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VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0038

VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Dr. K B in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA8A- 97 B 64/1-2006, betreffend Feststellung über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom , mit welcher gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 festgestellt worden war, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 6 iVm. § 4 leg.cit. nicht erloschen sei und der Beschwerdeführer weiterhin in die Ärzteliste eingetragen bleibe, abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom um "Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds mit gleichzeitiger Reduktion der Umlage" angesucht und mitgeteilt, dass er nicht mehr als Arzt für Allgemeinmedizin, sondern als einfacher Homöopath oder homöopathischer Arzt arbeite. Mit Bescheid vom habe die Österreichische Ärztekammer festgestellt, dass gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 6 iVm. § 4 leg.cit. nicht erloschen sei und er weiterhin in die Ärzteliste eingetragen bleibe. Seinen Ausführungen, dass er keine ärztliche Tätigkeit "im Zusammenhang mit dem Ärztegesetz" ausübe, sei entgegenzuhalten, dass das Ausüben der Homöopathie, auch wenn es keine einheitliche Definition der "Alternativmedizin" gebe, eindeutig Ärzten vorbehalten sei, weil es sich um eine medizinisch-wissenschaftlich anerkannte Methode der Heilbehandlung handle, die gewisse durch das Studium vermittelte Kenntnisse erfordere. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit werde nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweise und für die Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich sei. Dies werde für die Homöopathie bejaht. Es sei dem Arzt zwar auch möglich, auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu verzichten, die Ordination abzumelden und etwa einen Gewerbeschein für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung oder eine sonstige Tätigkeit zu lösen und dadurch in einem anderen Bereich tätig zu werden, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, als Homöopath zu arbeiten, übe er eine ärztliche Tätigkeit aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1651/06-9, abgelehnt und sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung, in welcher er erklärt, "in seinem Recht, eine Feststellung darüber zu erhalten, dass seine Tätigkeit nicht dem § 2 Ärztegesetz unterliegt", und in seinem Recht, dass "sein Verzicht auf die Berufsausübung unrichtigerweise nicht als Erlöschen der Berechtigung der ärztlichen Berufungsausübung im Sinne des § 59 Ärztegesetz gewertet wird", verletzt zu sein, beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr 169/1998, in der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (welche am erfolgte) zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 122/2006 (ÄrzteG 1998), von Interesse:

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;


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3.
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4.
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5.
die Vorbeugung von Erkrankungen;
6.
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7.
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8.
die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. ...

Ärzteliste

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldung für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. ...

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

2. wenn hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,

3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,

4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. ...

Verzicht auf die Berufsausübung

§ 60. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

..."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, er übe ärztliche Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes 1998 aus, und bringt gegen die Ausführungen der belangten Behörde im Kern vor, sie habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie ihn nicht persönlich vernommen habe, zumal er bei seiner Einvernahme hätte darlegen können, dass er neben der Tätigkeit als Buchautor Lehrer für Selbstheilung und Homöopathie sei. Er habe ein Buch mit dem Titel "Homöopathie, Verstehen und Anwenden" publiziert. Er selbst heile niemanden, behandle niemanden, sondern zeige Wege der Selbstverantwortung und Eigenbehandlung auf. Er selbst stelle keine Diagnosen, verabreiche keine Potenzen der Homöopathie und wende nichts im Medizinstudium Gelerntes an, im Gegenteil müsse er immer wieder auf die Unzulänglichkeit der heutigen Medizin hinweisen. Seine Tätigkeit sei nicht im Ärztegesetz 1998 beschrieben, "ergo dessen" auch nicht an die Eintragung in die Ärzteliste gebunden. Die Homöopathie sei schon längst "Volksheilkunde" und könne von jedermann ausgeübt werden.

Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - worauf er selbst im Verwaltungsverfahren hinwies - seit vielen Jahren auf Grund seiner Anmeldung für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste eingetragen ist. Außer in seinem - noch zu behandelnden - verfahrensgegenständlichen Antrag vom erstattete der Beschwerdeführer noch eine Reihe anderer Schriftsätze an die Ärztekammer für Steiermark bzw. an die Österreichische Ärztekammer. So erklärte er in einem Schreiben aus "Oktober 2004" seinen "Austritt aus der Ärztekammer", erklärte jedoch, seine Praxis weiterzuführen "wie bisher (!)", dass er jedoch als Homöopath - aus näher genannten Gründen - mit der "Ärztekammer nichts gemeinsam" habe. Auch im Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer, als Homöopath zu arbeiten, sich als solcher die Mitgliedschaft in der Ärztekammer nicht mehr leisten zu können, und er "brauche die Kammer nicht". Im Schreiben vom erklärte er, dass er seine "Ordination als Arzt für Allgemeinmedizin ruhend melde", weil er sich die Mitgliedschaft nicht leisten könne. Im Schreiben aus "November 2004" teilte er mit, dass er aus der Ärztekammer austreten müsse, da seinem Ansuchen um Reduzierung der Beiträge nicht nachgekommen worden sei, und die Homöopathie mit der "üblichen technochemischen Medizin" nichts zu tun habe. Er als Homöopath stelle keine üblichen Diagnosen, sondern verstehe sich als Helfer der Selbstheilungskräfte des Menschen. In seinem Schreiben vom erklärte er, dass er "irrtümlich knapp eineinhalb Jahrzehnte Arzt für Allgemeinmedizin" gewesen sei, und seine Tätigkeit nunmehr eine "absolute andere" sei, nämlich die - näher beschriebene - als Homöopath.

Nach Vorhalt der Steiermärkischen Ärztekammer vom , dass ihrer Auffassung nach die Ausübung der Homöopathie als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Ärztegesetz 1998 anzusehen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin seit geschlossen sei, und seine Tätigkeit nun "Lehre und Publizistik" sei. Nach Einräumung des Parteiengehörs durch die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , dass er die Auffassung, dass Homöopathie eine ärztliche Tätigkeit darstelle, nicht teile und er als Homöopath sich eher als Lehrer denn als Arzt sehe.

Damit ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass er in dem im eingangs wiedergegebenen Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, seine Erklärungen seien als Verzicht auf die ärztliche Berufsausübung im Sinne des § 59 ÄrzteG 1998 zu werten, nicht verletzt wurde, weil seinen Erklärungen ein unzweideutiger Verzicht auf die ärztliche Berufsausübung nicht zu entnehmen war. Vielmehr konnte die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit entnehmen, dass er seine Tätigkeit nach wie vor im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 "unmittelbar an Menschen ausgeführt" wird, auch wenn seine Patienten als "Klienten" bezeichnet werden.

Diese Auffassung wird jedoch vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt:

Unbestritten hat der Beschwerdeführer eine ärztliche Ausbildung absolviert. Schon der Umstand, dass er seine Klienten auf seiner Meinung nach bestehende "Unzulänglichkeiten der heutigen Medizin" hinweist, setzt voraus, dass er sich mit dem im Rahmen der ärztlichen Ausbildung Erlernten auseinandersetzt und - seiner Auffassung nach - zielführendere Wege zur Besserung des Gesundheitszustandes seiner Klienten aufzeigt.

Aus dem Beschwerdevorbringen geht keine Relevanz eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels hervor, denn diese ist von seinem eigenen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen ausgegangen, er wolle seine Praxis als "Homöopath" und "Homöopathischer Arzt" weiterführen und an seiner Tätigkeit (die er als Arzt für Allgemeinmedizin ausübte) "wird sich nicht viel ändern" (so im Antrag des Beschwerdeführers vom ). Damit hat er schon selbst auf die - weitere - Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit hingewiesen. Soweit er auf eine von ihm ausgeübte Tätigkeit als "Lehrer" hinweist, ist ihm ferner zu entgegnen, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0139, mit weiteren Hinweisen) folgt, dass eine Lehrtätigkeit im klinischen Bereich sehr wohl als ärztliche Tätigkeit anzusehen wäre. Der Gesetzgeber hat die ärztliche Tätigkeit in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 verbal umschrieben und zudem demonstrativ aufgezählt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Aufzählung somit nicht taxativ, sondern es sind zu den ärztlichen Tätigkeiten nicht nur die im § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 "beschriebenen" zu zählen, sondern auch solche Tätigkeiten, die diesen vergleichbar sind (vgl. erneut das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Die von ihm beschriebenen Tätigkeiten, insbesondere das Aufzeigen eines Weges der "Selbstbehandlung" gegenüber einem Klienten, sind nicht anders zu beurteilen, als eine Tätigkeit des Beschwerdeführers, im Rahmen derer er selbst behandelt und Heilmittel verordnet (§ 2 Abs. 2 Z 3 und 7 leg.cit.).

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , 10 ObS59/94, zum Begriff der Homöopathie ausgeführt:

"Homöopathie ist ein durch Samuel Hahnemann (1755 bis 1843) begründetes medikamentöses Therapieprinzip, das Krankheitserscheinungen nicht durch exogene Zufuhr direkt gegen die Symptome gerichteter Substanzen behandelt (sogenannte Allopathie), sondern bei dem (meist in niedriger Dosierung) Substanzen eingesetzt werden, die in hoher Dosis den Krankheitserscheinungen ähnliche Symptome hervorrufen. Dieses sogenannte Ähnlichkeitsprinzip der Homöopathie (lat. 'Similia similibus curentur') wird in der klassischen Homöopathie ergänzt durch ein komplexes System von Zuschreibungen sowohl im Hinblick auf Patientengemeinschaften (Konstitutionstypen) als auch im Hinblick auf die eingesetzten Arzneimittel, das bei der individuellen Verordnung berücksichtigt wird. Die Arzneistoffe werden zum Teil extrem niedrig dosiert (sogenannte Potenzen), wobei der Ausgangsstoff meist in Dezimalpotenzen verdünnt wird und der Dezimalexponent die Verdünnungsstufe charakterisiert (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256, 716). Die Homöopathie grenzt sich in allen ihren wesentlichen Merkmalen deutlich und unmißverständlich von der Schulmedizin ab (Dorcsi, Homöopathie heute. Ein praktisches Handbuch (1993), 122). Sie ist bis heute von der Schulmedizin nicht vollends anerkannt."

Der Oberste Gerichtshof hat ferner in seinem Urteil vom , 4 Ob 151/06v, mit weiteren Hinweisen, ausgeführt, dass die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann und maßgebend für die Aufnahme in den ärztlichen Vorbehaltsbereich sei, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

Ausgehend hievon ist erneut dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er jedenfalls insofern, als er sich mit den Methoden der Schulmedizin auseinandersetzend und auf seiner Auffassung nach bestehende Unzulänglichkeiten hinweisend seinen Klienten - andere - Wege einer (Selbst )Behandlung aufzeigt, ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ausübt, auch wenn er sich dabei von der Schulmedizin abgrenzt. Schon deshalb begegnet die Auffassung der belangten Behörde, gemäß § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 ÄrzteG 1998 sei die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Berufsausübung nicht erloschen, keinen Bedenken.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides haftet diesem somit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 begründet.

Wien, am