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VwGH vom 21.09.2010, 2008/11/0008

VwGH vom 21.09.2010, 2008/11/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des W N in T, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 243925/1-III/7/07, betreffend Verpflegskosten iA ZDG (mitbeteiligte Partei: Miteinander Gesellschaft zur Integration von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mbH in 4020 Linz, Rechte Donaustraße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer zur Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Wels zur Dienstleistung ("Hilfsdienste bei der Pflege Betreuung u Förderung d Integration behinderter u alter Menschen Instandhaltungs- u Hauswirtschaftsarbeiten Reinigungs- u Verwaltungsdienste") vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei EUR 1.846,90 betrage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seinen Dienst nicht nur in Wels, sondern auch im Welser Umland zu verrichten gehabt habe. Die mitbeteiligte Partei habe hingegen angeführt, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Die Tätigkeiten seien innerhalb der politischen Gemeinde zu verrichten gewesen. Innerhalb der Dienstzeit unternommene Botengänge, Ausfahrten und dergleichen, wobei in der Regel der Dienstantritt und dessen Beendigung in der Einrichtung bzw. an der Dienstverrichtungsstelle erfolgen, bewirkten keine Änderung des Dienstortes. Ein Wechsel des Dienstortes sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

Entsprechend dem Zuweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer Hilfsdienste bei der Pflege, Betreuung und Förderung sowie der Integration behinderter und alter Menschen sowie Instandhaltungs- und Hauswirtschaftsarbeiten, aber auch Reinigungs- und Verwaltungsdienste erbracht. Die mitbeteiligte Partei habe angegeben, dass rund die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit mit körperlich belastenden Tätigkeiten verbunden gewesen sei. Auf der elfteiligen Skala von "0" (schwer) bis "10" (leicht) habe der Rechtsträger die Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit "5" beurteilt. Der Beschwerdeführer habe die körperliche Belastung ebenfalls mit "5" beurteilt, habe zum Ausmaß der belastenden Tätigkeiten aber keine Stellungnahme abgegeben. Die Parteien hätten übereinstimmend angegeben, dass Klienten zu heben und zu tragen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe "neben Tätigkeiten mit einer körperlichen Belastung auch Tätigkeiten mit einer geringen körperlichen Belastung verrichtet". Ein Abzug von 5 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung sei gerechtfertigt, nicht aber weitere Abzüge.

Es ergebe sich somit ein Abzug von insgesamt 20 v.H., sodass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer Verpflegungskosten in Höhe von EUR 10,88 für 365 Tage, mithin EUR 3.971,20 zu ersetzen habe. Abzüglich des bereits bezahlten Betrages von EUR 2.124,30 verbleibe ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 1.846,90.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 2210/07-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Dieser erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid ua. in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Schon weil die belangte Behörde einen Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung in Höhe von 5 v.H. für gerechtfertigt hält, erweist sich die Beschwerde als begründet.

2.2. Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139 (mwN), zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten.

Zu bedenken ist insbesondere, dass erst bei gegebenem Überwiegen von mit geringer körperlicher Belastung verbundenen Tätigkeiten überhaupt ein Abzug nach der genannten Ziffer in Betracht kommt, der sich in seiner Höhe ("bis zu 10 v.H.") - im Sinne des zitierten Erkenntnisses Zl. 2007/11/0139 - nach dem Ausmaß des Überwiegens und dem Grad der körperlichen Belastung bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0195).

Die belangte Behörde hat, die Angaben der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren übernehmend, ihrem Bescheid die Annahme zugrunde gelegt, dass rund die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit des Beschwerdeführers mit körperlich belastenden Tätigkeiten verbunden gewesen sei. Auf der Basis dieser Sachverhaltsannahme kommt nach dem bisher Gesagten ein Abzug nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der Verpflegungsverordnung schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

2.3. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen ist der angefochtene Bescheid hingegen aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf welches auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Soweit der Beschwerdeführer die Umsatzsteuer begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der gemäß § 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebührende Schriftsatzaufwand nur einmal zusteht, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0068).

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-77683