VwGH vom 24.04.2012, 2008/11/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des HH in W, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4) vom , ohne Zahl, betreffend Kammerumlage für die Jahre 2002 und 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er nicht bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1086/06-7, aufgehoben wurde, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde von der belangten Behörde jeweils die vom Beschwerdeführer an die Ärztekammer für Wien und die österreichische Ärztekammer zu bezahlende Kammerumlage für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzt, jeweils nach Vornahme einer Schätzung und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 10 %.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom , B 1086/06-7, den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2002 und 2003 betrifft, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet. Beide Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzlichen Erledigungen als Bescheide zu qualifizieren sind, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
2. Die Beschwerde macht im Übrigen - zusammengefasst - geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen der Schätzung alle für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Im Bescheid betreffend die Vorschreibung der Kammerumlage für das Jahr 2002 sei ausgeführt worden, dass die Bemessungsgrundlage durch Vergleich mit den Bemessungsgrundlagen von Ärzten mit ähnlicher Ausbildung und ähnlicher Tätigkeit ermittelt worden sei, im Bescheid betreffend das Folgejahr 2003 sei ausgeführt worden, dass die Bemessungsgrundlage auf Grund der vorhandenen Einkommensdaten aus den Vorjahren ermittelt worden sei. Die belangte Behörde habe weder dargelegt, mit welchen Ärzten ein konkreter Vergleich vorgenommen worden sei und welche Tätigkeiten diese Vergleichsärzte ausübten, noch konkret festgestellt, wie und in welchem Umfang der Beschwerdeführer selbst tätig sei. Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers gebe es Vergleichsärzte gar nicht. In den Schätzbescheiden seien keinerlei wie auch immer geartete Vergleichsziffern angeführt worden, die eine Überprüfung der Vorschreibung ermöglichten.
Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens, das der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits in der Berufung vorgebracht hat, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0066, dem ein vergleichbarer Sachverhalt bei gleicher Rechtslage zugrunde lag, verwiesen werden. Demnach hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-77726