VwGH vom 23.02.2006, 2005/16/0271
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des DDr. K, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-MK 146-166/2- 2005, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt R.K. für die näher bezeichnete Liegenschaft für das Jahr 2003 und bis auf weiteres auch für die folgenden Jahre Grundsteuer von EUR 11.570,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte R.K. vor, er sei zu 14686/20000 Anteilen Miteigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft und ihm werde die Grundsteuer für die gesamte Liegenschaft vorgeschrieben. Er ersuche um Bescheidberichtigung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister die Berufung als unbegründet ab.
R.K. stellte mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.
Der Beschwerdeführer trat nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides der Berufung mit dem nicht in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben vom bei.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt gab der Berufung mit dem an den Berufungswerber und an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung wurde ausgeführt, das vorliegende Gesamtschuldverhältnis der Miteigentümer der Liegenschaft räume der Behörde die Möglichkeit ein, das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) zunächst nur an einen der Gesamtschuldner zu richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst in einem späteren Zeitpunkt mit einem gleich lautenden Abgabenbescheid zur Zahlung heranzuziehen. Eine Verpflichtung zur Bescheidausfertigung an alle Miteigentümer nach Bruchteilen bestehe im Beschwerdefall nicht. Bei Vorschreibung der Gesamtschuld an einen der Miteigentümer stehe es demnach der Behörde frei, an welchen der Gesamtschuldner sie den Bescheid vorerst richte. Aus § 9 des Grundsteuergesetzes folge, dass die materielle Abgabenvorschrift die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002 nicht als Abgabepflichtige bestimme. Abgabepflichtig sei daher nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft", sondern dies seien die Miteigentümer, die die Abgabe zur ungeteilten Hand schuldeten.
Der Beschwerdeführer und nicht auch der Berufungswerber erhob Vorstellung, in der er die Ansicht vertrat, Abgabenschuldner sei die Eigentümergemeinschaft, die von der Behörde angenommene Dispositionsfreiheit bei der Auswahl des Schuldners der Grundsteuer sei rechtswidrig und das Auswahlermessen sei nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie zusammenfassend aus, als Eigentümer der Liegenschaft schienen im Grundbuch 59 Miteigentümer mit ihren jeweiligen Parifizierungsanteilen auf. Auf der Liegenschaft befinde sich ein Geschäfts- und Wohnhaus. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes seien die Eigentümer des Grundstückes Schuldner der Grundsteuer. Diese Eigentümer seien Gesamtschuldner der Abgabe und schuldeten daher die Grundsteuer zur ungeteilten Hand. Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses seien die Abgabenbehörden berechtigt, den Abgabenanspruch auch gegenüber einem einzelnen Mitschuldner geltend zu machen. Im Beschwerdefall sei mit Einzelsteuerbescheid von R.K., einem der Miteigentümer, die Abgabe eingefordert worden. Die Behörde habe bei Auswahl des Schuldners auf das Schuldverhältnis Bedacht genommen und den Abgabenanspruch gegenüber einem der vier Miteigentümer geltend gemacht, die die größten Parifizierungsanteile an der Liegenschaft besäßen. Es seien keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich "als Mit- und Wohnungseigentümer der oben genannten Liegenschaft durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, dass ein ihm gegenüber grundsätzlich als zum Regress berechtigter Gesamtschuldner in Betracht kommender (schlichter) Miteigentümer der genannten Liegenschaft nicht entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht entgegen den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes, der Kärntner Landesabgabenordnung, insbesondere deren §§ 4, 18, 56, 58, 59 und 60, sowie schließlich nicht entgegen den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, insbesondere dessen § 18, wegen Grundsteuer in Anspruch genommen wird".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete wie auch die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Schuldner der Grundsteuer ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrStG der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist.
Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie gemäß § 9 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner.
Es ist Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Abgabenschuldner bestimmt oder die Miteigentümer einer Liegenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0318).
Schuldner der Grundsteuer sind nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes die Miteigentümer der Liegenschaft und nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Vorschreibung der Grundsteuer hat daher an den oder die Miteigentümer zu erfolgen und die Heranziehung der Wohnungseigentumsgemeinschaft als Abgabepflichtige wäre entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig.
Jeder der Miteigentümer, dem nicht ein real abgegrenzter Teil des Grundstückes gehört, sondern der ideelle Teile des Grundstückes hält, ist nach § 9 Abs. 2 GrStG Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Grundstück. Die Miteigentümer sind Gesamtschuldner und schulden die eine Einheit darstellende Abgabenleistung.
Der Abgabenbehörde steht es grundsätzlich frei, sämtliche Schuldner zugleich heranzuziehen oder nur einem einzelnen Schuldner gegenüber den Abgabenanspruch geltend zu machen. Wird nur ein einzelner Miteigentümer als Schuldner herangezogen, dann ist dieses geübte Auswahlermessen zu begründen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band I, 93 ff).
Die im Beschwerdefall erfolgte Vorschreibung der Grundsteuer an den Miteigentümer R.K. ist demnach grundsätzlich nicht rechtswidrig.
Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die Grundsteuer nicht vorgeschrieben. Sein Beitritt zur Berufung bewirkte nicht, dass er neben dem herangezogenen Abgabepflichtigen selbst Abgabepflichtiger der Grundsteuer wurde, an den das Leistungsgebot der Abgabenbehörde gerichtet ist (vgl. Stoll, aaO, 98).
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, die Wohnungseigentumsgemeinschaft sei Abgabenschuldner der Grundsteuer und das Ermessen sei rechtswidrig ausgeübt und nicht begründet worden. Er behauptet jedoch nicht, dass die Grundsteuer dem Grunde und der Höhe nach unrichtig festgesetzt worden wäre oder er selbst durch die Heranziehung des Abgabepflichtigen R.K. Rechtsnachteile zu gewärtigen habe. Er erachtet sich (nur) durch die Inanspruchnahme eines schlichten Miteigentümers als Schuldner der Grundsteuer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
In Ansehung des Beschwerdepunktes kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der an R.K. ergangene Abgabenbescheid insbesondere hinsichtlich des Auswahlermessens rechtmäßig begründet war, weil R.K., ein Miteigentümer der Liegenschaft, von der Abgabenbehörde als Abgabepflichtiger der Grundsteuer für die gesamte Liegenschaft in Anspruch genommen werden konnte und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nicht verletzt wurde, zumal er nicht die Vorschreibung dem Grunde und der Höhe nach bekämpft und nicht einmal behauptet, dass es für ihn einen Unterschied macht, welcher Miteigentümer als Schuldner der Grundsteuer von der Behörde herangezogen wurde.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am