VwGH vom 22.05.2013, 2010/13/0067

VwGH vom 22.05.2013, 2010/13/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der Dr. Z in W, vertreten durch Dr. Gernot Aigner, Steuerberater in 3353 Biberbach, Im Ort 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0856- W/05, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Strittig ist im Beschwerdefall der Vorsteuerabzug betreffend einen Dachgeschoßausbau für eine von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnte Privatwohnung in einem ansonsten (zu 82,58 % der Gesamtnutzfläche) für Vermietungszwecke genutzten Gebäude, wobei dieser Vorsteuerabzug im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Finanzamt (nachträglich) unter Hinweis auf das , Seeling , geltend gemacht worden war.

Zum - unstrittigen - Sachverhalt wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1997 eine Liegenschaft erworben, auf der sich ein Zinshaus mit sechs Wohnungen (samt einer gewerblich genutzten Einheit im Keller sowie einer Hausbesorgerwohnung) befunden habe. In den folgenden Jahren seien vier frei gewordene Wohnungen saniert und der Dachboden ausgebaut worden. Während die Wohnungen an Dritte vermietet würden, sei die neu errichtete Wohnung im Dachgeschoß von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bezogen worden.

Zur Streitfrage, ob die Vorsteuer betreffend die neu errichtete Wohnung im Dachgeschoß geltend gemacht werden könne, sei von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im - nach dem , Sandra Puffer , ergangenen - Erkenntnis vom , 2009/15/0100, auszugehen. Demnach sei der Vorsteuerausschluss für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 autonom anzuwenden (sodass auch keine Wechselbeziehung zur "Mischnutzregel des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG" bestehe). Der sich daraus ergebende Vorsteuerausschluss sei auf Grund der Stand-Still-Klausel des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL weiterhin anwendbar.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach grundsätzlich eine Aufteilung von Gebäuden nur dann vorzunehmen sei, wenn entweder die betriebliche oder die privat genutzte Fläche mindestens 20 % der Gesamtnutzfläche ausmachten, sei zu entgegnen, dass sich das Gebäude im Beschwerdefall nicht im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befinde, sondern außerbetrieblich umsatzsteuerpflichtig genutzt werde. In diesem Fall greife der "Vorsteuerabzug entsprechend dem (Nutzflächen )Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung". Dabei sei jeder selbständig nutzbare Raum/Gebäudeteil zunächst nach seiner überwiegenden umsatzsteuerpflichtigen oder privaten Nutzung der unternehmerischen oder privaten Nutzung zuzuordnen und der gewonnene Nutzflächenschlüssel sodann auf das gesamte Gebäude (einschließlich der Gemeinschaftsräume) anzuwenden. Im betrieblichen Bereich gelte zwar, dass auch ein untergeordnet privat genutzter Gebäudeteil dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, dies gelte allerdings nicht, wenn das Gebäude - wie im Beschwerdefall - "außerbetrieblich genutzt (umsatzsteuerpflichtig vermietet)" werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf Inanspruchnahme des vollen Vorsteuerabzugs bei der Errichtung eines überwiegend unternehmerisch genutzten Gebäudes verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0100, VwSlg. 8448/F, erging auf der Grundlage des , Sandra Puffer , dem das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2007/0008, zu Grunde lag.

Im (Einkünfte aus Vermietung betreffenden) Erkenntnis vom , VwSlg. 8448/F, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 autonom anwendbar ist. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Bereich des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss (auch abschließend) aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, wobei dieser Vorsteuerausschluss auch durch das Beibehaltungsrecht nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-RL gedeckt ist. Diese Auffassung zum Vorsteuerausschluss hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom , 2009/15/0210, bekräftigt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0085, unter Hinweis u. a. auf die hg. Erkenntnisse vom , 2009/15/0217 und 2009/15/0222).

Bereits im (oben erwähnten) Vorabentscheidungsersuchen vom hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes darauf hingewiesen, dass sich hier eine praktisch wenig bedeutsame Ausnahme aus der Technik des Gesetzes, in § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 an die Einkommensteuer anzuknüpfen, dadurch ergebe, dass nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Einkommensteuer eine Aufteilung des Gebäudes dann nicht vorzunehmen sei, wenn die betriebliche Nutzung weitaus überwiege, d.h. 80 % der Fläche des Gebäudes erreiche. In einem solchen Fall einer untergeordnet privaten Nutzung eines Betriebsgebäudes hätten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in einer großzügigen Auslegung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 den Vorsteuerabzug für das gesamte Betriebsgebäude zuerkannt (in diesem Sinne ist im Übrigen offensichtlich auch die in der vorliegenden Beschwerde angesprochene, unter Pkt. 12.2.2. betreffend "Gebäude" zur "Rechtslage bis " unter Rz 1906 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 idF vor dem AÖF Nr. 13/2012 enthalten gewesene Aussage zu verstehen, wonach bei untergeordneter nicht unternehmerischer Nutzung von maximal 20 % der volle Vorsteuerabzug zustehe und bloß ein laufender Eigenverbrauch zu versteuern sei). Bei außerbetrieblichen Einkünften (Vermietung und Verpachtung) ist hingegen einkommensteuerrechtlich zwingend eine Aufteilung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen vorzunehmen (vgl. auch Beiser , SWK 2009, S 629 Pkt. 3.); die "80/20-Regel setzt nach ertragsteuerlichen Kriterien Betriebsvermögen (also betriebliche Einkünfte) voraus" (vgl. Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG,§ 12 Rz 217).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0085, entschieden, dass für den Fall einer untergeordneten Privatnutzung (bis zu ca. 20%) eines nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Gebäudes unter Bedachtnahme auf Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-RL der Vorsteuerabzug für das Gesamtgebäude auch im Geltungsbereich des UStG 1994 zusteht. Außerhalb dieses Ausnahmefalles einer untergeordneten Privatnutzung eines im Rahmen betrieblicher Einkünfte genutzten (und damit auch nur einem Betriebsvermögen zurechenbaren) Gebäudes bleibt es jedoch bei der (abschließenden) Regel des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes auf Grund der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am