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VwGH vom 22.11.2012, 2012/23/0008

VwGH vom 22.11.2012, 2012/23/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Stangl Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/11369/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener bosnischer Staatsangehöriger, ist seit dem in Österreich rechtmäßig aufhältig; zuletzt wurde ihm am ein Niederlassungsnachweis erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am hatte der Beschwerdeführer überdies einen anderen durch Faustschläge unter Verwendung eines sogenannten "Schlagringes" im Bereich der Stirn und der Lenden verletzt. Er wurde deshalb gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) und gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG (Vergehen des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen) vom Bezirksgericht Wiener Neustadt am zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Am erfolgte die nächste rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers, und zwar durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG (Erwerb, Besitz und gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift an einen anderen) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die neuerlich bedingt nachgesehen wurde. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2005 bis Jänner 2006 Ecstasy-Tabletten in einer nicht mehr feststellbaren Menge verschiedenen Abnehmern verkauft habe, wobei ihm dabei gewerbsmäßige Begehung zur Last gelegt wurde. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum Sommer 2003 bis März 2006 Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut erworben und besessen.

Hierauf folgte das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , das sich allerdings auf Taten bezog, die zwei Tage nach dem erstangeführten Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt begangen worden waren. Dem Urteilsspruch zufolge hat der Beschwerdeführer nämlich am mit Mittätern nach Einbruch in ein Gebäude einen Tresor samt Bargeld in der Höhe von EUR 8.960,-- gestohlen und dabei auch vier Sparbücher mitgenommen. Der Beschwerdeführer wurde dafür wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Ungeachtet dessen beging der Beschwerdeführer mit Mittätern im Zeitraum März 2008 bis Oktober 2008 mehrere (Einbruchs )Diebstähle (acht Fakten) mit einem insgesamt EUR 3.000,-- übersteigenden Wert der gestohlenen Sachen (insbesondere Bargeld), wobei ihm gewerbsmäßige Begehung zur Last gelegt wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer fünf Farbkopien von 10 EUR-Banknoten als Zahlungsmittel verwendet und eine fremde Bankomatkarte weggeworfen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Satz StGB, des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht in Bezug auf die beiden ersterwähnten Verurteilungen zu insgesamt fünf Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer noch zur Last gelegt, am im Zusammenwirken mit einem Mittäter einem anderen eine Körperverletzung zugefügt zu haben, indem sie auf ihn derart einschlugen, dass er zu Boden fiel. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt hat jedoch am im Hinblick auf die zuletzt verhängte Strafe vom Ausspruch einer Zusatzstrafe abgesehen.

Wegen dieser Verurteilungen und des ihnen zugrundeliegenden Verhaltens wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges, Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Darstellung des wesentlichen Inhalts der erwähnten Strafurteile ging die belangte Behörde insbesondere wegen des einschlägigen Rückfalls in Bezug auf die Eigentums- und Gewaltkriminalität sowie wegen der gewerbsmäßigen Begehungsweise beim Suchtgifthandel und (zuletzt auch) bei den Einbruchsdiebstählen vom Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 FPG aus. Die Wiederholungsgefahr manifestiere sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer die Delikte trotz einschlägiger Vorverurteilungen zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen und darüber hinaus auch seine Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt habe. Dem Beschwerdeführer komme zwar die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig sei. Im gegenständlichen Fall seien aber die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z 1 erster und fünfter Fall FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens und nach § 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Sowohl von daher als auch angesichts des den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens sei daher auch die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG darstelle.

In den weiteren Ausführungen nahm die belangte Behörde darauf Bedacht, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom hinsichtlich des verbleibenden Strafrestes aus der letzten Verurteilung - der Beschwerdeführer hatte bereits etwas mehr als vier Monate Freiheitsstrafe verbüßt - gemäß § 39 Abs. 1 SMG mit der näher umschriebenen Auflage zur Absolvierung einer Therapie zur Suchtgiftentwöhnung ein Strafaufschub von zwei Jahren gewährt wurde. Sie meinte dazu, dass auch eine für den in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes vorzunehmende Beurteilung nichts an der angestellten Gefährdungsprognose ändern könne, und zwar weder im Fall der bedingten Strafnachsicht bei erfolgreicher Therapie noch nach einem Vollzug der Freiheitsstrafe bei nicht erfolgreicher Therapie. In Anbetracht der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde nämlich beides keine Gewähr dafür bieten, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe. Um auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, werde es einer längeren Phase des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfen.

Im Übrigen kämen dem Beschwerdeführer auch die einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden Tatbestände des § 61 FPG nicht zugute, weil er zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe, nämlich im Ausmaß von 30 Monaten, verurteilt worden sei.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG berücksichtigte die belangte Behörde den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seinem 7. Lebensjahr sowie die Schul- und Berufsausbildung in Österreich. Hier lebten auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot stelle daher einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die soziale Komponente der Integration sei jedoch durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus werde die Beziehung zu den Eltern und den Geschwistern durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert. Außerdem sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer auch die familiären Bindungen - ebenso wie die zweimalige Androhung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen bei erneuter Delinquenz - nicht von der Begehung der Straftaten hätten abhalten können. Es könne daher auch der Hinweis auf die Beziehung zu einer Freundin nichts ändern. Dem privaten Interesse stehe das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Rechte und Freiheiten und der Gesundheit anderer gegenüber. Die belangte Behörde kam sodann unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Schließlich führte die belangte Behörde noch aus, dass die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus Ermessenserwägungen bei einer der im § 55 Abs. 3 FPG angeführten - hier vorliegenden - Verurteilungen nicht im Sinne des Gesetzes wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Dezember 2009 geltende Fassung.

Die belangte Behörde hat - auch wenn das im Spruch bei der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen keinen Niederschlag gefunden hat - in der Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den ihm erteilten Niederlassungsnachweis die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG zukam. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer setzte daher (iVm § 61 Z 2 FPG) das Vorliegen einer Gefährdungsannahme iSd § 56 FPG voraus (siehe dazu und zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben im FPG des Näheren das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603). Diese Bestimmung lautet:

"§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger' verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gilt."

Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen eines Verbrechens und andererseits wegen § 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig verurteilt, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, Abs. 2 Z 1 der zitierten Bestimmung sei in zweifacher Weise verwirklicht. Es ist aber im gegenständlichen Fall auch die Z 2 des § 56 Abs. 2 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer wiederholt einschlägig wegen Eigentumsdelikten und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Das indiziert das Vorliegen der im § 56 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefährdung.

Daran kann aber auch bei einem Blick auf das den Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten kein Zweifel bestehen. So liegt dem Beschwerdeführer nicht nur über einen sehr langen Zeitraum gewerbsmäßig begangener Suchtgifthandel zur Last, sondern er hat seine Missachtung der körperlichen Integrität anderer auch durch seine zweimalige Begehung von Körperverletzungen zum Ausdruck gebracht. Dabei ist überdies bemerkenswert, dass die erste diesbezügliche Tat nur zwei Tage vor der Hauptverhandlung in seinem (ersten) Strafverfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt mit einem als verbotene Waffe geltenden "Schlagring" ausgeführt wurde. Im Übrigen ließ den Beschwerdeführer auch die dann folgende Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt wegen Einbruchsdiebstahls völlig unbeeindruckt, weil er nur zwei Tage später einschlägig rückfällig wurde und neuerlich einen schweren Diebstahl durch Einbruch beging. Trotz der deshalb am erfolgten Verurteilung in Verbindung mit der Verurteilung vom zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (insgesamt) 24 Monaten und der Androhung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen beging der Beschwerdeführer ab März 2008 - nach den unbekämpften, aus dem Strafurteil übernommenen Feststellungen der belangten Behörde: zur Aufbesserung der angespannten finanziellen Situation und auch zur Finanzierung seiner Drogensucht - gewerbsmäßig wiederum zahlreiche Einbruchsdiebstähle, die dann zu der zuletzt unbedingt verhängten Freiheitsstrafe (zusammen mit der gleichzeitig widerrufenen bedingten Strafnachricht hinsichtlich der ersten zwei Urteile) von insgesamt 35 Monaten führte.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde aber nicht entgegen getreten werden, dass sie der Gewährung des Strafaufschubes in Bezug auf die Frage einer maßgeblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung keine entscheidende Bedeutung beigemessen und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen beispielsweise das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0147, mwN) auch für den Fall einer erfolgreichen Therapie zusätzlich ein längeres Wohlverhalten verlangt hat. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, in der unter verschiedenen Gesichtspunkten hauptsächlich mit dem gewährten Strafaufschub und den Auswirkungen einer positiv abgeschlossenen Therapie argumentiert wird, ist daher nicht zielführend. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer finde in seiner Familie gute soziale Verhältnisse und habe bis ein Jahr vor seiner Verhaftung eine langfristige berufliche Integration aufgewiesen, ist dem mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass diese Umstände in den vergangenen Jahren auch nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von seinen wiederholten Rückfällen und dem für sein strafbares Verhalten offenbar auch mitverantwortlichen Drogenmissbrauch abzuhalten. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch noch erfolgte Hinweis auf eine "drogenfreie Partnerin" ist aber zu allgemein und wurde schon von der belangten Behörde zu Recht als nicht ausreichend gefährdungsmindernd eingeschätzt.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0335, mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde bei der in diesem Sinn vorgenommenen Abwägung neben der Aufenthaltsdauer auch die Absolvierung der gesamten Schulpflicht und einer Lehre sowie die Berufstätigkeit in Österreich berücksichtigt und auch auf seine familiären Bindungen Bedacht genommen. Sie hat deshalb auch einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben unterstellt. Es war aber nicht rechtswidrig, den gegenläufigen öffentlichen Interessen (insbesondere) an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen der vorliegenden Art, die den Bereich der Suchtmittel-, Eigentums- und Gewaltkriminalität berühren, ein äußerst großes Gewicht beizumessen und deshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für dringend geboten zu erachten.

Es ist aber - ungeachtet der in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603) erfolgten, in der Beschwerde allerdings kritisierten Bezugnahme auf § 55 Abs. 3 FPG -

in der vorliegenden Konstellation jedenfalls auch keine ausreichende Grundlage dafür zu erkennen, dass unter Ermessensgesichtspunkten von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte Abstand genommen werden müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am