VwGH vom 25.04.2005, 2005/17/0027

VwGH vom 25.04.2005, 2005/17/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1.) des FH und

2.) der MH, beide in Wels und beide vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013363/1-2004-Stö/Er, betreffend Vorschreibung eines Wasserleitungs-Erhaltungsbeitrages nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, Stadtplatz 1, 4600 Wels), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr. 1413/1 für eine anrechenbare Grundstücksfläche von 3.800 m2 gemäß §§ 25 ff Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (in der Folge: Oö ROG 1994) ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft.

1.2. Die Einzahlung des Aufschließungsbeitrages erfolgte in fünf Jahresraten (Entrichtung der fünften Jahresrate am ).

1.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 28 Oö ROG 1994 ein jährlicher Wasserleitungs-Erhaltungsbeitrag in der Höhe von EUR 266,-- für das Grundstück Nr. 1413/1 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde eine Fläche von 3.800 m2 herangezogen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

1.5. Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat der Stadt Wels die Berufung der Beschwerdeführer ab.

Zu dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer führte der Stadtsenat aus, dass in den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht auf die Tatsache abgestellt werde, ob es sich bei dem betroffenen Grundstück um ein freies Feld handle, da einzig und allein der gültige Flächenwidmungsplan heranzuziehen sei. Auch hänge die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages nicht von einer geplanten Verwertung, einer eventuellen Rückwidmung oder einer Gegenleistung ab. Es sei rechtlich unerheblich, ob für die Aufschließungsbeiträge zinsenlose Beträge geleistet worden seien.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie sich unter anderem auf § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 beriefen, dem zu Folge eine Ausnahme für einzelne Grundstücke bestehe, die mit bebauten Grundstücken eine Einheit bildeten und aller Voraussicht nach oder tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen nicht bebaut würden (bebaut werden könnten). Wann das Grundstück als bebaut beziehungsweise aufgeschlossen zu gelten habe, gehe zwar aus § 28 Abs. 1 Oö ROG 1994 nicht hervor, diese Frage sei aber nicht anders zu beurteilen als bei der Verpflichtung zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages. § 28 Abs. 4 leg. cit. verweise nämlich auf § 25 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie auf § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7 leg. cit. Weiters wendeten sich die Beschwerdeführer grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen gemäß § 28 Oö ROG 1994 idF der Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz-Novelle 1997. Mit dieser Novelle hätten die Bestimmungen über den Verfall des Aufschließungsbeitrages eliminiert werden sollen. An ihrer Stelle hätte die Vorschreibung eines jährlichen Erhaltungsbeitrages für die Wartung, Instandhaltung und Abschreibung der Anlagen vorgesehen werden sollen. Der Verfall des Aufschließungsbeitrages sei vom Gedanken der Bestrafung des Grundeigentümers getragen gewesen, was auf ein entsprechendes berechtigtes Unverständnis gestoßen sei und daher zur Novelle 1997 geführt habe. Die gegenständliche Abgabenvorschreibung trage der vom Gesetzgeber verfolgten Intention nicht Rechnung und beruhe auf einer sinnwidrigen Auslegung des Oö ROG 1994.

Die Wasserleitung diene im Beschwerdefall nur der benachbarten Siedlung und bewässere nicht das Grundstück der Beschwerdeführer. Der Erhaltungsbeitrag könne schon dem Begriff nach nicht wie der ohnehin schon geleistete Aufschließungsbeitrag als ein "Ansparmodell" für eine laufende Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgung verstanden werden.

Zudem sei die gegenständliche Abgabenvorschreibung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich, da die Stadt Wels bereits fünf Teilbeträge des Aufschließungsbeitrages eingefordert habe, während andere Gemeinden mit den Vorschreibungen erst begonnen hätten, wodurch der Erhaltungsbeitrag in diesen Gemeinden erst Jahre später zu entrichten sei.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer ab.

Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenpflicht sei nach § 28 Abs. 2 Oö ROG 1994, dass für das betroffene Grundstück Aufschließungsbeiträge gemäß §§ 25 f Oö ROG 1994 vorgeschrieben worden seien.

Nach der Aktenlage sei den Beschwerdeführern für das gegenständliche Grundstück bereits mit Bescheid vom ein Aufschließungsbeitrag nach den §§ 25 und 26 Oö ROG 1994 vorgeschrieben worden.

Abgesehen davon, dass dieser Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen sei, finde sich im gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf, dass das gegenständliche Grundstück an ein bebautes Grundstück der Beschwerdeführer angrenze und mit diesem bebauten Grundstück eine untrennbare wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 bilde. Der Stadtsenat sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um ein unbebautes Grundstück handle.

Was die grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen betreffe, sei zu bemerken, dass sich diese Einwendungen im Wesentlichen gegen § 28 Oö ROG 1994 idF der Novelle 1997 richteten. Soweit dem Bescheid des Stadtsenates keine denkunmögliche Anwendung der angewendeten Rechtsvorschriften unterstellt werde, sei davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften sowohl von den Abgabenbehörden der Stadt Wels als auch von der belangten Behörde verbindlich anzuwenden seien.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1163/04-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte, und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1163/04-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.9. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und Kostenersatz beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Landesgesetz vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö Raumordnungsgesetz 1994 - Oö ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 (§ 25 idF LGBl. Nr. 32/1999; § 28 idF LGBl. Nr. 90/2001), lautet auszugsweise:

"§ 25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

...

§ 28

Erhaltungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit der Vorschreibung der im § 26 Abs. 5 Z. 1 und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 15 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 7 Cent pro Quadratmeter."

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom , womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958; in der Folge: Oö IBG), LGBl. Nr. 28/1958 idF LGBl. Nr. 57/1973, sieht unter anderem vor, dass als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes eine Anlage (Einrichtung) gilt, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

2.2. Im Beschwerdefall erfolgte die Vorschreibung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom . Der gegenständliche Erhaltungsbeitrag wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom , somit im fünften Jahr nach der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages, vorgeschrieben.

2.3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gegenständliche Abgabenvorschreibung sowohl unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausschließlich mit dem Vorbringen, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Stadt Wels stehe. Die Vorschreibung eines laufenden Geldbetrages ohne jede Gegenleistung sei ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer.

Bei ihrer allein auf einer Auslegung des Begriffes "gemeindeeigen" beruhenden Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass § 1 Abs. 1 Oö IBG eine ausdrückliche Begriffsbestimmung für diesen Begriff enthält. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die gegenständliche Wasserversorgungsanlage im zivilrechtlichen Eigentum der Stadt Wels steht. Entscheidend für das Vorliegen einer gemeindeeigenen Anlage (Einrichtung) ist nach dieser Bestimmung vielmehr, dass es sich hiebei um eine Anlage (Einrichtung) handelt, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/17/0155, vom , Zl. 2000/17/0048, und vom , Zl. 2000/17/0257).

2.4. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Oö IBG auf die Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach § 28 Oö ROG 1994 ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 Oö ROG 1994, welcher im Hinblick auf den Begriff der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 Oö IBG verweist.

Dass dieser Verweis nicht nur in Bezug auf die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 Oö ROG 1994 maßgeblich ist, sondern auch bei der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach § 28 Oö ROG 1994 zu beachten ist, ergibt sich aber nicht nur aus dem engen inhaltlichen Zusammenhang dieser Bestimmungen, sondern auch daraus, dass man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst.

§ 28 Abs. 2 Oö ROG 1994 knüpft die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrages ausdrücklich an die "Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrages" nach § 25 Oö ROG 1994. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Bestimmungen an denselben Tatbestand anknüpfen.

2.5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am