VwGH vom 21.09.2010, 2008/11/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dipl. Ing. M S in G, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Johanneumring 11/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 174.260/10-III/7/07, betreffend Verpflegskosten i.A. Zivildienstgesetz (mitbeteiligte Partei:
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark, 8010 Graz, Merangasse 26), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie die Zurückweisung des Antrages auf Verzugszinsen betrifft, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm den §§ 7 und 9 Zivildienstgesetz der mitbeteiligten Partei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst ...") in der Zeit vom bis zugewiesen, den er in diesem Zeitraum ableistete.
Mit dem an die Zivildienstserviceagentur gerichteten Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, soweit hier wesentlich, die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die die mitbeteiligte Partei als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung gemäß § 28 Abs. 1 Zivildienstgesetz Sorge zu tragen habe. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, dass er auch einen Anspruch auf Verzinsung der ihm zustehenden Geldsumme habe.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom wurde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.512,24 beträgt.
...
5) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen ."
Gegen die genannten Spruchteile erhob der Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "teilweise stattgegeben" hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei mit EUR 22,44 feststellte.
In der Begründung ging die belangte Behörde erkennbar von dem gemäß § 4 Abs. 1 Verpflegungsverordnung festgesetzten Betrag von EUR 13,60 aus, von dem beim Beschwerdeführer für näher bezeichnete Tage 15 v.H. in Abzug zu bringen seien, weil dieser seinen Dienst an den bezeichneten Tagen an einem gleichbleibenden Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung verrichtet habe.
Darüber hinaus sei beim Beschwerdeführer für weitere näher bezeichnete Tage ein Abzug von 10 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gerechtfertigt, weil ihm an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit im Sinne der letztgenannten Bestimmung zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich, so die belangte Behörde weiter, die Möglichkeit gehabt, "vor Dienstbeginn und nach Dienstende die verordnungskonforme Kochgelegenheit zu benutzen".
Was die vom Beschwerdeführer begehrten Verzugszinsen betreffe, so lasse der klare Wortlaut des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 für die Feststellung eines diesbezüglichen Anspruches keinen Raum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
..."
1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
..."
2. Soweit die Beschwerde zunächst die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 und die Gesetzwidrigkeit des § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung einwendet und anregt, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, weil das in diesen Bestimmungen verankerte "System der Abschläge" u.a. aus Gleichheitsgründen bedenklich sei, so wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, und die dort zitierten Entscheidungen verwiesen, nach denen diesbezügliche Bedenken nicht bestehen.
3. Gegen den Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung führt die Beschwerde ins Treffen, dass die bloße Existenz einer entsprechenden Kochgelegenheit an der Dienststelle den genannten Abzug nicht bewirken könne, weil daraus noch nicht abzuleiten sei, dass der Zivildienstleistende dieselbe im Rahmen seines regulären Dienstbetriebes auch tatsächlich benützen könne (der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Rettungs- und Krankentransporte nicht am Standort der Einrichtung tätig gewesen).
Dieses Vorbringen ist zielführend:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, dargelegt, dass bei Zivildienstleistenden insbesondere im Rettungs- oder Krankentransportdienst ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung nicht in Betracht kommt, weil ihnen selbst dann, wenn an der Dienststelle eine Kochgelegenheit im Sinne der letztgenannten Bestimmung existiert, die Zubereitung von Speisen - dort - infolge ihres Dienstes, der im Regelfall außerhalb der Dienststelle an wechselnden Einsatzorten verrichtet wird, nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, es reiche für den genannten Abzug aus, wenn Zivildienstleistende im Rettungs- oder Krankentransportdienst ihre Mahlzeiten (insbesondere die warme Hauptmahlzeit) erst nach Dienstende bei der Rückkehr an ihre Dienststelle einnehmen können, nicht geteilt.
Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher im Hinblick auf den Umstand, dass der Dienst des Beschwerdeführers im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportes erfolgte, davon ausgehen müssen, dass er (wie es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 2007/11/0179 umschrieben hat) zu jener Gruppe von Zivildienstleistenden gehört, bei denen ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung im Regelfall nicht zulässig ist.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid, soweit durch ihn die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei betragsmäßig festgestellt wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bedarf.
Was hingegen die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung des Begehrens auf Verzugszinsen betrifft, so ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, und das dort verwiesene Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126). Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Nichtzuerkennung von Verzugszinsen richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, soweit die Beschwerde erfolgreich war, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG und, soweit die Beschwerde die ausschließliche Rechtsfrage des Anspruches auf Verzugszinsen betrifft, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-77693