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VwGH vom 29.03.2011, 2008/11/0028

VwGH vom 29.03.2011, 2008/11/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. S L in W, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4 vertretenen) Vorstandes der Ärztekammer für Wien vom , ohne Zahl, betreffend Vorschreibung der Kammerumlage für die Jahre 2001, 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in jenem Umfang, in welchem er nicht bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1083/06-7, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit drei jeweils als "Schätzbescheid" bezeichneten Erledigungen vom wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für die Jahre 2001, 2002 und 2003, jeweils erhöht um einen Säumniszuschlag, vorgeschrieben. In der rechten oberen Ecke findet sich jeweils auf beiden Blättern, welche die Erledigungen beinhalten, nebst einem Logo die Angabe "ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN" sowie darunter "CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG".

Ferner findet sich auf den Erledigungen auch der Formularaufdruck:

"RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 91 Abs 7 Ärztegesetz

binnen 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien erhoben werden.

Mit kollegialer Hochachtung

Primarius Dr. Walter Ebm e.h.

Prim. MR Dr. Walter Dorner e.h.

Finanzreferent Präsident"

Aus den Verwaltungsakten ist eine Genehmigung dieser erstinstanzlichen Erledigungen nicht ersichtlich. Auch für eine elektronische Fertigung gibt es keinen Hinweis.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom entschied die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer erhobenen "Beschwerden vom " dahin, dass die Beschwerden abgewiesen werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Erkenntnis vom , B 1083/06-7, den angefochtenen Bescheid, insoweit er die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2001 bis 2003 betrifft, aufhob (Spruchpunkt I.), und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ablehnte und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ergänzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken dahin aufgetreten, ob es sich bei den erstinstanzlichen Erledigungen um Bescheide handelt, weil sie keine Unterfertigung aufweisen und sich die Identität des Genehmigenden weder aus einer Urschrift noch aus den vorliegenden Ausfertigungen in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise erkennen lässt und im Übrigen auch nicht zweifelsfrei erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigungen stammen, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde nur darin bestanden hätte, die unzulässigen Berufungen zurückzuweisen (vgl. das in einem gleichen Fall ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0108). Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden daher unter Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist zur Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei den Erledigungen vom um Bescheide handelt.

Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme vom die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis darauf, dass die ihm zugestellten Ausfertigungen der Erledigungen keine Unterfertigung des Genehmigenden aufwiesen und daher keine Bescheide vorlägen.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme vom auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle, wonach Ausfertigungen von Organen der österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Ländern unter den dort genannten Voraussetzungen weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung des Genehmigenden bedürften, wobei diese Bestimmung auch für Ausfertigungen gelte, welche vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden seien. Es lägen daher rechtmäßige Bescheide vor.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit in den wesentlichen Rechtsfragen jenem, über welchen bereits mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Es war daher auch der vorliegende angefochtene Bescheid - soweit er nicht teilweise bereits durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da der Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nur einmal zugesprochen werden kann, nicht jedoch auch für den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom , war das Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-77722