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VwGH vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0051

VwGH vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Lukasser sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-828/001-2015, betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn; mitbeteiligte Partei: H H, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom verpflichtete die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß § 37, 38 und 40 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zum Ersatz von Sozialhilfekosten für die Unterbringung im "Caritas Wohn- und Tagesheim" in M. in der Höhe von EUR 37.390,59.

2 Dem legte die belangte Behörde zugrunde, der Mitbeteiligte erhalte seit Jahren Sozialhilfe bei stationärer Unterbringung im "Caritas Wohn- und Tagesheim" in M. Die in der Zeit von bis aufgelaufenen, vom Land Niederösterreich übernommenen Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 113.584,52 ergäben sich aus der Wohn- und Tagesbetreuung (inklusive Anerkennungsbeitrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der Invalidenpension und dem Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von insgesamt EUR 20.059,99. Da der Mitbeteiligte über Vermögenswerte in der Höhe von EUR 49.807,89 verfüge, sei er zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 37.390,59 verpflichtet.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid ersatzlos und stellte das "Verfahren zur Geltendmachung des Ersatzanspruches" ein, wobei es die Revision nicht zuließ. 4 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Verfassungsbestimmungen des § 330a und 707a Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 und führte begründend lediglich aus, dem (von der belangten Behörde auferlegten) Kostenersatz liege die "ständige Unterbringung des (Mitbeteiligten) im Caritas Wohn- und Tagesheim M. und somit in einer stationären Pflegeeinrichtung" zugrunde. Damit gelange § 330a ASVG zur Anwendung, weshalb ohne weiteres Verfahren der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Niederösterreichischen Landesregierung.

6 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der mit hg. Erkenntnis vom , Ra 2018/10/0062, entschieden wurde. Aus den dort angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das gegenständlich angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100051.L00

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