und Dachgeschoß) tatsächlich vorhandene Geschoßfläche im Ausmaß von 672 m2 1.087 m2 (gemeint wohl: als Ausgangsfläche für die Berechnung der Differenz zum Altbestand) in Anschlag gebracht würden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid "als unbegründet zurückgewiesen" und dieser vollinhaltlich bestätigt.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei die verbaute Grundfläche in m2 mit der Geschoßanzahl sowie dem Einheitssatz zu vervielfältigen. Diesen gesetzlichen Vorgaben habe aber der erstinstanzliche Bescheid entsprochen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin brachten sie vor, es sei kein Kellergeschoß errichtet und das 30,49 m2 große Dachgeschoß nicht fertig gestellt worden. Es handle sich bei diesem Dachgeschoßausbau nach wie vor um einen ohne Strom, ohne Heizung und ohne Wasser ausgestatteten Rohbau. Vorschreibungen für das Dach- und Kellergeschoß hätten daher nicht zu erfolgen gehabt. Vielmehr wäre für die Berechnung der Anschlussgebühr lediglich die Erdgeschoßfläche von 377,92 m2 heranzuziehen gewesen. Bei "dem Bauwerk" handle es sich um eine "Erweiterung eines seit 1993 bestandenen Bauwerkes". Durch verschiedene Rechenbeispiele versuchten die Vorstellungswerber sodann darzulegen, dass die vorliegendenfalls erfolgte Vorschreibung in keinem Verhältnis zu der durch die Baumaßnahmen gewonnenen zusätzlichen Geschoßflächen stehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsvorschriften aus, der mit Vorstellung angefochtene Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom sei in Wahrheit als Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer zu werten. Bei der Verwendung des Ausdruckes "Zurückweisung" handle es sich lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung betreffend die Berechnung der Abgabe der Höhe nach sei unzutreffend. Grundsätzlich bestimme sich das Ausmaß des Kanalisationsbeitrages nach § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955. Er sei daher durch Vervielfältigung der verbauten Grundfläche mit der Geschoßanzahl und dem Einheitssatz zu ermitteln, wobei Dach- und Kellergeschoße je zur Hälfte zu berechnen seien. Zwar gelte für Zu- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei, die Sonderbestimmung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955, wonach der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen seien. Da es jedoch nicht einsichtig wäre, dass bei der Berechnung der Kanalabgabe die Faktorenbewertung von Geschoßen von einer zeitlich einheitlichen oder aber von auseinander fallenden Bauführungen abhängen sollte, sei die in § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 beschriebene Berechnungsmethode so zu verstehen, dass im Falle der Erweiterung der verbauten Grundfläche durch einen Zu- und Umbau diese solcherart erweiterte Fläche mit der Anzahl der Geschoße und dem Einheitssatz zu vervielfachen sei, wobei Dach- und Kellergeschoße gleichfalls je zur Hälfte zu veranschlagen seien. Die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde gepflogene Berechnung sei daher zutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bringen sie vor, sie hätten die in Rede stehende Liegenschaft im Jahr 1980 erworben und sodann einen Umbau des Hauses vorgenommen. Dieser habe dazu geführt, dass die Fläche des Erdgeschoßes etwas über 170 m2, das Kellergeschoß ca. 40 m2 und das Dachgeschoß ca. 120 m2 aufgewiesen habe. 1985 sei die Liegenschaft an das Kanalnetz der mitbeteiligten Marktgemeinde angeschlossen worden, was zur Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages am geführt habe, welcher von den Beschwerdeführern in der Folge auch entrichtet worden sei.

Im Zuge von Baumaßnahmen, welche im Jahr 1992 durchgeführt worden seien, sei eine Erweiterung der Erdgeschoßfläche um 377,92 m2 bei gleich gebliebener Keller- und Dachgeschoßfläche erfolgt. Die Benützungsbewilligung in Ansehung dieses Bauvorhabens sei seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde 1993 erteilt worden.

2001 hätten die Beschwerdeführer einen bisher noch nicht fertig gestellten Ausbau des Dachgeschoßes um 30,49 m2 begonnen, nach dessen Beendigung letzteres eine bewohnbare Fläche von 206,21 m2 aufweisen werde.

Zusammengefasst vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die Verwaltungsbehörden hätten in Befolgung ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit Feststellungen über die Art der vorschreibungsgegenständlichen baulichen Maßnahmen, insbesondere aber über den Zeitpunkt der Fertigstellung des die Vergrößerung der Geschoßfläche des Erdgeschoßes bewirkenden Zubaues zu treffen gehabt. Wären die Verwaltungsbehörden dieser Verpflichtung nachgekommen, so wären sie zum Ergebnis gelangt, dass das Recht zur Vorschreibung eines (ergänzenden) Kanalisationsbeitrages aus Anlass der im Jahr 1992 durchgeführten Baumaßnahmen bereits verjährt sei. Der Dachbodenausbau im Ausmaß von 30,49 m2 könne schon deshalb nicht zu einer Abgabenvorschreibung führen, weil dieser einerseits noch nicht abgeschlossen sei, andererseits zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage führe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und sich insbesondere darauf beruft, dass das nunmehrige Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Neuerungsverbot unterliege.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 und 4 Stmk KanalAbgG 1955

lauten (auszugsweise):

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...

...

Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...

...

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschosse zu Grunde zu legen."

§ 156 Abs. 1 und 2 sowie § 158 Abs. 1 und 3 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im Folgenden: Stmk LAO), lauten:

"§ 156. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

...

§ 158. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

...

(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) fünfzehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden."

§ 2 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 nennt als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages ausdrücklich die Durchführung von Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Diesfalls entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Umbau). Damit ist zunächst gesagt, dass der Umbau in einer anschlusspflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages, und zwar in dem in § 4 Stmk KanalAbgG 1955 festgelegten Ausmaß auslöst. Dieses Ausmaß bestimmt sich grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955. § 4 Abs. 4 leg. cit. stellt lediglich eine Ausnahmebestimmung für die Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages für den Fall dar, dass Umbauten in Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, durchgeführt werden. Nur diesfalls reduziert sich der aus Anlass der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des Umbaues in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistende Kanalisationsbeitrag auf das in § 4 Abs. 4 leg. cit. genannte Ausmaß. Er wird dann als ergänzender Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) bezeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0125).

Im Gegensatz zu der in diesem Erkenntnis gleichfalls vertretenen Rechtsauffassung, wonach von einer Entrichtung des Kanalisationsbeitrages dann nicht gesprochen werden könne, wenn dieser nicht gezahlt wurde, aber infolge Verjährung nicht hereingebracht werden kann, vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 1528/01, die Rechtsauffassung, der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation erfordere es, den Begriff "entrichtet" in § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 auch auf nicht entrichtete, aber verjährte Kanalisationsbeiträge anzuwenden. Vor dem Hintergrund des dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhaltes schließt sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit an, als sie - a fortiori - vorgeschriebene, möglicherweise aber nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten erfassen und als "entrichtet" verstehen dürfte. Der Bildung eines verstärkten Senates bedurfte es hiezu nicht (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 98/02/0011).

Dies vorausgesetzt kam vor dem Hintergrund der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erfolgten Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages aus Anlass des damals erfolgten Kanalanschlusses der Liegenschaft hier von vornherein nur die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 in Betracht, und zwar im Hinblick auf § 158 Abs. 3 Stmk LAO unabhängig davon, ob der seinerzeitige Vorschreibungsbetrag bezahlt wurde. Dies hat die belangte Behörde auch zutreffend erkannt.

Der Sache nach haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde entgegen der wörtlichen Bezeichnung der vorgeschriebenen Abgabe als "einmaligen Kanalisationsbeitrages" ohnedies einen Ergänzungsbeitrag in Vorschreibung gebracht.

Aus dem Grunde des § 2 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 ist Abgabentatbestand für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages die nach einem Zu- oder Umbau erfolgende erstmalige Benützung der vom Zu- oder Umbau betroffenen Teile der Baulichkeit.

Es trifft nun zwar zu, dass die Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupten, die baulichen Maßnahmen, welche zu einer Vergrößerung der verbauten Grundfläche gegenüber dem Zustand bei erstmaliger Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages geführt haben, seien schon im Jahr 1992 durchgeführt und die diesbezügliche Benutzungsbewilligung 1993 erteilt worden.

Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. das zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0028, mwH; diese Rechtsprechung ist auch auf den Bereich der Stmk LAO zu übertragen.

Zutreffend bemängeln die Beschwerdeführer, dass es sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde als auch die belangte Behörde unterlassen haben, konkrete Feststellungen darüber zu treffen, wodurch und insbesondere auch wann der für die Abgabenvorschreibung relevante Tatbestand eingetreten ist (wie oben ausgeführt, ist dies im Falle von Zu- und Umbauten die erstmalige Benutzung der davon betroffenen Teile der Baulichkeit). Zu derartigen Feststellungen wären die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde insbesondere auch im Hinblick auf den in den Verwaltungsakten erliegenden Einreichplan von September 1999 gehalten gewesen, in welchem bereits eine Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes im Ausmaß von 543,63 m2 als Altbestand aufgeschienen ist und aus welchem hervorgeht, dass die im Jahr 1999 bewilligten Baumaßnahmen ausschließlich auf eine Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche des Dachgeschoßes abzielten.

Den oben aufgezeigten, den Abgabenbehörden unterlaufenen Verfahrensmangel durch Unterlassung der näheren Umschreibung und zeitlichen Festlegung des Abgabentatbestandes hätte die belangte Behörde im Zuge des Vorstellungsverfahrens aufzugreifen gehabt, zumal diesbezügliche Feststellungen - wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen - zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Verjährung eines Abgabenanspruches erforderlich waren, der aus Anlass jener Baumaßnahmen, die zu einer Erweiterung der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes geführt hatten, entstanden war.

Die Relevanz des eben aufgezeigten Feststellungsmangels zeigen die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf. Ihr diesbezügliches Vorbringen unterliegt nicht dem Neuerungsverbot, zumal ein konkreter Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in keiner Phase des Verfahrens festgestellt, geschweige denn den Beschwerdeführern jemals vorgehalten wurde.

Ausgehend von der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde zur Frage der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages gemäß § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 sind die Beschwerdeführer aber auch insoweit im Recht, als die ihrer Behauptung nach im Jahr 2001 alleine in Angriff genommenen Baumaßnahmen im Bereich des Dachgeschoßes, welche ihrerseits nicht zu einer Vergrößerung der verbauten Grundfläche geführt haben, keine Verpflichtung zur Leistung eines (weiteren) ergänzenden Kanalanschlussbeitrages ausgelöst haben.

Indem die belangte Behörde den schon den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde unterlaufenen Verfahrensfehler nicht aufgegriffen hat, sondern dessen ungeachtet die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am