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VwGH vom 23.11.2010, 2008/11/0036

VwGH vom 23.11.2010, 2008/11/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J K in K, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 282097/3-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Stiftingtalstraße 4-6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH. vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG einer näher genannten Einrichtung, deren Rechtsträgerin die mitbeteiligte Partei ist, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer dort im Zeitraum vom bis seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit seinem bei der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag vom stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung der angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes und auf Gewährung einer Aushilfe.

Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:

"Über den in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-

Übergangsrechtes 2006 ... ergeht ... folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger bestehen.

...

4) Der Antrag auf Gewährung einer Aushilfe gemäß § 28a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. I Nr. 98/2001, wird als unbegründet abgewiesen."

Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 -) ZDÜ sei nur über jene vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen, die aufgrund des § 28 Abs. 1 ZDG vor Inkrafttreten der Verpflegungsverordnung entstanden seien, daher sei hier nur der Zeitraum vom bis 2. Feber 2006, somit 123 Tage, maßgeblich. Dem Beschwerdeführer sei Naturalverpflegung mit Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit angeboten worden, wobei der Beschwerdeführer diese Vollverpflegung zum Preis von EUR 4,90 pro Tag habe erwerben können. Ihm seien an Verpflegungsgeld pro Tag EUR 5,81 ausbezahlt worden. Das Ausbezahlen von Verpflegungsgeld, das ausreichend für den Kauf der vom Rechtsträger angebotenen Kantinenverpflegung ist, sei als gleichwertig mit der Vollverpflegung zu betrachten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die Naturalverpflegung vom ausbezahlten Verpflegungsgeld zu bezahlen. Die Wegzeit zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Dienstverrichtungsstelle habe unter einer Stunde betragen, sodass ihm die Inanspruchnahme der Vollverpflegung auch zumutbar gewesen sei, wenn er einsatzfrei gewesen sei. Ferner sei ein Krankenstand des Beschwerdeführers in der Dauer von vier Tagen, nachgewiesen worden, an denen er keine Möglichkeit gehabt habe, die Naturalverpflegung einzunehmen. Der Beschwerdeführer habe durch die täglich ausbezahlten EUR 5,81 pro Tag abzüglich je EUR 4,90 soviel an Abgeltung erhalten, dass selbst nach Anrechnung eines nach § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung vorgesehenen Betrages von EUR 13,60 - dh. ohne jeden Abzug - für den Zeitraum des Krankenstandes keine Ansprüche gemäß § 1 Abs. 3 ZDÜ mehr offen seien. Die Gewährung einer Aushilfe, die dazu bestimmt sei, eine akute Notlage des Zivildienstleistenden zu beseitigen, komme im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde seiner Berufung gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen (mit Ausnahme der Krankenstandstage, siehe dazu im Folgenden) die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und ergänzte über einen entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verpflegungsverordnung hinsichtlich der Verpflegungsabgeltung keine Unterscheidung zwischen Dienst- und Freizeit treffe, soweit letztere nicht innerhalb einer Dienstfreistellung gemäß §§ 23a f. ZDG konsumiert werde. Für diese Fälle limitiere § 5 der Verpflegungsverordnung eine Abgeltung der vom Zivildienstleistenden aufgewendeten Verpflegungskosten für das Frühstück, die warme Hauptmahlzeit und die weitere Mahlzeit auf Prozentsätze jenes Betrages, der sich aus § 4 der Verordnung ergebe. Da die Wegzeit für ihn pro Fahrt lediglich rund 30 Minuten betragen habe, somit jeweils eine Stunde nicht überschritten habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/01/0340), sei ihm die Einnahme der Verpflegung, auch wenn er einsatzfrei gewesen sei, zumutbar gewesen. Aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass er an zehn Tagen im Krankenstand gewesen sei. Unter Berücksichtigung eines Abzugs in Höhe von 19 v.H. von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrag (nämlich eines Abzuges in der Höhe von 15 v.H. infolge des gleichbleibenden Dienstortes nach § 4 Abs. 2 Z 1 und in der Höhe von vier v.H. wegen nur teilweise belastender Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung) habe der Beschwerdeführer für die Krankenstandstage einen Anspruch in der Höhe von EUR 11,02 täglich, sodass sich durch das insgesamt ausbezahlte Verpflegungsgeld sogar noch eine Überzahlung von EUR 50,73 ergeben habe. Er habe daher gegen die mitbeteiligte Partei keine Ansprüche mehr.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 2097/07-3, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 4. Feber 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Beschluss vom führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"... Soweit die Beschwerde aber insofern

verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.685/2005, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,

wenn Zivildienstleistende ihren Dienst ... an einem gleich

bleibenden Einsatzort verrichten') die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal es dem zitierten Erkenntnis zufolge einen 'begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt', der 'schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt (ist)".

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von folgender Rechtslage ist auszugehen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des

Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die

jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

§ 28a. (1) auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. ...

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. ...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Was zunächst die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Normbedenken, insbesondere gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der Verpflegungsverordnung und des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur selben Rechtslage schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, oder das nach mündlicher Verhandlung ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139), dass er an der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen keine Bedenken hegt. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es besteht somit - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben dargestellten Beschluss vom - keine Veranlassung, einen Antrag auf Überprüfung der Normen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Abweisung seines Antrages auf Gewährung einer Aushilfe anlangt, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde durch konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen die Gründe dargelegt hat, welche die Gewährung einer Aushilfe begründen könnten, andererseits ist er durch den Umstand, dass die Behörde seinen Antrag auf Gewährung der Aushilfe abgewiesen statt zurückgewiesen hat - wie er gleichfalls geltend macht - nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.

Im Übrigen gleich der Beschwerdefall in den maßgeblichen Punkten jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0178, entschieden wurde. Es genügt daher, auf die Erwägungen dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer - anders als in jenem Beschwerdefall - bekämpft, dass die belangte Behörde (für die Tage des Krankenstandes des Beschwerdeführer) Abzüge von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrag von EUR 13,60 für gerechtfertigt angesehen hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Zahl der Krankenstandstage sowie hinsichtlich der eingetretenen Überzahlung nicht bestreitet. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass der aus dem Vergleich des von der belangten Behörde unter Berücksichtigung von Abzügen ermittelten täglichen Betrages von EUR 11,02 und des in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrages von EUR 13,60 täglich hervorgehende Differenzbetrag in der festgestellten Überzahlung Deckung findet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-77738