VwGH vom 22.04.2008, 2008/11/0043
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den auf § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl. 23 Cg 211/07x-13, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Parteien: 1. M in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 67 VwGG wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom , Zl. VA/F-2284/05- 06, festgestellt.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom wurden die (nach der Aktenlage zu diesem Zeitpunkt bereits unbefristet erteilt gewesene) Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten bis einschließlich (konkret: sechs Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen und eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Dem lag zu Grunde, dass der Erstmitbeteiligte ein Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Unfallstelle verlassen habe. Der Erstmitbeteiligte unterzog sich zwei verkehrspsychologischen Untersuchungen. Das Ergebnis sowohl der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom als auch jener vom war, dass der Erstmitbeteiligte aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei.
Auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom , nach dem der Erstmitbeteiligte gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B nicht geeignet sei, erließ die Bundespolizeidirektion Graz den Bescheid vom , mit dem sie die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entzog und gemäß § 25 Abs. 2 FSG aussprach, dass ihm vor der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Außerdem wurde dem Erstmitbeteiligten das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG verboten und einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstmitbeteiligte zunächst Berufung und brachte, weil über diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden worden war, eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Bescheid vom gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens der Berufung insoweit Folge, als dem Erstmitbeteiligten die Lenkberechtigung mit der Auflage belassen wurde, dass der Behörde in bestimmten Zeitabständen ab der Wiederausfolgung des Führerscheines näher genannte Laborwerte des Erstmitbeteiligten vorzulegen seien. Der letztgenannte Bescheid wurde, soweit ersichtlich, beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft.
Mit Schriftsatz vom brachte der Erstmitbeteiligte gegen die zweitmitbeteiligte Partei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Amtshaftungsgericht eine Klage auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von EUR 5.861,09 ein. Diese Klage wurde mit den Kosten begründet, die dem Erstmitbeteiligten einerseits durch die sofort wirksam gewordene Entziehung der Lenkberechtigung durch den Bescheid vom bis zur Ausfolgung des Führerscheines am und andererseits durch die Einbringung der erwähnten Säumnisbeschwerde entstanden seien.
Mit Beschluss vom unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das genannte Amtshaftungsverfahren und stellte mit Schriftsatz vom gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) den Antrag, die allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom festzustellen, und zwar "ausgehend von dem im Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Sachverhalt". Das antragstellende Gericht führte zur Begründung aus, dass über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht rechtskräftig entschieden sei: Zwar habe der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den angefochtenen Bescheid abgeändert, die Berufungsbehörde habe dabei aber das von ihr zusätzlich eingeholte amtsärztliche Gutachten berücksichtigt und sei damit von einem erweiterten und geänderten Sachverhalt ausgegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bundespolizeidirektion Graz zur Aktenvorlage aufgefordert und den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 64 VwGG) die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt. Die Bundespolizeidirektion Graz hat auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtet. Der Erstmitbeteiligte bringt in seiner Äußerung vom , abgesehen von zahlreichen Verweisen auf die hg. Judikatur, auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass das amtsärztliche Gutachten, auf das sich der Bescheid vom stütze, weder eine Gesamtbeurteilung noch eine Bewertung der beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen beinhalte. Aus diesem Grund habe auch die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt, dass das amtsärztliche Gutachten nicht den einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV entspreche. Abgesehen davon wendet sich der Erstmitbeteiligte auch gegen die Richtigkeit der beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen.
Die zweitmitbeteiligte Partei bringt in ihrer Stellungnahme vom vor, dass die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten nicht nur mit dem Bescheid vom , sondern bereits mit den Bescheiden vom und vom - den beiden zuletzt genannten Bescheiden sei jeweils ein Alkoholdelikt vorausgegangen - entzogen worden sei. Die Bundespolizeidirektion Graz habe daher von einer aktenmäßig bekannten und verkehrspsychologisch bestätigten Affinität des Erstmitbeteiligten zum Konsum von Alkohol ausgehen müssen, welche insbesondere im Zusammenwirken mit der spezifischen Charakterstruktur des Erstmitbeteiligten (eingeschränkte Verkehrsanpassung) als erhebliches Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen gewesen sei. Auf Grund der beiden im Ergebnis übereinstimmenden verkehrspsychologischen Stellungnahmen, nach denen der Erstmitbeteiligte zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet gewesen sei, seien "sowohl der Amtsarzt der BPD Graz als auch die Behörde gehalten" gewesen, "die Berechtigung zum Lenken von Kfz nicht zu erteilen". Die Gründe für das amtsärztliche Kalkül seien daher nach Ansicht der zweitmitbeteiligten Partei im Akt ausreichend und nachvollziehbar dargetan, der Bescheid vom beinhalte daher eine schlüssige Argumentation für die "Nichterteilung der Lenkberechtigung". Daran ändere nichts, dass sich der Gesundheitszustand des Erstmitbeteiligten zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung soweit gebessert habe, dass die Berufungsbehörde die "Erteilung" der Lenkberechtigung an den Erstmitbeteiligten für möglich erachtet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0140, zu verweisen, in dem folgende, auch für die gegenständlichen Beschwerde gemäß § 11 AHG maßgebenden Aussagen getroffen wurden:
"Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Das antragstellende Gericht hat dargelegt, dass die Entscheidung eines vor ihm anhängigen Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des im Antrag bezeichneten Bescheides abhängt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes brauchen die Voraussetzungen, die für Bescheidbeschwerden gegeben sein müssen, nämlich insbesondere, dass es sich um letztinstanzliche, noch dem Rechtsbestand angehörige Bescheide handeln muss, bei Beschwerden nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG 'Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen' nicht vorliegen.
Nach § 65 Abs. 2 VwGG hat der Antrag (Abs. 1) den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
Nach § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides lediglich feststellende Bedeutung. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind nach § 68 VwGG Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Antrag des Zivilgerichtes gemäß § 11 AHG als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung des Antrages hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0237).
Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt, gelten nach § 70 leg. cit. die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.
Nach der auf Grund des § 70 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen."
Die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom geltenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2005 lauteten:
"Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) ...
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. ...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. ...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
..."
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom im Zeitpunkt seiner Erlassung am . Im Hinblick auf die wiedergegebene Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei ist zur Klarstellung nochmals festzuhalten, dass mit diesem Bescheid nicht etwa die Erteilung der Lenkberechtigung versagt wurde. Vielmehr wurde mit dem Bescheid vom (abgesehen vom verfügten Lenkverbot) die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entzogen, wobei diese Entscheidung wegen der zusätzlichen Anordnung gemäß § 64 Abs. 2 AVG sofort wirksam wurde. Soweit dieser Bescheid überdies "gemäß § 25 Abs. 2 FSG" (gemeint offenbar: § 25 Abs. 1 letzter Satz FSG) ausspricht, dass dem Erstmitbeteiligten vor der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, hat die Behörde offenbar übersehen, dass die letztgenannte Bestimmung typischerweise für befristete Lenkberechtigungen geschaffen wurde (siehe dazu auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung, wiedergegebenen etwa bei Grundtner/Pürstl, FSG, 3. Auflage, S. 205), die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber, wie erwähnt, bereits unbefristet erteilt war, sodass der Spruchteil über die Voraussetzungen der (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung schon aus diesem Grund nicht zutreffend ist.
Dass die Berufungsbehörde den Spruch des Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten in der Berufungsentscheidung abgeändert hat, ändert nichts daran, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der in der Beschwerde bezeichnete - erstinstanzliche - Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom ist. Die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 11 AHG iVm § 67 VwGG setzt nämlich nach der zitierten Judikatur nicht voraus, dass der vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfende Bescheid in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört.
Hervorzuheben ist, dass der Bescheid vom wegen des Spruchteiles über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung Rechtswirkungen entfaltet hat. Die Berufungsbehörde hat im Spruch ihres Bescheides nicht darüber abgesprochen, ob die Entziehung der Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war.
Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 67 VwGG dann festzustellen, wenn dieser Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung mit den maßgebenden Verfahrensvorschriften oder (fallbezogen) den Vorschriften des Führerscheingesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen im Widerspruch steht.
Dies ist gegenständlich im Hinblick auf den Spruchteil über die Entziehung der Lenkberechtigung der Fall:
Der Bescheid vom stützt sich in seiner Begründung auf das amtsärztliche Gutachten vom , dem die verkehrspsychologischen Stellungnahmen vom und vom vorausgegangen sind. Nach der Begründung des Bescheides sei das amtsärztliche Gutachten schlüssig, weil dieses zum selben Ergebnis wie die genannten verkehrspsychologischen Stellungnahmen gelangt seien.
Die Begründung des im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachtens vom , nach dem der Erstmitbeteiligte zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei, lautet (ausschließlich) wie folgt:
"2000 Alkofahrt mit 2,28 %o, 06 Alkofahrt mit 1,88 %o u. Unfall. Vor 10 Jahren Sturz unter Alk.einfluss und Hirnblutung. Dzt. nicht ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (durch zwei VPUs verifiziert) und Teileinschränkung der kraftfahrspezif. Leistungen."
Mit den "VPUs" sprach der Amtsarzt offenbar jene verkehrspsychologischen Untersuchungen an, die zu den verkehrspsychologischen Stellungnahmen vom und vom geführt haben. In diesen beiden Stellungnahmen wird als Ergebnis festgehalten, dass der Erstmitbeteiligte - aus verkehrspsychologischer Sicht - zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei. Nach der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom bestünden gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Erstmitbeteiligten aus "kognitiv
verkehrspsychologischen Gründen ... nur geringgradige Einwände",
es habe sich aber in der Verhaltensbeobachtung gezeigt, dass beim Erstmitbeteiligten die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zur Verkehrsanpassung "deutlich eingeschränkt" seien. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom wird im Gutachtensteil zur Persönlichkeit des Erstmitbeteiligten u. a. ausgeführt, dass bei ihm die Gefahr der Überschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten bestehe und dass sich aus seiner Vorgeschichte wesentliche Auffälligkeiten ergäben. So hätten sich die beiden Vordelikte aus ähnlichen Verführungssituationen (Lokalbesuche bzw. Feiern) entwickelt. Der sehr hohe Alkoholisierungsgrad spreche für eine "erhöhte Alkoholgewöhnung und somit für einen regelmäßigen überhöhten Alkoholkonsum".
Gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ist im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung (zu dieser zählt auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0217, mwN) auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes gemäß § 8 FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
§ 8 FSG regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 leg. cit. an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, wie gegenständlich, auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/11/0287, und vom , Zl. 2003/11/0318).
Im vorliegenden Fall hat das - oben wörtlich wiedergegebene - amtsärztliche Gutachten vom die beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen lediglich erwähnt, sich damit aber inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt. Das amtsärztliche Gutachten vom stellt damit keine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten dar, weil (anders als die zweitmitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom offenbar meint) auch negative verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen müssen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2003/11/0318). Eine eingehende Auseinandersetzung mit den verkehrspsychologischen Stellungnahmen im amtsärztlichen Gutachten wäre aber gerade im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, weil einerseits die Stellungnahme vom bloß von einer - für sich noch nicht aussagekräftigen - "deutlich eingeschränkten" Bereitschaft zur Verkehrsanpassung spricht und andererseits der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom die Vermutung zu Grunde liegt, dass beim Erstmitbeteiligten eine erhöhte Gewöhnung an Alkohol bestehe. Letzteres hätte aber jedenfalls eine nähere Abklärung durch den Amtsarzt erfordert. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Erstmitbeteiligte die Behörde in seiner Stellungnahme vom (die nach der Aktenlage bei der Behörde am , also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, eingelangt ist) auf diese Unvollständigkeit des amtsärztlichen Gutachtens hingewiesen hat.
Da die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung und das Lenkverbot nach dem Gesagten auf ein nicht schlüssiges amtsärztliches Gutachten gestützt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anders lautenden erstinstanzlichen Bescheid geführt hätte, erweist sich der Bescheid vom einschließlich seines Ausspruches über Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Gemäß § 67 VwGG war daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom festzustellen.
Wien, am