VwGH vom 08.09.2005, 2005/17/0005
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/17/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des G I in Graz, vertreten durch Dr. Hans Günter Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller, Rechtsanwälte in 8010 Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz je vom , 1.) Zl. A8-K-34/2004-6, und 2.) Zl. A8-K-34/2004- 3, betreffend 1. Bauabgabe und 2. Aussetzungszinsen i.A. einer Bauabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit (rechtskräftigem) Bescheid vom dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage für 170 PKW, einer oberirdischen Abstellfläche für 80 PKW mit den dazugehörigen baulichen Anlagen für die Erschließung und zum Betreiben der Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken.
Mit Bezug auf diese rechtskräftige Bewilligung schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom eine Bauabgabe in der Höhe von S 387.024,--, gestützt auf § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 (in der Folge: Stmk BauG 1995), vor.
Die Behörde ging dabei von einer Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses von 483,04 m2, des 1. Kellergeschosses von 2.749,73 m2, des 2. Kellergeschosses von 2.695,53 m2 und des 1. Obergeschosses von 39,06 m2 aus. Sie multiplizierte bei der Bruttogeschossflächenberechnung das Erdgeschoss mit dem Faktor 1, alle übrigen Geschosse mit dem Faktor 0,5 und gelangte so zu einer für die Bauabgabe relevanten Bruttogeschossfläche von 3.225,20 m2; multipliziert mit dem Einheitssatz von S 120/m2 ergebe dies die erwähnte Bauabgabe.
In der Begründung ihres Bescheides wies die Behörde unter anderem darauf hin, dass für die Abbruchteile keine Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages oder ähnlicher Beiträge erfolgt sei. Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung von Doppelvorschreibungen erfolge somit die Vorschreibung der Bauabgabe bei Wiedererrichtung von Gebäuden für das selbe Ausmaß nur dann, wenn für das seinerzeitige Gebäude (den Gebäudeteil) nicht bereits ein Beitrag vorgeschrieben und entrichtet worden sei (was aber hier nicht der Fall sei).
1.2.1. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, gemäß § 15 Abs. 8 Stmk BauG 1995 entfalle (Z 1) die Vorschreibung der Bauabgabe bei der Wiederherstellung von Gebäuden für das selbe Ausmaß. Aus den Bauakten im Grazer Stadtarchiv ergebe sich "eine Reihe von Aufschließungsbeiträgen zu allen Zeiten seit 100 Jahren", die "von den vielen Voreigentümern der Liegenschaften" geleistet worden seien; dies sei auch aus den "alten im Bezirksgericht befindlichen Grundbüchern und Urkundensammlungen ersichtlich". Dazu komme noch, dass gerade die heutige Liegenschaft mit dem alten Gebäudebestand 1913 der Stadt Graz samt Gehsteigen und Teilen der heutigen Straßen privat abgekauft worden sei. Diese Liegenschaft sei zuvor von der Stadt Graz als Kaserne und Transporthaus verwendet worden. Anlässlich des Neubaues hätten dann die damaligen Voreigentümer Teile ihres eben von der Stadt Graz privat gekauften Grundes "hoheitsrechtlich unentgeltlich" wieder an die Stadt Graz abgetreten; sie hätten auch "Gehsteige etc." unentgeltlich hergestellt und für den geringen Erkervorsprung über dem Gehsteig noch eine einmalige "Luftgebührabgeltung" bezahlt. Dadurch sei als Eigenleistung die Herstellung von Verkehrsflächen und Oberflächenentwässerungen "schon damals" geleistet worden. Auch für die Straßenbeleuchtung und die Straßenbahn seien die Hauswände kostenlos der Gemeinde zur Verfügung gestellt und so der Stadtgemeinde die Aufstellung teurer Masten erspart worden. Diese angegebenen Eigenleistungen seien durch einen Ortsaugenschein jederzeit ersichtlich; die bis zum Verkauf von ihr erbrachten Leistungen habe sich die Stadt Graz überdies noch durch den Kaufpreis abgelten lassen.
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies unter Berücksichtigung der nachgewiesen anrechenbaren Fläche der Gebäudewiedererrichtung im Ausmaß von 1.424,30 m2 gemäß § 15 Abs. 6 Z 1 Stmk BauG 1995, dass für die zu erbauende Mehrfläche von 3.225,20 2 abzüglich der Fläche von 1.424,30 m2 somit für insgesamt 1.800,90 m2 die Bauabgabe für Zu- und Umbauten entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschossfläche vorzuschreiben wäre. In der Folge verwies der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch auf die Entwicklung der Rechtslage betreffend die "streitgegenständlichen Liegenschaftseigentümerbeiträge" seit der Steiermärkischen Bauordnung vom 7. September 1881.
"Formell" treffe den Beschwerdeführer - so die Berufung insofern abschließend - daher keine Bauabgabenpflicht für "die demolierten Gebäudeteile". "Materiell" habe der Beschwerdeführer noch als zusätzliche Eigenleistung für die Verbesserung der Oberflächenentwässerung eine eigene Kanalanlage mit Hebepumpe und Wasseraufhaltebecken und eine dreimal so große Grünanlage wie früher, "mit insgesamt wesentlich höheren Eigenkosten, als die gesamte Bauabgabe ausmacht", (errichtet), weswegen der gestellte Anrechnungsantrag "sicher nicht unbillig" sei.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Berufungsantrag, von der Vorschreibung einer Bauabgabe Abstand zu nehmen oder aber anstelle der mit einem Betrag von S 387.024,-- vorgeschriebenen Bauabgabe nur eine Bauabgabe für eine Teilfläche von 1.800,90 m2, somit von S 216.108,-- vorzuschreiben, "auf jeden Fall aber über diese Berufung eine mündliche Verhandlung" anzuberaumen "und sämtliche Bauakten" betreffend näher bezeichnete Gebäude beizuschaffen.
1.2.2. Überdies stellte der Beschwerdeführer zusammen mit der Berufung noch den Antrag auf Aussetzung der Bauabgabe hinsichtlich einer Teilfläche von 1.424,30 m2 und auf Stundung der Bauabgabe betreffend die Fläche von 1.800,90 m2. Begründend verwies er in diesem Zusammenhang darauf, dass die Liegenschaftseigentümer seit der Steiermärkischen Bauordnung vom 17. September 1881 "bis heute" für ihre Bauwerke entgeltliche und unentgeltliche Beiträge hätten leisten müssen; die Stadtgemeinde Graz könne "heute nicht nachträglich" von den Liegenschaftseigentümern Nachweise der Leistungen der Voreigentümer aus den letzten 100 Jahren verlangen, sondern müsse sich "mit dem Argument begnügen, dass aus den Bauakten hervorgeht, dass wiederholte Male Baubewilligungen erteilt worden sind, somit wiederholte Male bereits Bauabgaben geleistet worden sind, sodass die Errichtung und Benützung von Bauwerken bescheinigt, dass die Bauabgaben geleistet worden sind". Das Argument, in der "Kartei" sei nichts vermerkt, bedeute nicht, dass diese Bauabgaben nicht geleistet worden seien. Nur ein Vermerk in der "Kartei", dass von der Entrichtung einer Bauabgabe Abstand genommen worden sei, könnte die "Vermutung" der Abgabenbehörde erster Instanz stützen. Da aber derartige Vermerke in der "Kartei" nicht enthalten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren die Bauabgaben jeweils entrichtet worden seien, sodass eine Doppelvorschreibung unzulässig sei.
1.3. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte mit Bescheid vom die Entrichtung eines Betrages von S 170.916,-- der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Bauabgabe gemäß § 161a der Stmk Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung durch LGBl. Nr. 29/1994 (in der Folge: Stmk LAO), aus.
Im Spruch ist auch festgehalten, dass Aussetzungszinsen gemäß § 161a Abs. 8 Stmk LAO in der Höhe von 1 % über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechsel, das seien derzeit 2,5 % pa, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert "angefordert" würden.
1.4. Mit Berufungsvorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge gegeben.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Berufungsvorbringens entscheidungswesentlich aus, eine Überprüfung habe ergeben, dass für die abgetragenen Altbestandsobjektteile sowohl in den Archivakten als auch in den Akten des Baupolizeiamtes keine Nachweise hinsichtlich Interessentenbeiträgen bzw. Aufschließungsbeiträgen oder Bauabgaben festgestellt werden konnten. Dem Begehren, der Bemessung der Bauabgabe nur eine Bruttogeschossfläche von 1.800,90 m2 zu Grunde zu legen, könne daher nicht entsprochen werden.
Es müsse auch "mitgeteilt" werden, dass die abgetragenen Objektteile alle aus einer Zeit vor dem stammten, also aus einer Zeit, in der § 6a der (damaligen) Stmk Bauordnung "keine Rechtskraft" besessen habe. Es habe auch vor dem keine Vorschriften betreffend die Vorschreibung von dem Aufschließungsbeitrag ähnlichen Beiträgen bzw. Interessentenbeiträgen gegeben; andere Gebühren, wie zB Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben, Kanalabgaben bzw. Kanalisationsbeiträge seien für die Einrechnung in die Bauabgabe in keiner Weise maßgebend. Auch der in der Berufungsschrift vorgebrachte Überblick über die Entwicklung von Liegenschaftseigentümerbeiträgen in der Stadtgemeinde Graz könne daran nichts ändern, weil die dort aufgezählten Leistungen keine Aufschließungsbeiträge, dem Aufschließungsbeitrag ähnliche Beiträge bzw. Interessentenbeiträge seien. Eine Einrechnung angeblich erbrachter Eigenleistungen komme gleichfalls nicht in Betracht, weil dies im § 15 Stmk BauG 1995 nicht vorgesehen sei.
Soweit eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der Landesabgabenordnung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen sei, sodass es der Abgabenbehörde "untersagt" sei, "eine solche in irgend einem Verfahrensstadium anzuberaumen".
1.5. Mit dem (weiteren) Bescheid vom wurde der Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung der Bauabgabe in der Höhe von S 170.916,-- infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung verfügt.
1.6. Mit Vorlageantrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Für die Wiedererrichtung von Gebäuden, nämlich dem Kassahäuschen bei der Ein- und Ausfahrt, dürfe eine Bauabgabe gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG 1995 nicht vorgeschrieben werden. Die zweigeschossige Tiefgarage mit ebenerdigen Parkdeck sei eine "Gemeinschaftsanlage" der Mieter des Hauskomplexes, sodass auch das oberirdische Kassenhäuschen unter dem Begriff Nebengebäude gemäß § 15 Abs. 8 Z 2 Stmk BauG 1995 von der Bauabgabe befreit sei. Eine Garage sei nur dann als Gebäude zu beurteilen, wenn die verteilten unverschließbaren Öffnungen kleiner als ein Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände seien, sofern es sich um ein oberirdisches Bauwerk handle. Der Gebäudebegriff des Baugesetzes beziehe sich nur auf oberirdische bauliche Anlagen; der ebenerdige Parkplatz mit "eingebauter" zweigeschossiger Tiefgarage falle daher nicht unter den Gebäudebegriff, sodass die Vorschreibung einer Bauabgabe unzulässig sei.
1.7. Mit seiner gleichfalls mit datierten Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates vom betreffend den Ablauf der Aussetzung. Dem Begehren auf Aussetzung komme Berechtigung zu, weil zur ergangenen Berufungsvorentscheidung die Vorlage des Aktes zur Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz gestellt worden sei. In der Berufung sei ausführlich dargelegt worden, dass im gegenständlichen Fall die Befreiungsbestimmungen des § 15 Abs. 8 Stmk BauG 1995 zur Anwendung zu kommen hätten. Ein ebenerdiger Parkplatz mit eingebauter zweigeschossiger Tiefgarage falle nicht unter den Gebäudebegriff, sodass von Rechtswegen die Vorschreibung einer Bauabgabe unzulässig sei.
1.8. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz schrieb hieraufhin mit Bescheid vom für die mit Bescheid vom gewährte Aussetzung der Bauabgabe mit dem Betrag von S 170.916,-- "nach Ablauf der Aussetzung" Aussetzungszinsen in der Höhe von S 4.935,-- zur Zahlung vor.
1.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid vom mit seiner Berufung vom . In dieser verwies er darauf, er habe bereits in seinen "früheren Eingaben und Berufungen" ausgeführt, dass eine Bauabgabe nicht vorgeschrieben werden könne. Diese Ansicht werde im Übrigen auch von einem Schreiben des Magistrats (Baupolizeiamt) bestätigt.
1.10. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Den Berufungsausführungen sei zu erwidern, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Bauabgabe sei mit Bescheid vom verfügt worden; die Berechnung der Aussetzungszinsen beginnend mit bis zum (Ablauf der Aussetzung) sei daher zu Recht erfolgt. Auch die mit Bescheid vom ergangene Berufungsvorentscheidung sei eine Rechtsmittelerledigung, die das Ende der Aussetzung durch Verfügung über die Beendigung der Aussetzung mit sich bringe. Es sei aber möglich, dass der Abgabepflichtige im Falle eines Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stelle.
Anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung, die nicht oder nicht zur Gänze zu einer Verminderung des ausgesetzten Abgabenbetrages führe, könne bereits die Vorschreibung der Aussetzungszinsen erfolgen. Stelle der Abgabepflichtige einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung, bestehe für ihn neuerlich die Möglichkeit eine Aussetzung zu begehren. Hiebei könne er beantragen, dass die inzwischen vorgeschriebenen Aussetzungszinsen in die nunmehr zu verfügende Aussetzung einbezogen würden, zumal es sich bei den Aussetzungszinsen um eine Abgabe handle, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge.
Im Falle einer späteren Herabsetzung einer ausgesetzten Abgabenschuld, von der Aussetzungszinsen berechnet und vorgeschrieben worden seien, habe die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; es habe ein neuerlicher Bescheid über die neue Aussetzungszinsenvorschreibung zu ergehen.
Die in der Berufungsschrift des Beschwerdeführers angeführten "Aussagen" beträfen nicht den Gegenstand der Aussetzung bzw. der Aussetzungszinsen, sondern "baurechtliche Erläuterungen". Eine mündliche Berufungsverhandlung sei nicht abzuhalten gewesen, weil dies in der Landesabgabenordnung nicht vorgesehen sei.
1.11. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom unter Bezugsnahme auf die Berufungsvorentscheidung vom die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz; aus der in Fotokopie beigelegten Mitteilung des Stadtsenates (Baupolizeiamt) gehe hervor, dass eine Tiefgarage kein Gebäude sei, es dürfte daher weder eine Bauabgabe vorgeschrieben noch dürften Aussetzungszinsen verlangt werden.
1.12.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, nach Durchsicht einer "Vielzahl von Archivakten" seit dem Jahr 1916 sei "festzustellen", dass Interessentenbeiträge in Form des Aufschließungsbeitrages nicht vorgeschrieben worden seien. In der Folge wurde darauf verwiesen, dass seit 1975 Gegenstand von Bauverfahren eine Portalumgestaltung, die Umgestaltung von Geschäftsräumlichkeiten, die Versetzung von Fenstern und eine Baumschlägerung ersichtlich seien. Weiters heißt es in dem angeführten Schreiben, dass die Abgabenbehörde zwar auf Grund der Abgabenvorschriften verpflichtet sei, die materielle Wahrheit von Amtswegen zu erforschen; die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen stehe jedoch zu dieser Maxime in einem untrennbaren Konnex. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Begünstigungsbestimmungen bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen; der Beschwerdeführer werde daher als Rechtsmittelwerber "höflich ersucht, Unterlagen zu übermitteln, aus welchen die Leistung eines Interessentenbeitrages" für die behaupteter maßen anrechenbare Fläche der Gebäudewiedererrichtung im Ausmaß von 1.423,30 m2 hervorgehe.
In seiner diesbezüglichen Äußerung vom verwies der Beschwerdeführer auf seine Ansicht, wonach kein Gebäude vorliege; die beiden Untergeschosse der Tiefgarage seien somit zur Berechnung einer Bauabgabe überhaupt nicht heranzuziehen.
1.12.2. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das Ergebnis eines von der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens vorgehalten. Danach habe der Beschwerdeführer das ihm mit der Baubewilligung vom bewilligte Vorhaben der Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage für 170 PKW, einer oberirdischen Abstellfläche für 80 PKW mit den dazugehörigen baulichen Anlagen für die Erschließung und zum Betreiben der Tiefgarage auf näher angeführten Liegenschaften ausgeführt. Im Rahmen dieses Bauvorhabens seien folgende Bruttogeschossflächen geschaffen worden:
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Erdgeschoss: | 257,97 m2 |
1. Obergeschoss: | 39,06 m2 |
1. Kellergeschoss: | 2.749,73 m2 |
2. Kellergeschoss: | 2.695,53 m2. |
Die Fläche des Erdgeschosses setze sich aus drei oberirdisch gelegenen Stiegenhäusern im Ausmaß von 24,25 m2, 23,36 m2 und 39,06 m2, einem Kassenhäuschen, welches eine Gebäudehöhe von mehr als 3,00 m aufweise, im Ausmaß von 29,06 m2 sowie einer Rampe, welche die Einfahrt in die bzw. die Ausfahrt aus der Tiefgarage darstelle, im Ausmaß von 142,24 m2 zusammen.
Über das oberirdisch gelegene Stiegenhaus im Ausmaß von 39,06 m2 seien die beiden unterirdischen Geschosse der Tiefgarage auch durch eine Liftanlage zu erreichen. Die Fläche des 1. Obergeschosses befinde sich über diesem Stiegenhaus.
Im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens sei eine Reihe von Altbestandsflächen im Ausmaß von 1.424,30 m2 abgetragen worden. Im Rahmen des von der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe durch eine Einsichtnahme in die bei der Finanz- und Vermögensdirektion geführte Kartei über die Vorschreibung sowie Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen und/oder Bauabgaben sowie durch Einsichtnahme in die beim Stadtarchiv der Landeshauptstadt Graz aufbewahrten Archivakten betreffend die näher genannten Liegenschaften festgestellt werden können, dass für die Abbruchflächen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Aufschließungsbeiträge noch Bauabgaben vorgeschrieben und entrichtet worden seien; diese Archivakten reichten teilweise bis in das Jahr 1894 zurück.
Unter Bezugnahme auf diesen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , dass er alle seine Tiefgaragengrundstücke verkauft habe. Das anhängige Verfahren sei daher - wenn die Berufung nicht von seinen Rechtsnachfolgern zurückgezogen werde - mit diesen fortzusetzen.
1.13. Die belangte Behörde setzte mit ihrem Bescheid vom in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom betreffend die Vorschreibung einer Bauabgabe in Höhe von S 387.024,-- diese neu mit EUR 26.163,-- fest, wobei sich die der Vorschreibung zu Grunde zu legende Bruttogeschossflächenberechnung wie folgt darstelle: